Seit 25. Mai 2018 gilt die Europäische Datenschutzgrundverordnung. Neben zahllosen Informations- und Dokumentationspflichten hat sie auch einen neuen Schadensersatzanspruch gebracht.
Nach Art. 21 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Zuständig für die Schadensersatzklage sind gemäß Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 DSGVO die Verwaltungsgerichte, da Klagen wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung durch die öffentliche Hand vor den Verwaltungsgerichten zu erheben sind.