Prozesskosten

Angesichts der nur schwer einzuschätzenden Erfolgsaussichten eines Amtshaftungsprozesses muss das Kostenrisiko sehr genau analysiert werden.

Prozesskostenrechner

 

Einen sehr komplexen Prozesskostenrechner – der in erster Linie für Rechtsanwälte zur Verfügung gestellt wird – bietet der Deutsche Anwaltverein:

https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner

 

Einen ebenfalls sehr leistungsfähigen Prozesskostenrechner bietet die Allianz:

 http://rvgflex.pentos.com/

Rechtsschutzversicherung

  

Rechtsschutzversicherungen bieten die umfassendste Möglichkeit zur Verlagerung des Kostenrisikos auf einen Dritten. Teilweise schließen die Versicherungsunternehmen die Gewährung der Kostenübernahme für Amtshaftungsklagen aber aus und bieten dann keine Möglichkeit zur Begrenzung des Kostenrisikos. Im Übrigen darf keinesfalls übersehen werden, dass eine Deckungszusage vor Prozessbeginn einzuholen ist, da andernfalls die Versicherung ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit sein kann, vgl. § 17 ARB 2012.

 


Prozessfinanzierung

  

Die größten Chancen zur Verlagerung des gesamten Prozesskostenrisikos bietet die Beteiligung eines Prozessfinanzierers; einige Unternehmen benennen die Finanzierung von Amtshaftungsklagen explizit als möglichen Prozessgegenstand.

 

Bei der Prozessfinanzierung übernimmt der Prozessfinanzierer sämtliche notwendigen Kosten der außergerichtlichen oder gerichtlichen Anspruchsverfolgung, d.h. die Gerichtskosten, die Kosten des eigenen und des gegnerischen Anwalts sowie sämtliche Zeugen- und Sachverständigenkosten, falls die Klage erfolglos bleibt.

 

Voraussetzung ist im Regelfall ein Mindeststreitwert (mindestens 10.000 €, bei großen Prozessfinanzierern teilweise bis zu 100.000 €); neuere Unternehmen am Markt verzichten mitunter aber auch auf einen solchen Mindeststreitwert. Voraussetzung ist ferner, dass der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist, was bei Amtshaftungsansprüchen aber der Fall ist.

 

Als Gegenleistung erhält der Prozessfinanzierer im Erfolgsfall einen Teil des zuerkannten Betrags entsprechend der vereinbarten Beteiligungsquote. Deren Höhe richtet sich regelmäßig nach dem Streitwert und dem Umfang des übernommenen Risikos; typischerweise ist von mindestens 10 % auszugehen.

 

Verfahrensmäßig ist zunächst beim Prozessfinanzierer ein Antrag auf Prozesskostenfinanzierung zu stellen. Dabei müssen alle zur Anspruchsprüfung notwendigen Angaben gemacht und alle im Zusammenhang mit dem Verfahren stehenden Unterlagen vorgelegt werden. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, allerdings zweckmäßig, da eine strukturierte, sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfassende Darstellung einschließlich Darstellung der Beweissituation regelmäßig nur durch einen prozesserfahrenen Anwalt geleistet werden kann. Nach § 4 Abs. 1 RVG kann dabei als Honorar für den Anwalt eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden; sie muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen.

 

Wenn aus Sicht des Prozessfinanzierers hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wird die Kostenübernahme zugesagt und ein Prozesskostenfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Die Zusage erstreckt sich allerdings regelmäßig nur auf eine Instanz.

 

Wurde mit dem eigenen Anwalt eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenhonorarbasis getroffen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, muss eine entsprechende Kostenübernahme ausdrücklich im Prozesskostenfinanzierungsvertrag vereinbart werden. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sollte nach einer Finanzierungszusage gekündigt werden, da für diese kein rechtfertigender Grund mehr besteht.

 

Eine Übersicht über verschiedenste Prozessfinanzierer (Stand September 2014) findet sich auf den Seiten des Deutschen Anwaltsvereins:

 

 

Prozesskostenhilfe

  

Durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt der Staat sicher, dass auch finanziell schlecht gestellte Personen effektiven Zugang zum staatlichen Gerichtssystem haben. Prozesskostenhilfe muss schon dann gewährt werden, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 ZPO. Ist die beabsichtigte Amtshaftungsklage unschlüssig, kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2016 – I-18 W 63/15, 18 W 63/15). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen aber nicht im Prozesskostenverfahren entschieden werden, sondern müssen dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 1 BvR 826/13); auch eine Beweisantizipation ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (BVerfG NJW-RR 2011, 1043 ff.; NJW 2007, 1060).

 

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe führt allerdings nur ausnahmsweise zu einer echten Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf die öffentliche Hand.

 

Zunächst muss nämlich zur Bestreitung der Prozesskosten das eigene Vermögen eingesetzt werden, also beispielsweise Sparguthaben, Lebensversicherungen oder Wohneigentum.

 

Verbleibt dann noch ein "Kostenrest", muss dieser aus dem einzusetzenden monatlichen Einkommen gedeckt werden. Im Regelfall setzt das Gericht dabei eine Ratenzahlung fest, durch die die Prozesskosten letztlich abzuzahlen sind, und zwar in maximal 48 Raten. Nur wenn also 48 Monatsraten multipliziert mit dem einzusetzenden monatlichen Einkommen nicht genügen, um die Prozesskosten zu decken, übernimmt die öffentliche Hand den "überschießenden", ungedeckten Teil der Prozesskosten.

 

Das einzusetzende monatliche Einkommen errechnet sich dabei aus den Einnahmen abzüglich bestimmter Ausgaben (Werbungskosten/Betriebsausgaben und Wohn- zuzüglich Heizkosten), abzüglich bestimmter Freibeträge (ca. 500 - 700 € monatlich), und hiervon die Hälfte; dieses einzusetzende Einkommen muss zur Bestreitung der Prozesskosten verwendet werden (nur bei einem monatlichen einzusetzenden Einkommen von unter 15 € entfällt die Einsatzpflicht).

 

Bei einem Streitwert von 50.000.- € betragen die Gerichts- und eigenen Anwaltskosten über drei Instanzen (LG, OLG und BGH) rund 20.000.- €. Wenn überhaupt kein eigenes Vermögen vorhanden ist, "lohnt" sich die Beantragung von Prozesskostenhilfe also nur, wenn das einzusetzende monatliche Einkommen weniger als 420.- € beträgt.

 

Im Übrigen sind im Fall des Unterliegens die Anwaltskosten des Gegners in jedem Fall in vollem Umfang zu bezahlen, § 123 ZPO. Bei einem Streitwert von 50.000.- € sind das bei drei Instanzen (LG, OLG und BGH) rund 12.500.- €, die zwingend selbst bezahlt werden müssten.

 

Auch die Kosten des PKH-Verfahrens müssen selbst getragen werden.