Der EuGH hat mit Urteil vom 20.9.2016 (Az. C-8/15 P) entschieden, dass die Europäische Union für Maßnahmen des ESM (Europäischer Stabilitätsmechanismus) nicht haftet, weil der ESM kein Unionsorgan ist. Schäden im Gefolge von Bankenrettungen können also nicht nach Art. 340 AEUV geltend gemacht werden. Freilich schließt das eine Haftung der EU nicht völlig aus. Wird – wie das bislang stets der Fall war – mit dem betroffenen Mitgliedstaat ein die Bankenrettung begleitendes MoU abgeschlossen, kann die Europäische Kommission als Mitunterzeichnerin dieses MoU haftbar gemacht werden. Insoweit ist ihr Handeln als Hüterin der Verträge sehr wohl der Europäischen Union zurechenbar.
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