Der BGH hat mir Urteil vom 15.12.2016 (Aktenzeichen III ZR 387/14) entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Überprüfung von im Ermittlungsverfahren getroffenen staatsanwaltschaftlichen beziehungsweise richterlichen Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, entwickelten Grundsätze zur Vertretbarkeit der Maßnahme auch für die Beurteilung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff gelten. Ist eine solche Ermittlungshandlung vertretbar, entfällt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraussetzung einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Mai 1997, Aktenzeichen III ZR 4696). Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Beschlagnahme von Presseerzeugnissen mit nationalsozialistischem Hintergrund, für die der Kläger Entschädigungsansprüche wegen entgangener Einnahmen geltend machte.