Das OLG Frankfurt a. M. hat mir Urteil vom 26.1.2017 (Az. 1 U 31/15) entschieden, dass bei Aufopferungsansprüchen kein Schmerzensgeld gewährt werden kann. Der Kläger hatte bei einem Polizeieinsatz eine Schulterluxation erlitten. Die Beamten waren davon ausgegangen, dass es sich bei ihm um einen bewaffneten Straftäter handelt. Diese Einschätzung war vertretbar, sodass Amtshaftungsansprüche nicht in Betracht kamen. Der Aufopferungsanspruch deckt aber anders als der Amtshaftungsanspruch nur Vermögensschäden ab, nicht hingegen sog. Nichtvermögensschäden.