Der BGH hat mit Urteil vom 07.09.2017 (Az. III ZR 71/17) entschieden, dass der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nicht auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt ist, sondern auch nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen umfasst. Damit kann insbesondere auch Schmerzensgeld gewährt werden. Zugleich hat der BGH damit die gegenteilige frühere Senatsrechtsprechung (Urteil vom 13. Februar 1956 - III ZR 175/54) aufgegeben.