Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann sich ein Schadensersatzanspruch aus einer schuldhaften Verletzung von Pflichten ergeben, die unmittelbar im Beamtenverhältnis wurzeln (vgl. BVerwGE 80, 123). Das gilt insbesondere für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerwG NVwZ 2011, 1528; BVerfG BayVBl. 2010, 303). Danach kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urt. v. 26.01.2012, Az. 2 A 7.09). Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB kann also ein zu Unrecht nicht beförderter Beamter Schadensersatz für die Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nur verlangen, wenn er versucht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Personalentscheidung nachgesucht hat (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30.15; BVerwG, Urt. v. 26.01.2012, Az. 2 A 7.09; OLG Nürnberg, Urteil vom 16.08.2017, Az. 4 U 355/17). Das OVG Saarlouis hat mit Beschluss vom 15.01.2018 klargestellt, dass dies auch für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens gilt. Auch in diesem Fall muss der Bewerber um Eilrechtsschutz gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nachsuchen. Unterlässt er dies, kann er auch keine Schadensersatzansprüche wegen einer unterbliebenen Beförderung geltend machen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 15.01.2018 - 1 A 613/16).