Das deutsche Staatshaftungsrecht


Diese website stellt das Staatshaftungsrecht der Bundesrepublik Deutschland in seiner gesamten Breite dar. Das Staatshaftungsrecht umfasst sämtliche Rechtsnormen, die die Inpflichtnahme einer staatlichen Körperschaft in der Regel auf Geldleistung zum Gegenstand haben. Eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall kann sie aber nicht ersetzen.

 

 


Eine Übersicht über sämtliche Ansprüche gibt es hier, eine Einzeldarstellung wichtiger Ansprüche findet sich im Hauptabschnitt "Staatshaftungsrecht".

Das Amtshaftungsrecht ist ein Teilgebiet des Staatshaftungsrechts und beschreibt die Haftung des Staates wegen Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Eine umfassende Darstellung findet sich im Hauptabschnitt "Amtshaftungsrecht". Die Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen in einem Prozess wird im Hauptabschnitt "Amtshaftungsprozess" umfassend erläutert.






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Im deutschen Staatshaftungsrecht gibt es mehr als 250 verschiedene Anspruchsgrundlagen. Die umfassende Anspruchsgrundlagensuche ist ein tool, um IT-gestützt alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu finden.


Muster

  

Die Muster sind ein Hilfsmittel, um eine vollständige und schlüssige Klageschrift zu formulieren.

 

 

 



Corona und Impfschaden

Wirecard und Amtshaftung

Im Zusammenhang mit dem Bilanzskandal bei Wirecard und etwaigen Fehlern der BaFin versuchen aktuell Rechtsanwaltskanzleien, Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland als Träger der BaFin geltend zu machen. Das ist aussichtslos. Die von der BaFin zu beachtenden Smtspflichten haben sicher keine drittschützende Wirkung zugunsten von Unteenehmensbeteiligten (Gesellschaftern). Mehr dazu hier. Außerdem käme auch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form der Haftung der Wirtschaftprüfer in Betracht. Überaus fraglich ist schließlich der konkrete Kausalitätsnachweis.

Corona-Pandemie: Betriebsschließungs-Versicherung und staatliche Hilfszahlungen

Seit Neuestem versuchen Versicherungen, etwaige staatliche Hilfszahlungen auf die Versicherungsleistungen als anspruchsmindernd anzurechnen. Das ist offensichtlich rechtswidrig. Die über Prämienzahlungen erworbenen Versicherungsansprüche sind vorrangig vor staatlichen Hilfszahlungen. Mehr dazu hier.