Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.07.2016 (Az. IX R 33/15) entschieden, dass eine Schadensersatzleistung aus Amtshaftung eine Entschädigung im Sinne des § 24 EStG darstellen kann und damit zu den steuerpflichtigen Einkünften nach § 2 EStG gehört. Dementsprechend kann die Schadensersatzleistung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn und weil sie sich als Surrogat für einen entgangenen Verdienst aus einem Arbeitsverhältnis darstellt.