Der BGH hat mit Hinweisbeschluss vom 14.12.2017 entschieden, dass jeder Fluggast einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheitskontrolle am Flughafen einplanen muss. Wer erst eine Stunde vor Abflug und eine halbe Stunde vor dem boarding an der Sicherheitskontrolle erscheint und dann wegen einer längeren Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst, hat keinen Entschädigungsanspruch.