Darlegungs- und Beweislast





A. Beweisführung und Beweisermittlung durch den Geschädigten

 

 

 

I. Beibringungsgrundsatz im Amtshaftungsprozess

 

II. Beweisermittlung durch den Geschädigten

 

1. Beweisermittlung im laufenden Amtshaftungsprozess

 

2. Beweisermittlung im vorgelagerten Verwaltungsgerichtsprozess

 

a) Aktenvorlage und Akteineinsicht

 

b) Amtsermittlungsgrundsatz

 

3. Beweisermittlung durch Auskunftsansprüche nach den Informationsgesetzen des Bundes und der Länder

 

III. Erleichterungen bei der Beweisführung

 

 

I. Beibringungsgrundsatz im Amtshaftungsprozess

 

Anders als auf der Ebene des primären Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten findet beim Amtshaftungsprozess der Amtsermittlungsgrundsatz keine Anwendung. Vielmehr gilt – wie in allen anderen kontradiktorischen Verfahren der ZPO – die Verhandlungsmaxime. Daraus folgt zugleich der Beibringungsgrundsatz, nach dem es allein Sache der Parteien ist, den Tatsachenstoff beizubringen, der die Entscheidungsgrundlage für das Gericht bilden soll. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung keine Tatsachen berücksichtigen, die nicht von einer Partei vorgetragen wurden und zur Stoffsammlung gehören. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, soweit es sich um Tatsachen bei der Anwendung von Erfahrungssätzen handelt, (BGH MDR 1978, 567.) sowie bei der Rechtsanwendung, der Beweis­würdigung, der rechtlichen Würdigung des Parteivorbringens und den Schlussfolgerungen, die das Gericht daraus zieht (Thomas/Putzo, Einl. I, Rdn. 4.).

 

 

II. Beweisermittlung durch den Geschädigten

 

1. Beweisermittlung im laufenden Amtshaftungsprozess

 

Die beklagte Partei ist im Amtshaftungsprozess nach zivilprozessualen Grundsätzen grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kläger Akten oder Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zum Beweis seines Klagevortrags benötigt. Auch sog. Ausforschungsbeweisanträge sind dementsprechend unzulässig. Eine Vorlegungspflicht kann sich im Hinblick auf Urkunden nur aus § 142 ZPO und §§ 422 ff. ZPO ergeben.

  

Eine Stufenklage auf Auskunft, ggf. eidesstattliche Versicherung und schließlich Leistung gemäß § 254 ZPO (Vgl. BGHZ 78, 274.) ist nur in den seltensten Fällen erfolgreich. Wenn nach dem Wesen eines Rechtsverhältnisses der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, der Verpflichtete die Auskunft aber unschwer erteilen könnte, kann zwar ein Auskunftsanspruch gegen die Behörde auch zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses bestehen (BGHZ 81, 24; BGH NJW 1981, 1675; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 149.); solche Fälle werden freilich weniger über eine Auskunftsklage als vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung gelöst.

 

2. Beweisermittlung im vorgelagerten Verwaltungsgerichtsprozess

 

Sofern der Geschädigte auf der Stufe des Primärrechtsschutzes Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat, kann er sich im Zuge des Verwaltungsprozesses wertvolle Informationen beschaffen; in diesen Verfahren hat nämlich der Kläger gem. § 100 VwGO das Recht auf Einsicht in alle Akten.

  

a) Aktenvorlage und Akteineinsicht

 

Häufig sind für die Amtspflichtverletzung erhebliche Tatsachen, z. B. Kenntnis der Behörde von bestimmten Umständen oder zeitliche Abläufe von Bearbeitungs- und Entscheidungsvorgängen, in den Behördenakten dokumentiert und mit ihrer Hilfe nachweisbar.

 

Nach § 99 Abs. 1 VwGO sind die Behörden gegenüber dem Gericht zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Dem Zweck der Regelung entsprechend besteht die Vorlage- und Auskunftspflicht auch für „beliehene Unternehmer“ (Kopp/Schenke, § 99 VwGO, Rdn. 4.).

 

Nach § 100 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO kann der Betroffene als Beteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gerichtsakten und die dem Gericht von den Behörden vorgelegten Akten einsehen und sich Ausfertigungen, Abzüge und Abschriften erteilen lassen. Die Akteneinsicht und das Recht auf Erteilung von Ausfertigungen erstreckt sich auf die gesamten dem Gericht vorgelegten oder vom Gericht selbst geführten Akten, einschließlich aller beigezogenen Unterlagen, Beiakten, Urkunden, Zustellungsnachweise, Tonbänder, Filme, Augenscheinsobjekte, etc ( Kopp/Schenke, § 100 VwGO, Rdn. 3.).

 

Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dürfen die Behörden die Vorlage entsprechender Akten oder die Erteilung von Auskünften an das Gericht nur verweigern, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohle des Bundes oder eines Bundeslandes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge nach dem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Die drohende Prozessniederlage ist niemals ein solcher Nachteil (Redeker/v. Oertzen, § 99 VwGO, Rdn. 11.). Fiskalische Nachteile reichen grundsätzlich nur dann aus, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des Staatsapparates oder wichtiger Leistungen des Staates in Frage gestellt werden (Kopp/Schenke, § 99 VwGO, Rdn. 10.). Eine beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen durch den Betroffenen gibt dem Hoheitsträger folglich regelmäßig kein Weigerungsrecht.

  

Die Entscheidung über die Verweigerung der Weitergabe von Informationen an das Gericht trifft die zuständige oberste Aufsichtsbehörde. Wird die Vorlage verweigert, so hat das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht gem. § 99 Abs. 2 VwGO auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob die Verweigerung rechtmäßig ist (vgl. zur Verweigerung der Aktenvorlage BVerwG NVwZ-RR 1997, 133; VGH Kassel NVwZ-RR 1997, 135.). Erzwingen kann das Gericht die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 99 VwGO aber nicht. Die unberechtigte Weigerung der Behörde ist jedoch als schuldhafte Sachaufklärungs- und Beweisvereitelung analog § 444 ZPO bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Hoheitsträgers zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, § 99 VwGO, Rdn. 7, § 108 VwGO, Rdn. 17.).

  

b) Amtsermittlungsgrundsatz

 

Dem Kläger kommt im Verwaltungsprozess darüber hinaus zugute, dass das Gericht gem. § 86 VwGO verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen (weiterführend zu Umfang und Inhalt der Ermittlungspflicht Kopp/Schenke, § 86 VwGO, Rdn. 4 ff.). Es kann dabei sämtliche in der VwGO vorgesehenen Mittel für die Sachaufklärung einsetzen, mithin u.a. die Erörterung mit den Beteiligten gem. §§ 86 Abs. 3, 87, 87b, 104 VwGO, die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten gem. § 95 VwGO sowie die Beiziehung und Vorlage von Akten und Urkunden und die Einholung von Auskünften gem. §§ 87, 87b und 99 VwGO.

 

3. Beweisermittlung durch Auskunftsansprüche nach den Informationsgesetzen des Bundes und der Länder

 

Mit dem Inkrafttreten des Umweltinformationsgesetzes (UIG) zum 14.02.2005, des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes zum 01.01.2006 und des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) zum 01.05.2008 sowie entsprechenden Landesgesetzen hat sich der Zugang des Bürgers zu behördlichen Informationen ganz erheblich erweitert. Diesen Informationszugang kann der Kläger in mannigfaltiger Weise zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses nutzen. Insbesondere ist die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen dann in Betracht zu ziehen, wenn zuvor kein Verwaltungsgerichtsprozess durchgeführt wurde oder wenn Informationen begehrt werden, die nicht in den beim Verwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten vorhanden sind, etwa Prüfungsfeststellungen der Aufsichtsbehörden der amtspflichtwidrig handelnden Behörde oder Feststellungen der kommunalen Prüfungsverbände.

 

Zwar sehen einige Gesetze, etwa § 3 Nr. 1 lit. g IFG und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, vor, dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. Ist aber die Amtshaftungsklage noch nicht erhoben, können diese Ausschlusstatbestände mangels „laufendem Gerichtsverfahren“ gerade nicht eingreifen (Berger/Roth/Scheel, § 3 IFG, Rdn. 73 und 75; vgl. auch die Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.).

 

Die Anwendung der Informationsgesetze ist auch nicht durch §§ 421 ff. ZPO gesperrt. Deren Zweck ist es allein, die Rechte und Pflichten der Prozessparteien im Verhältnis zueinander und zum Gericht im rechtshängigen Zivilprozess zu regeln. Demgegenüber verfolgen sie nicht das Ziel, noch vor der Anhängigkeit eines Zivilprozesses zwischen den Prozessparteien auch in deren sonstige Rechtsbeziehungen gestaltend einzugreifen (Vgl. OVG NW, Beschl. v. 19.06.2002, Az. 21 B 589/02.).

 

Weigert sich die Behörde, die begehrten Informationen zu übermitteln, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden (S. dazu Weber, NVwZ 2008, 1284 ff.).

 

 

III. Erleichterungen bei der Beweisführung

 

Der Beweispflichtige muss grundsätzlich mit den in der ZPO vorgesehenen Beweismitteln (Augenscheinseinnahme, §§ 371 - 372a ZPO, Zeugenbeweis, §§ 373 - 401 ZPO, Sachverständigenbeweis, §§ 402 - 411 ZPO, Urkundsbeweis, §§ 415 - 444 ZPO, und Parteivernehmung, §§ 445 - 455 ZPO) den kompletten (Streng-)Beweis zur vollen Überzeugung des Gerichts führen, § 286 ZPO. Gemildert werden diese hohen Anforderungen allerdings durch bestimmte Beweiserleichterungen zugunsten des Beweisbelasteten. Dazu gehören gesetzliche und tatsächliche Vermutungen, die richterrechtliche Beweislastumkehr, der Beweis des ersten Anscheins, der Grundsatz der Beweisvereitelung, das Erfordernis des substantiierten Bestreitens und die Regelungen in § 287 ZPO zum Beweismaß. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus bei den Regelungen zu den Beweismitteln in letzter Zeit gewisse Verbesserungen vorgenommen. Zum einen ist ein Freibeweis (der Beweis kann mit jeder möglichen Erkenntnisquelle geführt werden, eine Beschränkung auf die in der ZPO vorgesehenen Beweismittel besteht nicht) immer dann möglich, wenn beide Parteien mit der Anwendung des Freibeweises einverstanden sind, § 284 S. 2 - 4 ZPO. Und zum anderen kann gemäß § 411a ZPO die schriftliche Begutachtung eines Sachverständigen durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

 


B. Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten

 

Im Amtshaftungsprozess muss der geschädigte Kläger nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Amtspflichtverletzung, das Verschulden des Amtsträgers sowie den Eintritt und die Höhe des durch die Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens beweisen. Außerdem trifft ihn bei Fahrlässigkeit des Amtswalters die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bestand. Bei Amtspflichtverletzungen im ärztlichen bzw. medizinischen Bereich kommt eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln in Betracht (KG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2016 – 20 U 122/15 –, juris.).

  

 

I. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

 

1. Hoheitliche Tätigkeit

 

2. Verletzung der Amtspflicht

 

II. Verschulden

 

1. Grundsatz

 

2. Beweislastumkehr gem. § 280 Abs. 1 Satz 2, § 286 Abs. 4 BGB

 

3. Beweislastumkehr durch gesetzliche Schuldvermutungen

 

4. Unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung

 

III. Schaden

 

1. Reduziertes Beweismaß gem. § 287 ZPO

 

2. Beweisaufnahme

 

3. Beweiserleichterung bei entgangenem Gewinn

 

4. Beweissicherungspflichten des Amtsträgers

 

IV. Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Schaden

 

1. Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO

 

2. Tatsächliche Vermutung

 

3. Amtspflichtverletzung durch Unterlassen

 

V. Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung

 

1. Bestehender Ersatzanspruch gegen Drittschädiger

 

2. Durchsetzbarkeit des Ersatzanspruchs gegenüber dem Drittschädiger

 

VI. Richterspruchprivileg, § 839 Abs. 2 BGB

 

 

I. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

 

Der Geschädigte muss die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des Beklagten ergibt (OLG Hamm, Beschl. v. 31.03.2010, Az. 11 U 338/09; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020 – 2 U 98/18). Da dieser Beweis Tatsachen betrifft, die den Haftungsgrund konstituieren, findet § 286 ZPO Anwendung (BGH VersR 1975, 540, 541.).

 

1. Hoheitliche Tätigkeit

 

Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass der Amtsträger hoheitlich und nicht nur im fiskalischen Bereich gehandelt hat (Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 84.). Stützt der Geschädigte den Amtshaftungsanspruch auf ein tatsächliches Verhalten des Amtsträgers (Realakt), bei dem es im Gegensatz zum Rechtshandeln kein nach außen erkennbares Kriterium der Rechtsform gibt, so muss er beweisen, dass die mit dem Realakt verbundene Zielsetzung dem hoheitlichen Aufgabenbereich zuzuordnen ist und dass zwischen dieser Zielsetzung und dem Realakt ein enger innerer und äußerer Zusammenhang besteht. Allerdings wird in den besonderen Fällen einer Dienstfahrt mit bestimmten Fahrzeugen (Militär-, Feuerwehr-, Polizei-Kfz) ein Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe im Wege einer tatsächlichen Vermutung angenommen (BGH NJW 1966, 1263, 1264.). In Zweifelsfällen besteht eine widerlegbare Vermutung für ein öffentlich-rechtliches Handeln (Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn. 113.). Das Verhalten des Amtswalters ist solange nach öffentlichem Recht zu beurteilen, wie der entgegenstehende Wille, nach Maßgabe des Privatrechts zu handeln, nicht eindeutig in Erscheinung tritt (MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 148; Kopp/Schenke, § 40 VwGO, Rdnrn. 13 ff.). Demnach ist es ausreichend, wenn der Kläger darlegt und beweist, dass der Hoheitsträger eine Aufgabe erfüllt, die üblicherweise dem Öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Es ist dann Sache der beklagten Körperschaft, die damit verbundene Vermutung hoheitlicher Tätigkeit substantiiert zu widerlegen.

 

2. Verletzung der Amtspflicht

 

Darüber hinaus trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die sich aus der hoheitlichen Tätigkeit ergebende Amtspflicht gerade ihm gegenüber bestanden hat und somit drittbezogen ist (Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn. 113; Baumgärtel, § 839 BGB, Rdn. 2.).

 

Für den Nachweis der Pflichtverletzung gilt zunächst der Grundsatz, dass jede Partei die Voraussetzungen derjenigen Norm darzulegen und zu beweisen hat, deren Rechtswirkung ihr zugute kommt (BGH NJW 1985, 2028, 2029; BGHZ 37, 336, 342.). Hoheitliche Maßnahmen von Amtsträgern haben die Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit für sich (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 402; RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 547.). Aus diesem Grund trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die streitgegenständliche Amtshandlung unrechtmäßig war, ( BGH VersR 1960, 248, 249.) etwa dass die Amtspflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung wegen eines Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauchs verletzt wurde (OLG Hamm Urt. v. 08.02.2012, Az. 11 U 150/10.).

 

Eine Erleichterung der Darlegungslast für den Geschädigten kann aber dann eingreifen, wenn das Verhalten der Behörde durch eine zunächst gegebene Begründung nicht zu rechtfertigen ist. Schiebt die Behörde später eine andere Begründung nach, hat sie die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Richtigkeit ihrer nachträglich abgegebenen Begründung ergibt ( RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 547 m. w. N.).

 

II. Verschulden

 

1. Grundsatz

 

Der Geschädigte hat desweiteren das Verschulden des Amtsträgers in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen (BGH VersR 1974, 782.). Da das Verschulden ebenfalls ein den Haftungsgrund konstituierendes Merkmal darstellt, gilt § 286 ZPO ( Geigel/Schlegelmilch-Kapsa, Kap. 20, Rdn. 251; Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn. 113.).

 

Bei der Verschuldensprüfung stellt die Rechtsprechung allerdings nicht auf das Verhalten des konkret handelnden Beamten im Sinne einer individuellen Vorwerfbarkeit ab, sondern tendiert dahin, das Verschuldensmerkmal zu objektivieren. Durch die Objektivierung des Fahrlässigkeitsbegriffs im Sinne einer normativen Verschuldenstheorie sind die Sorgfaltsanforderungen an den einzelnen Amtsträger zunehmend höher geworden. Aufgrund der Anerkennung des Organisationsverschuldens ist zudem die Benennung des individuell verantwortlichen Amtsträgers, der die schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, in aller Regel nicht erforderlich (MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 292 f.; Maurer, § 26, Rdn. 24.).

 

Im Schrifttum wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die weitgehende Ablösung des Verschuldensmerkmals vom indi­vi­duellen Handeln des einzelnen Beamten dazu führe, dass von der Amtspflichtverletzung unmittelbar auf das Vorliegen eines Verschuldens geschlossen werde und somit praktisch eine Schuldvermutung zu Lasten des Hoheitsträgers vorliege (vgl. Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 78 m. w. N.; ähnlich MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 283.). Eine solche Schuldvermutung mit der Folge einer Beweislastumkehr oder einer Fiktion des Verschuldens ( So BK-Dagtoglou, Art. 34 GG, Rdn. 191 a. E.) zu Lasten des Beklagten wurde von der Rechtsprechung bislang allerdings nicht anerkannt, sodass es im Amtshaftungsprozess nach wie vor beim Kläger liegt, das Verschulden des Beklagten darzulegen und zu beweisen.

 

Gleichwohl schließt die Rechtsprechung jedoch in Einzelfällen von der Tatsache der Amtspflichtverletzung auf das Vorliegen eines Verschuldens (RGZ 125, 85; Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 79; MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 283.). Trotz der ihm obliegenden Beweislast kommt der Kläger insofern in den Genuss von Beweiserleichterungen: Soweit er einen Sachverhalt darlegt und beweist, der eine objektive und rechtswidrige Amtspflichtverletzung begründet und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Folgerung rechtfertigt, dass der Amtsträger diese Amtspflicht schuldhaft verletzt hat, reicht in der Regel der Nachweis der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht für den Verschuldensbeweis aus (BGH VersR 2002, 622; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 400; Baumgärtel, § 839 BGB, Rdn. 5, jeweils m. w. N.; a. A. OLG Düsseldorf NJW 1969, 1350, 1352.).

  

Der auch im Amtshaftungsprozess anwendbare Anscheinsbeweis (BGH VersR 1963, 857.) kann beim Nachweis des Verschuldens im Einzelfall zum Tragen kommen, wenn als Folge des Handelns oder Unterlassens des Amtsträgers ein ordnungswidriger Zustand festgestellt wird, der erfahrungsgemäß nur auf einer Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt bei der Erfüllung seiner Amtspflicht beruhen kann (BGH, Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 278/15; BGH NJW 1970, 1879; BGH VersR 1976, 762.). Hat der Amtsträger einer Fachbehörde auf dem betreffenden Fachgebiet eine objektiv unrichtige Maßnahme getroffen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er diese unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen hat (BGH VersR 1969, 541; OLG Düsseldorf VersR 1976, 1180.).

 

2. Beweislastumkehr gem. § 280 Abs. 1 Satz 2, § 286 Abs. 4 BGB

 

§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 286 Abs. 4 BGB finden auf den Verschuldensnachweis im Rahmen des deliktischen Amtshaftungsanspruchs gem. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich keine Anwendung, da die Unterschiede zwischen Vertragshaftung und deliktischer Amtshaftung nach Anspruchsgrundlage und Art der (Amts-)Pflicht eine analoge Anwendung auf den Amtshaftungsanspruch nicht erlauben (vgl. BGH VersR 1986, 765, 766; OLG Köln MDR 1993, 630.).

 

Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl. dazu BGHZ 51, 91, 106.) gelten nur in den Fällen öffenlich-rechtlicher Verwahrungsverhältnisse, (BGHZ 3, 162, 174; BGHZ 4, 192, 195; BGH NJW 1990, 1230.) bei Lieferungsbeziehungen (BGHZ 59, 303, 309.) und Treuhandverhältnissen (BGH NJW 1952, 659.) sowie bei Kassenfehlbeständen von Amtsträgern (BGH NJW 1986, 54.). In diesen Fällen trägt der Amtsträger oder die hinter ihm stehende beklagte öffentlich-rechtliche Körperschaft entsprechend §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 4 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, wie es zum Verlust oder zur Beschädigung der in Obhut genommenen Sache gekommen ist und weshalb dies auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGHZ 3, 162, 174; BGHZ 4, 192, 193; BGH NJW 1990, 1230, 1231, alle zu § 282 BGB a. F.; Palandt-Heinrichs, § 280 BGB, Rdn. 10 u. 45.). Der Geschädigte muss in diesen Fallgestaltungen lediglich darlegen und beweisen, dass sich die Sachen, wegen deren Verlust oder Beschädigung er Schadensersatz verlangt, aufgrund einer solchen Rechtsbeziehung im Besitz des Amtsträgers oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft befunden haben (BGH NJW 1990, 1230, 1231.).

 

Nimmt der Geschädigte einen Gerichtsvollzieher wegen des Abhandenkommens von Pfandsachen in Anspruch, die dieser im Gewahrsam des Schuldners belassen hat, findet §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 4 BGB keine analoge Anwendung. Vielmehr obliegt es dem Geschädigten, das Verschulden des Gerichtsvollziehers nachzuweisen (RGZ 137, 153, 155.). Diese Beweislastverteilung nach allgemeinen Grundsätzen trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gerichtsvollzieher die Sachen nicht selbst in Obhut genommen hat, sodass es sich bei dem Abhandenkommen nicht um einen Umstand handelt, der in die Beweissphäre des Gerichtsvollziehers fällt (vgl. RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 548.).

 

Schließlich kommt im Fall einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast in Betracht, wenn durch die Verletzung der Fürsorgepflicht die Beweissituation des Klägers besonders erschwert worden ist (BGH NJW 1983, 2240, 2241; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 401.).

 

3. Beweislastumkehr durch gesetzliche Schuldvermutungen

 

Dem Kläger kommen ferner bestimmte gesetzliche Schuldvermutungen mit der Folge einer Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten zugute (Vgl. Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 401; Baumgärtel, § 839 BGB, Rdn. 7; Geigel/Schlegelmilch-Kapsa, Kap. 20, Rdn. 177 jeweils m. w. N.). Erfüllt die behauptete Amtspflichtverletzung zugleich den Tatbestand einer gesetzlichen Schuldvermutung (z. B. §§ 18 StVG, §§ 831, 832, (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Januar 2014 – 1 U 76/13 –, juris.) 833 Satz 2, 836 Abs. 1 BGB), so obliegt es dem Beklagten, die Verschuldensvermutung substantiiert zu widerlegen ( Z. B. für § 18 StVG: BGH VersR 1966, 732; OLG Köln NJW-RR 1991, 33; für § 832 BGB: OLG Köln MDR 1999, 997, 998; a.A. OLG Dresden NJW-RR 1997, 857; OLG Hamburg OLGR Hamburg, 1999, 190; für § 833 S. 2 BGB: BGH VersR 1972, 1047, 1048; OLG Frankfurt VersR 1975, 646, OLG Hamm NVwZ-RR 1997, 460; für § 836 Abs. 1 BGB: BGHR BGB § 836 Abs. 1 – Amtshaftung 1 (Urt. v. 5. 4. 1990 – III ZR 4/89).).

  

Beispiel: ( OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 661.)

 

Hat ein Polizeihund infolge mangelnder Beaufsichtigung durch den Hundeführer den Kläger gebissen, wird die Tierhalterhaftung gem. § 833 Satz 1 BGB zwar wegen des hoheitlichen Einsatzes des Hundes von § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG verdrängt. Aber die Beweislastverteilung des § 833 Satz 2 BGB, wonach der Halter des Tieres das vermutete Verschulden vollumfänglich mit einem Entlastungsbeweis zu widerlegen hat, findet im Rahmen des § 839 BGB Anwendung ( Vgl. auch OLG Hamm NVwZ-RR 1997, 460.).

  

Dasselbe gilt, wenn sich ein Amtsträger zur Erfüllung seiner dienstlichen Tätigkeit einer Privatperson als Verrichtungsgehilfen bedient und diese Privatperson in Ausführung der Verrichtung dem Geschädigten Schaden zugefügt hat. In diesem Fall greift im Rahmen der Amtshaftung aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die für § 831 BGB geltende Beweislastverteilung ein, wonach der Beklagte den Entlastungsbeweis durch Widerlegung der Verschuldensvermutung gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 HS. 1 BGB zu führen hat (Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn. 114; RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 552.).

 

4. Unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung

 

Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind, wobei schon eine einzige Entscheidung Klärung herbeiführen kann (vgl. BGH NJW 1985, 1692, 1693.). Der Kläger muss deshalb rechtliche Ausführungen zur Unvertretbarkeit der Behördenentscheidung machen oder entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung aufzeigen.

 

Ein Verschulden bei der Rechtsanwendung wird allerdings grundsätzlich verneint, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtshandlung für rechtmäßig befunden hat. Dies wird damit begründet, dass von einem Beamten keine besseren Rechtskenntnisse verlangt werden könnten als von einem Gericht (vgl. BGHZ 73, 161, 164 f.).

 

Rechtsirrige Entscheidungen des Amtswalters bleiben auch dann rechtsirrig, wenn sie von einem Instanzgericht bestätigt wurden. Und das Verschulden des Amtswalters entfällt nicht deshalb, weil auch das Instanzgericht schuldhaft denselben Fehler macht. Diese Privilegierung des Amtswalters bei der Verschuldensprüfung ist völlig unverständlich, zumal die Anwendung der gleichen Maßstäbe bei der Frage der Schuldhaftigkeit der Nichteinlegung eines Rechtsmittels und bei der Frage des Mitverschuldens verweigert wird; hier müsste man dann erst recht sagen, dass der Bürger nicht mehr wissen muss als ein Kollegialgericht.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung ist aber das Verschulden des Amtswalters bei der Bestätigung seiner Rechtsauffassung durch ein Kollegialgericht ausgeschlossen, sodass ein Gegenbeweis nicht geführt werden kann.

 

 

III. Schaden

 

Der Geschädigte muss den Eintritt eines Schadens sowie dessen Höhe darlegen und beweisen (BGHZ 37, 336, 337; BGH VersR 1974, 782; BGH VersR 1978, 282; Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn. 113.). Im Rahmen der Beweisführung greifen allerdings zu seinen Gunsten die Beweiserleichterungen der §§ 287 ZPO (BGH DVBl. 1983, 586, 587; Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn. 113.) und 252 Satz 2 BGB (BGH VersR 1978, 281, 282.) ein. Da § 287 ZPO die Beweislastverteilung unberührt lässt, (BGH NJW 1970, 1970, 1971.) gehen verbleibende Zweifel an Eintritt und Höhe des geltend gemachten Schadens zu Lasten des Geschädigten (vgl. BGH JZ 1971, 228; BGH VersR 1960, 369.). Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, erheblich verschlechtert worden, können ihm Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – III ZR 265/15).

 

1. Reduziertes Beweismaß gem. § 287 ZPO

 

Gem. § 287 ZPO tritt an die Stelle des Vollbeweises der Schadenshöhe eine auf richterlicher Schätzung beruhende Ermessensentscheidung des Gerichts (BGHZ 78, 346, 349; BGH NJW 1992, 3237, 3241 m. w. N.; Zöller-Greger, § 287 ZPO, Rdn. 1.). Zudem sind die Anforderungen an die Substantiierung des Schadens gemindert, sodass die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten hinsichtlich der einzelnen Schadensposten erleichtert ist (BGH NJW 1994, 663; BGH NJW-RR 1992, 792; BGHZ 74, 221, 226; BGHZ 142, 259, 269.). Es reicht zur Beweisführung aus, wenn der Kläger schlüssig und substantiiert greifbare Anhaltspunkte und Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen (OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.20202 U 131/19) für den geltend gemachten Schaden darlegt, die eine gesicherte Grundlage und einen bestimmten Sach­verhalt für die Bildung der richterlichen Überzeugung liefern (BGH NJW 1988, 3016, 3017; BGH NJW 1970, 1411; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 400.).

 

Darüber hinaus ist das für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche Beweismaß im Rahmen des § 287 ZPO reduziert (BGH NJW 1970, 1970, 1971.). Im Gegensatz zum Beweismaß im Rahmen des § 286 ZPO (BGHZ 53, 245, 256.) genügt hinsichtlich des Eintritts und der Höhe des Schadens eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit, soweit dieses Wahrscheinlichkeitsurteil auf gesicherten Grundlagen beruht (BGH NJW-RR 1996, 781 m. w. N.; BGH JZ 1991, 262; für „hinreichende Wahr­scheinlichkeit“: BGH NJW 1970, 1970, 1971; für „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“: BGH VersR 1961, 353, 355.).

 

2. Beweisaufnahme

 

Die Anwendbarkeit des § 287 ZPO begründet zugleich verfahrensrechtliche Besonderheiten, weil diese Vorschrift neben der Reduzierung des Beweismaßes auch eine freiere Gestaltung der Beweisaufnahme durch den Richter gestattet.

 

Gem. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es Beweis über den Schaden erheben will. An Beweisanträge ist das Gericht dabei nicht gebunden (vgl. BGHZ 3, 162; BGH MDR 1991, 423, 424.). Dennoch sind dem richterlichen Ermessen aufgrund des Willkürverbots Grenzen gezogen, sodass das Gericht die vom Geschädigten angebotenen Beweise nicht willkürlich zurückweisen darf (BGH VersR 1976, 389.). So wäre die Zurückweisung eines Beweisangebots willkürlich, wenn dieses geeignet ist, die tatsächlichen Grund­lagen für die anderenfalls „in der Luft hängende“ (BGH NJW 1964, 589.) richterliche Schätzung zu liefern. Dasselbe gilt für eine Zurückweisung allein aus Gründen der Prozessökonomie (BVerfG JZ 1979, 23.) oder weil sich das Gericht für eine abstrakte Schadensberechnung entschließt, obwohl der Geschädigte Beweis für eine konkrete Berechnung angeboten hat (BVerfG JZ 1979, 23.). Demgegenüber kann die Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Einzelfall unterbleiben, auch wenn dies nach allgemeinen Regeln von Amts wegen geboten wäre; (Zöller-Greger, § 287 ZPO, Rdn. 6.) das Gericht darf allerdings nicht unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits verzichten (BGH, Urt. v. 06.10.2005, Az. I ZR 267/02.).

  

Über Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen muss das Gericht hingegen Beweis erheben, wenn diese von der beklagten Partei bestritten werden. Dies gilt auch im Falle der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensschätzung für Tatsachen, die eine Grundlage des Gut­achtens bilden. Denn die beklagte Partei hat einen Anspruch darauf, dass alle für die Schadensberechnung relevanten Angaben, die der Geschädigte einem Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens gemacht oder durch Einblick in Geschäftsunterlagen vermittelt hat, auch ihr zur Kenntnis gebracht werden. Die bloße Verwendung von Tatsachen aus dem Gutachten eines Sachverständigen reicht nicht aus (BGH NJW 1988, 3016, 3017.).

  

Bei der Beweisaufnahme gem. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das Gericht an die Beweismittel der ZPO gebunden. Der Freibeweis ist daher unzulässig (Zöller-Greger, § 287 ZPO, Rdn. 6.). Allerdings darf das Gericht in Abweichung zu § 448 ZPO auch den beweisbelasteten Geschädigten als Partei vernehmen, weil § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO als lex specialis zu § 448 ZPO die Subsidiarität der Parteivernehmung gegenüber anderen Beweismitteln sowie das Erfordernis einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ des Schadenseintritts überwindet.

  

Die Ablehnung angebotener Beweise muss das Gericht in seiner Entscheidung begründen. Darüber hinaus muss es die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise mitteilen BGH NJW 1991, 2340, 2342; BGH NJW 1989, 773.). Die Ermessensentscheidung soll in der Berufungsinstanz voll überprüfbar sein; dies begegnet jedoch angesichts der Reform des Berufungsrechts insoweit bedenken, als der Berufungsinstanz grundsätzlich nur noch eine Rechtsfehlerkontrolle obliegt und überdies an Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz grundsätzlich gebunden ist. In der Revisionsinstanz ist die Entscheidung aber in jedem Fall nur daraufhin überprüfbar, ob die Schadensermittlung des Gerichts auf grundsätzlich fal­schen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, ein wesentlicher Tatsachenvortrag außer Acht gelassen wurde (BGHZ 3, 162, 175 f.; BGH NJW-RR 1993, 795, 796; BGH NJW-RR 1992, 1050 m. w. N.) oder ob sie gegen Denkgesetze verstößt (BGH NJW 1991, 1894.). Ist dem Urteil eine Auseinandersetzung mit den für die Bemessung wesentlichen Umständen nicht zu entnehmen, so ist es in der Rechtsmittelinstanz aufzuheben (BGH VersR 1992, 1410.).

 

3. Beweiserleichterung bei entgangenem Gewinn

 

Macht der Geschädigte im Amtshaftungsprozess entgangenen Gewinn geltend, findet § 252 Satz 2 BGB Anwendung (BGH VersR 1978, 281, 282.). § 252 Satz 2 BGB stellt nach h. M. eine Beweiserleichterung für den Geschädigten dar, wonach für den Nachweis entgangenen Gewinns nicht der volle, sondern ein erleichterter Beweis genügt (vgl. BGHZ 100, 36, 49 f. m. w. N.; Staudinger-Schiemann, § 252 BGB, Rdn. 3 ff. m. w. N.; a. A. Soergel-Reimer-Schmidt, §§ 249–253 BGB, Rdn. 44: § 252 S. 2 stellt eine materiell-rechtliche Beschränkung des Schadensersatzes dar). Ein wesentlicher Unterschied dieser Norm zu § 287 ZPO besteht nicht, da die „freie Überzeugung“ in § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO praktisch zu keinem anderen Ergebnis führt, als das in § 252 Satz 2 BGB geforderte „Wahrscheinlichkeitsurteil“ (BGH NJW 1959, 1079.).

  

Der Geschädigte hat demnach Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich im Zeitpunkt der Verhandlung als wahrscheinlich feststellen lässt, dass der Gewinn erzielt worden wäre (BGH NJW 1970, 1411; BGH NJW 1988, 3016, 3017.). Grundlage für das Wahrscheinlichkeitsurteil sind der gewöhnliche Verlauf der Dinge oder die besonderen Umstände, insbesondere die getroffenen Anstalten und Vorkehrungen des Geschädigten (Staudinger-Schiemann, § 252 BGB, Rdn. 20.). Umstände, die zum gewöhnlichen Verlauf der Dinge zählen, brauchen als gerichtsbekannte Tatsachen vom Geschädigten nicht bewiesen zu werden (BGH NJW 1964, 661, 663.). Demgegenüber muss er „be­sondere Umstände“ für seinen entgangenen Gewinn voll beweisen (BGH NJW 1951, 918; für die Abgrenzung zwischen beiden Arten von Tatsachen ist der Tatrichter zuständig, vgl. BGH NJW 1964, 661, 663.). Ist dann ersichtlich, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird gem. § 252 Satz 2 BGB widerleglich vermutet, dass der Gewinn realisiert worden wäre. Volle Gewissheit, dass der Gewinn erzielt worden wäre, ist nicht erforderlich. Die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB geht über die eines Anscheinsbeweises hinaus, weil es zur Widerlegung der Vermutung in § 252 Satz 2 BGB nicht ausreicht, wenn der Schädiger die ernsthafte Möglichkeit nachweist, der Gewinn könne nicht entstanden sein, was zur Widerlegung des Anscheinsbeweis genügen würde, sondern er muss beweisen, dass der Gewinn nicht eingetreten wäre (Staudinger-Schiemann, § 252 BGB, Rdn. 18; Bamberger/Roth-Schubert, § 252 BGB, Rdn. 33.).

  

Die Beweiserleichterung in § 252 Satz 2 BGB mindert zugleich die Darlegungslast des Geschädigten, weil die Darlegungs- und Beweislast ein­ander entsprechen (BGHZ 100, 36, 50). Es genügt deshalb, wenn der Geschädigte Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorträgt (BGH NJW 1993, 2673; BGH NJW 1991, 3278; BGH NJW 1988, 3016, 3017.).

  

Für die richterliche Beweiswürdigung ist der Standpunkt eines nachträglichen objektiven Beurteilers maßgebend, (BGH NJW 1959, 1079; Staudinger-Schiemann, § 252 BGB, Rdn. 19 m. w. N.) und zwar im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 245.). Demzufolge ist auch ein Gewinn zu ersetzen, dessen Realisierungsmöglichkeit sich erst nach der Verletzung ergeben hat. Umgekehrt kann kein Ersatz gefordert werden, wenn sich später herausstellt, dass sich ein zunächst als sicher erscheinender Gewinn nicht realisiert hat.

 

4. Beweissicherungspflichten des Amtsträgers

 

Verletzt ein Amtsträger eine Obliegenheit zur Befund- und Beweissicherung und kann der Geschädigte den vollen Beweis über die Höhe des geltend gemachten Schadens deshalb nicht führen, so leiten sich aus der Verletzung dieser Befundsicherungspflicht Beweiserleichterungen für den Kläger ab (BGH DVBl. 1996, 561, 563.).

  

Eine Befundsicherungspflicht für einen Hoheitsträger kann entstehen, wenn dieser durch hoheitlichen Zugriff auf Vermögenswerte des Klägers die Verfügungsbefugnis über diese erlangt und dadurch eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung mit einer besonderen Obhutspflicht begründet wird. Die dem Hoheitsträger obliegende Obhutspflicht gebietet eine zumutbare Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustands der Sache. Eine zumutbare Maßnahme in die­sem Sinne ist das Festhalten des Zustands dieser Vermögenswerte durch Dokumentation im Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsbefugnis, damit Befunde und Beweise zur Feststellung eventuell auftretender Schädigungen während der Zeit der hoheitlichen Verfügungsbefugnis gesichert werden.

  

Beispiel: (BGH DVBl. 1996, 561, 563.)

Bei der Einweisung von Obdachlosen in die Wohnung des Klägers versäumt es die Einweisungsbehörde, den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Einweisung festzuhalten. Ohne diese Bestandsaufnahme über den Wohnungszustand ist es dem Kläger im Amtshaftungsprozess nicht möglich, den vollen Beweis über die einzelnen Schadensposten zu führen. Da die durch die öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen der Einweisungsbehörde und dem klagenden Eigentümer begründete Obhutspflicht es der Behörde gebietet, den Zustand der Wohnung in einem Wohnungszustandsprotokoll festzuhalten, kommen dem Kläger bei Verstoß gegen diese Pflicht Beweiserleichterungen für den Nachweis seines Schadens zugute.

 

 

IV. Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Schaden

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist hinsichtlich der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden zu prüfen, welchen Verlauf das Geschehen bei rechtmäßigem Verhalten des Amtsträgers genommen hätte und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Geschädigten darstellen würde. Die Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) trägt grundsätzlich der Kläger (BGH NJW 1983, 2241, 2242; BGH NJW 1995, 2344, 2345 m. w. N. der Rspr.; Baumgärtel, § 839 BGB, Rdn. 11; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 228.). Eine Beweislastumkehr hat die Rechtsprechung bislang abgelehnt (Für eine Beweislastumkehr bei einem Verstoß gegen Art. 41 EMRK hinsichtlich der Kausalität der Konventionsverletzung Roth, NVwZ 2006, 753.).

 

1. Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO

 

Die Rechtsprechung wendet § 287 ZPO auch für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Haftungsgrund und Schadenseintritt an (BGH NJW 1992, 3237, 3241 m. w. N.; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 229; Geigel/Schlegelmilch-Kapsa, Kap. 20, Rdn. 251; Zöller-Greger: § 287 ZPO, Rdn. 3 m. w. N.). Damit werden die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten verringert (BGH NJW 1995, 2344, 2345 m. w. N; allg. Lepa, NVwZ 1992, 129. ). Das Gericht kann die haftungsausfüllende Kausalität als erwiesen erachten, wenn die ermittelten Tatsachen nach seiner freien Überzeugung mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Kausalität sprechen (BGH NJW-RR 1995, 248; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 230.). Der Geschädigte braucht deshalb außer dem Pflichtverstoß nur zu beweisen, in seinen Interessen betroffen worden zu sein. Soweit es um den ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden geht, kann und muss sich der Tatrichter mit einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen (BGH NJW-RR 1996, 781 m. w. N.; Baumgärtel, § 839 BGB, Rdn. 13.).

  

Da nach der Rechtsprechung § 287 ZPO dazu bestimmt ist, Unbilligkeiten zu mildern, die sich aus der Beweislast des Geschädigten ergeben, kann die Beweiserleichterung für den Geschädigten, wenn seine Beweislage durch eine Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn entscheidend verschlechtert wurde, bis zur Umkehr der Beweislast gehen (BVerwG NVwZ 2006, 212, 214; BGH NJW 1995, 2344, 2445; BGH NJW 1983, 2241, 2242.). Bei der rechtswidrigen Besetzung eines Dienstpostens mit einem Konkurrenten entzieht es sich mit Rücksicht auf den weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn regelmäßig der Kenntnis des erfolglosen Bewerbers, nach welchen Kriterien die konkrete Auswahlentscheidung getroffen wurde. Dies gilt im besonderen Maße für „außenstehende“ Bewerber, denen die Interna des Bewerberfelds und die Verwaltungspraxis der Einstellungsbehörde nicht zugänglich sind. Im Amtshaftungsprozess führt dies zu einer Modifizierung und Einschränkung der Darlegungs- und Beweislast für den unterlegenen Bewerber (BGH NJW 1995, 2344, 2345 f.). Es reicht grundsätzlich aus, wenn der Kläger unter Bezugnahme auf seine Bewerbungsunterlagen und die darin enthaltenen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsnachweise vorträgt, dass er im Vergleich zu dem tatsächlich ernannten Mitbewerber, aber auch im Vergleich zu allen anderen Mitbewerbern für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeignet gewesen wäre und dass bei sachgerechtem Vorgehen des Beklagten die Auswahl auf ihn hätte fallen müssen. Eine weitere Substantiierung seines Vortrags kann nicht verlangt werden.

  

Vielmehr hat dann der Dienstherr insbesondere darzulegen, welche konkreten Eignungsbeurteilungen und Auswahlerwägungen seiner Entscheidung zugrunde lagen (BGH NJW 1995, 2344, 2345 f.). Bei Beförderungsentscheidungen haftet der Dienstherr jedenfalls denjenigen Bewerbern auf Schadensersatz, deren Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre, wenn die Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs aufgrund Verschuldens des Dienstherrn nicht mehr möglich ist (BVerwG NVwZ 2006, 212, 213.).

  

Vergleichbare Beweiserleichterungen können sich im Hinblick auf den hypothetischen Ausgang eines Prüfungsverfahrens ergeben. Grundsätzlich muss zwar im Fall von fehlerhaften Prüfungsentscheidungen auch nachgewiesen werden, dass ohne die fehlerhafte Entscheidung das Examen bestanden worden wäre. Ist aber etwa die Prüfungsentscheidung wegen Voreingenommenheit eines Mitglieds des Prü­fungsausschusses oder wegen einer rechtwidrigen Bewertung vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden, kann das Zivilgericht im nachfolgenden Amtshaftungsprozess hypothetische Feststellungen über das Ergebnis der rechtmäßig durchgeführten Prüfung treffen (BVerwG NVwZ 2006, 212, 213). Dem Geschädigten kommt dabei die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute (BGH NJW 1983, 2241, 2242.). Letzte, bei hypothetisch zu ermittelnden Prüfungsergebnissen nicht immer gänzlich ausschließbare Ungewissheiten gehen zu Lasten des Beklagten (BGH NJW 1983, 2241, 2242; OLG München, BayVBl. 2007, 669, 671.). Wird eine Prüfungsentscheidung vom Verwaltungsgericht allerdings aufgehoben, weil die vorgeschriebene Prüfungsdauer überschritten wurde, so trägt der Kläger, der die Prüfung nicht bestanden hat, die Beweislast dafür, dass er bei vorgeschriebener Prüfungsdauer bestanden hätte (BGH VersR 1994, 599; vgl. zur Frage des Verdienstausfallschadens bei pflichtwidriger Durchführung von Vor- und Zwischenprüfungen BGHZ 139, 200, 209 f. ).

 

2. Tatsächliche Vermutung

 

Hat der Geschädigte die Amtspflichtverletzung und den zeitlich nachfolgenden Schaden bewiesen oder sind diese Tatbestandsmerkmale unstreitig, kann der Beweis für die haftungsausfüllende Kausalität als geführt angesehen werden, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang spricht (BGH NJW 2004, 1381; BGH NJW 1995, 2344, 2345; Schwager/Krohn, DVBl. 1990, 1077, 1089, jeweils m. w. N.; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 400; Geigel/Kunschert, Rdn. 20/179.).

 

Es handelt sich hierbei um eine Umkehrung der Beweisführungslast, (vgl. Baumgärtel, § 839 BGB, Rdn. 14, Fn. 55.) wonach dem Beklagten der Antritt des Gegenbeweises obliegt. Dazu hat er Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist (BGH NJW 1983, 2241, 2242; BGH NJW 1974, 453, 454 f.).

  

Wird ein Rat geschuldet, so spricht der Anschein dafür, dass sich der Bürger beratungsgemäß verhalten hätte (BGH NJW 1996, 3009; OLG Schleswig, Urteil vom 15.02.2018 - 11 U 71/17).

  

Eine nach der Lebenserfahrung tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang liegt ferner in den Fällen der Aufsichtspflichtverletzung eines Vormundschaftsrichters gegenüber Vormund und Beistand, eines Nachlassrichters gegenüber dem Nachlasspfleger oder eines Insolvenzrichters gegenüber dem Insolvenzverwalter vor. War die – unterlassene – Aufsicht an sich geeignet, den eingetretenen Schaden zu verhindern, ist davon auszugehen, dass der Schaden tatsächlich auf der Aufsichtspflichtverletzung beruht. Der Beklagte kann diese tatsächliche Vermutung nur ausräumen, wenn er den Gegenbeweis erbringt.

  

Eine tatsächliche Vermutung bzw. eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusammenhang wurde hingegen in den folgenden Fällen verneint:

  • bei der Auswirkung einer Amtspflichtverletzung auf den hypothetischen Verlauf eines Besetzungsverfahrens; (BGH VersR 1978, 281, 282.)
  • bei unzureichender Sachaufklärung durch den Vormundschaftsrichter; (BGH NJW 1986, 2829, 2831 f.)
  • bei einem Organisationsmangel in einem Krankenhaus, der einen Patienten an der rechtzeitigen Errichtung eines wirksamen Testaments hindert, hinsichtlich dieser Testamentserrichtung (BGH NJW 1989, 2945, 2946.).

 

3. Amtspflichtverletzung durch Unterlassen

 

Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, muss der Geschädigte beweisen, dass das gebotene pflichtgemäße Handeln des Amtsträgers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 400.). Der Nachweis der bloßen Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Schadensverhinderung reicht nicht aus (vgl. BGH NVwZ 1994, 823, 825.). Der Geschädigte muss substantiiert darlegen und beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (BGH NVwZ 1994, 823, 825; BGH NJW 1986, 2829.). Besteht allerdings nach allgemeiner Lebenserfahrung eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Schaden bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung nicht eingetreten wäre, kommt dem Geschädigten im Falle der Amtspflichtverletzung durch Unterlassen die Beweiserleichterung einer tatsächlichen Vermutung zugute ( BGH NJW 2005, 68, 71; BGH VersR 1984, 333, 335).

 

 

V. Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung

 

Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei der Anspruchsvoraussetzung des Fehlens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) um ein „negatives Tatbestandsmerkmal“ des Amtshaftungsanspruchs (vgl. Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht) S. 81 m.w.N.).

 

Die Unmöglichkeit anderweitigen Ersatzes hat damit der geschädigte Kläger zu behaupten und im Bestreitensfall zu beweisen (BGH, Beschl v. 26.11.2009, Az. III ZR 316/08; BGH NJW 2002, 1266; BGH NJW 1993, 1647; BGH NVwZ 1992, 911, 912; BGH NJW 1991, 1171; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 404; RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 506.). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wird häufig verkannt. Viele Amtshaftungsklagen sind deshalb bereits unschlüssig, weil der Kläger nichts zum Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit vorträgt; auf die Erhebung eines Einwandes durch den Beklagten kommt es nicht an (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 299.).

 

Der Kläger muss also darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestand (BGH NVwZ 1992, 911, 913; Schlick/Rinne, NJW 1997, 1171, 1175; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 404 m. w. N.; Übersicht mit Fallgruppen bei Rohlfing, MDR 2010, 237.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Versäumung einer Ersatzmöglichkeit ist die Kenntnis des Geschädigten von der Entstehung eines Schadens (RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 509; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 298.). Diese positive Kenntnis hat der Beklagte zu beweisen. Der Nachweis fahrlässiger Unkenntnis reicht insoweit nicht aus (RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 509.).

  

Da es sich bei der anderweitigen Ersatzmöglichkeit um einen Negativbeweis handelt, dürfen die Anforderungen an die Beweisführung für das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht überspannt werden (Baumgärtel, § 839 BGB, Rdn. 18; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 304.). Der Kläger kann sich deshalb zunächst darauf beschränken, das Bestehen von Ersatzmöglichkeiten zu verneinen oder zu widerlegen, dass sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt gegebenenfalls ergebende Ersatzmöglichkeiten die begründete Aussicht auf baldige Verwirklichung geboten hätten (Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 62.).

 

1. Bestehender Ersatzanspruch gegen Drittschädiger

 

Es genügt, wenn der Kläger darlegt, dass und aus welchem Grunde die Inanspruchnahme eines in Betracht kommenden Dritten keine Aussicht auf Erfolg verspricht; der Beweis, dass gegen den Dritten nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann nicht verlangt werden (vgl. BGH VersR 1978, 252; Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 62.).

 

Verlangt der Kläger Schadensersatz vom Staat und wendet der Beklagte ein, ein Dritter habe den Schaden schuldhaft mitverursacht, so braucht der Kläger nicht zu beweisen, dass den Dritten kein Verschulden trifft. Es reicht der Beweis, dass sich ein Verschulden des Dritten nicht nachweisen lässt und deshalb seine Inanspruchnahme keine Aussicht auf Erfolg verspricht (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 303 m. w. N.). Entsprechendes gilt, wenn dem Kläger wegen der schwierig zu beurteilenden Schuldfrage eine Inanspruchnahme des Dritten nicht zumutbar ist (BGH NJW 1979, 34, 35; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 303 m. w. N.).

  

Der Kläger ist im Übrigen nicht verpflichtet, vor Erhebung der Amtshaftungsklage gegen den Drittschädiger zu klagen; es genügt, wenn er im Amtshaftungsprozess nachweist, dass die Voraussetzungen der Dritthaftung nicht gegeben sind ( BGH VersR 1960, 663; Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 62; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 302.).

  

Im Übrigen steht es dem Beklagten frei, etwaige Ersatzmöglichkeiten aufzuzeigen (Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 62.). Er kann dies allerdings nicht „ins Blaue hinein“ tun, sondern muss substantiiert Tatsachen vortragen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass eine Ersatzmöglichkeit besteht oder bestanden hat und vom Geschädigten schuldhaft nicht in Anspruch genommen wurde (BGH MDR 1967, 753.). Dann obliegt es wieder dem Kläger, diese Einwände zu entkräften.

 

2. Durchsetzbarkeit des Ersatzanspruchs gegenüber dem Drittschädiger

 

Ist ein ersatzpflichtiger Dritter vorhanden und behauptet der Kläger, der Schadensersatzanspruch gegen den Dritten sei nicht durchsetzbar, trägt er die Beweislast dafür, dass der Dritte vermögenslos ist. Zur Beweisführung ist dabei nicht erforderlich, dass er eine Vollstreckung versucht hat (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 302.). Gelingt ihm dieser Beweis oder ist dieser Umstand unstreitig, ist es Sache des Beklagten, substantiiert dazulegen, dass gleichwohl Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen (BGH VersR 1962, 952, 954; RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 506.). Die unsubstantiierte Behauptung des Beklagten, der Dritte besitze Vermögenswerte, reicht insoweit nicht aus. Er muss vielmehr konkrete Vollstreckungsmöglichkeiten vortragen (BGH VersR 1966, 493, 495.).

 

 

VI. Richterspruchprivileg, § 839 Abs. 2 BGB

 

Im Falle der Amtspflichtverletzung durch die Straftat eines Spruchrichters hat der Kläger die strafbare Tat bei dem Urteil in einer Rechtssache in vollem Umfang, d.h. in objektiver und in subjektiver Hinsicht, darzulegen und zu beweisen (RGZ 164, 15, 20; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 404.). Da es für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen genügt, dass der Tatbestand einer Straftat nach den objektiven und subjektiven Merkmalen erfüllt ist und ein diesbezügliches Strafverfahren nicht eingeleitet zu sein braucht, gilt dies entsprechend für die Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Damit genügt der Beweis der Erfüllung der erforderlichen Straftatbestandsmerkmale, der Beweis eines (eingeleiteten) Strafverfahrens ist nicht erforderlich.

 

C. Darlegungs- und Beweislast des Beklagten

  

 

I. Einwendungstatbestände

 

1. Ausschluss der Widerrechtlichkeit

 

2. Höhere Gewalt im Straßenverkehr

 

3. Rechtsirrtum

 

4. Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft

 

II. Schuldhafte Versäumung eines Rechtsmittels

 

III. Mitverschulden des Geschädigten

 

IV. Ausschluss der Haftungsüberleitung

 

V. Beweisvereitelung

 

 

I. Einwendungstatbestände

 

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung gilt, dass derjenige, der Ansprüche geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Folglich muss derjenige, der sich verteidigen will, die anspruchshindernden, -vernichtenden oder -hemmenden Umstände darlegen und beweisen.

 

Dementsprechend ist der Beklagte für den Ablauf der Verjährungsfrist und für die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Geschädigten darlegungs- und beweispflichtig (Rinsche, Rdn. II 321). Ebenso ist der Einwand, dass der Schaden durch Vorteilsausgleichung kompensiert sei, grundsätzlich vom Schädiger zu beweisen, sofern sich diese nicht ausschließlich in der Sphäre des Geschädigten abgespielt hat (BGH NJW 1985, 1539; OLG Jena NVwZ-RR 1999, 712, 713).

 

1. Ausschluss der Widerrechtlichkeit

 

Macht der beklagte Hoheitsträger geltend, die Rechtswidrigkeit entfalle wegen eines Rechtfertigungsgrundes, so hat er darzulegen und zu beweisen, dass die an sich gegebene Widerrechtlichkeit aus besonderen Gründen ausgeschlossen ist (OLG Celle NJW-RR 2001, 1033). Da Rechtfertigungsgründe für eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung als Einwendungstatbestand geltend zu machen sind, (Baumgärtel, § 823 BGB, Rdn. 18 m. w. N) trägt der Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes ( BGH NJW 1985, 2028, 2029 (Notarhaftung); BGHZ 37, 336, 341; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 405; Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn. 114). Im Einzelfall kann dieser Beweis auch mit Hilfe des Anscheinsbeweises geführt werden (OLG Düsseldorf MDR 1957, 358; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 402).

 

2. Höhere Gewalt im Straßenverkehr

 

Der Haftungsausschluss des § 7 Abs. 2 StVG schließt die Halterhaftung einer beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft für bei dem Kfz-Betrieb entstandenen Schaden aus, wenn der Unfall durch höhere Gewalt herbeigeführt wurde. Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein Fahrer aufgrund der Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. § 35 Abs. 1 StVO von der Einhaltung der Vorschriften der StVO befreit ist (OLG Hamm NJW-RR 1996, 599, 600 – Notarztfahrt). Zur Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG trägt die beklagte Körperschaft die objektive Beweislast für solche Umstände, aus denen sich die höhere Gewalt ergibt (Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn.114). Dazu muss dargelegt und bewiesen werden, dass der Unfall auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis beruht, das nach menschlicher Einsicht unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (BGHZ 7, 338, 339; BGHZ 62, 351, 354; BGH NJW 1990, 1167, 1168 (alle Urteile zu §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG); Wagner, NJW 2002, 2049, 2061). Dabei geht die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände zu Lasten der gem. § 7 Abs. 2 StVG mit der Führung des Entlastungsbeweises belasteten Körperschaft (OLG Hamm NJW-RR 1996, 599, 600).

 

3. Rechtsirrtum

 

Außerdem obliegt dem Beklagten im Amtshaftungsprozess die Darlegungs- und Beweislast für einen das Verschulden (freilich nur sehr selten) ausschließenden Rechtsirrtum (BGHZ 69, 128, 143; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 405).

 

4. Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft

 

Grundsätzlich muss der Empfänger einer Auskunft darlegen und beweisen, dass die Auskunft unrichtig, unvollständig oder missverständlich war. Sprechen allerdings hierfür bereits die äußeren Umstände und handelt es sich um Vorgänge im Bereich der Behörde, hat diese dazulegen, inwiefern die Auskunft trotzdem richtig und vollständig war (BGH NJW 1978, 371; BGHZ 137, 11; BGH VersR 2005, 1584).

 

 

II. Schuldhafte Versäumung eines Rechtsmittels

 

Der Beklagte hat weiterhin darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte die Rechtsmitteleinlegung schuldhaft versäumt hat (OLG Karlsruhe VersR 2005, 364; Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn. 114; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 405; vgl. Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 85). Dem Beklagten obliegt außerdem die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Einlegung des Rechtsmittels den Schaden verhindert oder begrenzt hätte (Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn. 114; Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 73). Lässt sich nicht feststellen, ob die Behördenentscheidung aufgrund des Rechtsmittels aufgehoben worden wäre, geht dies zu Lasten der beklagten Körperschaft (BGH NJW 2004, 1241, 1242).

 

 

III. Mitverschulden des Geschädigten

 

Das Mitverschulden gem. § 254 BGB stellt eine Einwendung dar, die das Gericht ohne einredeweise Geltendmachung durch den Beklagten von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Der Beklagte muss deshalb nur die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich ein Mitverschulden des Klägers ergibt (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 405; Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn. 114). Er muss beweisen, dass der Kläger in Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB vorwerfbar gehandelt oder eine gebotene Handlung unterlassen hat. Das Beweismaß bestimmt sich nach § 286 ZPO (Staudinger-Schiemann, § 254 BGB, Rdn. 124). Beim Nachweis der Ursächlichkeit dieser Tatsachen für den Schadenseintritt sowie bei der Beurteilung des Grads der Mitverursachung greift dann aber die Beweiserleichterung des § 287 ZPO ein (Staudinger-Schiemann, § 254 BGB, Rdn. 124; Geigel/Schlegelmilch-Knerr, Kap. 37, Rdn. 59).

 

 

IV. Ausschluss der Haftungsüberleitung

 

Macht die beklagte Körperschaft den gesetzlichen Ausschluss der Haftungsüberleitung gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG mit der Behauptung geltend, der Kläger sei Ausländer, so trifft sie die Darlegungs- und Beweislast für die Ausländereigenschaft des Klägers (Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn. 114; Soergel-Vinke, § 839 BGB, Rdn. 272).

 

Hat die beklagte Körperschaft diesen Beweis erbracht, muss der Kläger die Verbürgung der Gegenseitigkeit durch die Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag beweisen, damit der Amtshaftungsanspruch nicht nach § 7 RBHG ausgeschlossen ist (Dies gilt nach neuer Rechtslage allerdings nur, soweit das Gegenseitigkeitser­fordernis durch entsprechende Rechtsverordnung vorgeschrieben ist).

 

Entsprechendes gilt für die anderen Fälle des RBHG.

 

 

V. Beweisvereitelung

 

Eine Umkehr der objektiven Beweislast zu Lasten des Beklagten aufgrund seines beweisvereitelnden Verhaltens im Amtshaftungsprozess kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.

 

Kann z. B. die vom Kläger behauptete Gefährlichkeit einer Unfallstelle auf einem von dem Hoheitsträger zu sichernden Verkehrsweg im Amtshaftungsprozess nicht mehr festgestellt werden, weil der beklagte Verkehrssicherungspflichtige den Zustand verändert hat, ohne die zuvor im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens angeordnete Begutachtung zu ermöglichen, so geht diese Unaufklärbarkeit vollumfänglich zu Lasten des Beklagten, wenn dem an sich beweispflichtigen Kläger eine auch nur teilweise Beweisführungslast billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (OLG Köln VersR 1992, 355, 356; Bergmann/Schumacher, Rdn. 744). Die durch beweisvereitelnde Maßnahmen hervorgerufene Beweisnot und das besonders hohe Maß an Vorwerfbarkeit des beweisvereitelnden Verhaltens gebieten deshalb, dem Beklagten die objektive Beweislast aufzuerlegen.

  

Die Grundsätze der Beweisvereitelung greifen hingegen nicht ein, wenn ein Amtsträger, der die Amtspflichtverletzung begangen haben soll, die Zeugenaussage verweigert. Die Zeugnisverweigerung zwingt als solche nicht zu der Schlussfolgerung, der Zeuge habe vorsätzlich gegen seine Amtspflichten verstoßen. Dem Kläger kommt insoweit keine Beweiserleichterung nach den Regeln des Anscheinsbeweises zugute (BGH, Beschluß vom 12. 7. 1990 – III ZR 241/89; vgl. Krohn/Schwager, DVBl. 1992, 321, 335).

  

Kann der Geschädigte einen Amtsträger nicht namentlich benennen, um ihn als Zeugen für die begangene Amtspflichtverletzung vernehmen zu lassen, so ist der Amtsträger zur Benennung verpflichtet (Sandkühler, JA 2001, 149, 152). Verweigert der Dienstherr schuldhaft die Benennung, so kann das Gericht die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache nach den Grundsätzen über die Beweisvereitelung analog §§ 427, 444 ZPO als bewiesen ansehen (Sandkühler, JA 2001, 149, 152).