Der BGH hat mir Urteil vom 2.2.2017 (Az. III ZR 41/16) entschieden, dass die Baugenehmigungsbehörde auch beim Erlass eines rechtswidrigen Bauvorbescheides Amtspflichten gegenüber dem Bauherrn verletzt, die zu Amtshaftungsansprüchen führen können. Das gilt selbst dann, wenn die Geltungsdauer des Vorbescheides inzwischen abgelaufen ist und der Bauherr bei Stellung des Verlängerungsantrages nicht wusste, dass der Vorbescheid rechtswidrig ist.