Eine vollständige Klageschrift muss zahlreiche Punkte abdecken, um überhaupt eine schlüssige Klage darzustellen. Allein deshalb empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Freilich ist die Frage letztlich müßig, ob man eine Amtshaftungsklage mit oder ohne Rechtsanwalt anstrengen möchte - Amtshaftungsklagen können unabhängig vom Streitwert nur vor den Landgerichten erhoben werden, und vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang (Details).
Das folgende Muster soll gleichwohl eine Hilfestellung geben, um alle Hürden auf dem Weg zu einer schlüssigen Klage zu überwinden.
Abschnitt
Erläuterung
Beispiel
Parteien und Streitgegenstand
Nach § 253 ZPO müssen Kläger, Beklagter und Streitgegenstand benannt werden.
In dem Rechtsstreit
Herr
Maximilian Müller, Adresse
- Kläger -
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Behörde
- Beklagte -
wegen
Schadensersatz aus Amtshaftung
Klageanträge
Nach § 253 ZPO müssen bestimmte Anträge gestellt werden.
Es wird beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.429.- € zuzüglich Zinsen seit Klageerhebung an den Kläger zu bezahlen.
Sachverhaltsdarstellung
Der Sachverhalt ist die Grundlage für die juristische Bewertung und das Urteil. Die Sachverhaltsdarstellung muss umfassend und vollständig zu allen Punkten Vortrag umfassen, der für eine schlüssige Klage erforderlich ist. Sehr zweckmäßig, aber nicht notwendig ist, wenn zu strittigen Punkten bereits Beweisangebote gemacht werden.
Sachverhalt
In Anlehnung an BGH, Urt. v. 20.10.2016, Az. III ZR 278/15
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Amtshaftung Ersatz von Verdienstausfall wegen unterbliebener Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihre am 18. Januar 2013 geborene Tochter.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 meldete die Klägerin für ihre Tochter bei der Beklagten Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab dem 19. Januar 2014 an. In ihrer Eingangsbestätigung vom 2. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen im gesamten Stadtgebiet besonders hoch sei und derzeit die verfügbaren Kapazitäten übersteige. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass ihr Ehemann voll berufstätig sei und sie selbst beabsichtige, ab dem 19. Januar 2014 wieder in Vollzeit zu arbeiten, so dass der Betreuungsplatz dringend benötigt werde. Nach mehreren Bewerbungen in Kindertageseinrichtungen sei ihr "vielleicht" ein Platz ab September 2014 in Aussicht gestellt worden, eine Verlängerung der Elternzeit bis dahin sei finanziell aber nicht tragbar. Ab dem 1. August 2013 bestehe ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. In ihrer Eingangsbestätigung vom 27. November 2013 verwies die Beklagte auf ihre Mitteilung vom 2. Juli 2013. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 bat die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme darauf, dass seit dem 1. August 2013 ein dahingehender Rechtsanspruch bestehe, nochmals um Zuteilung eines Betreuungsplatzes für ihre Tochter bis 18. Januar 2014, da sie ab dem 19. Januar 2014 wieder arbeiten müsse. Sofern dies nicht möglich sei, entstehe ihr ein erheblicher finanzieller Schaden, so dass sie rechtliche Schritte einleiten werde. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 wiederholte die Beklagte ihre früheren Ausführungen. Einen Betreuungsplatz für ihre Tochter erhielt die Klägerin von der Beklagten nicht zugewiesen. Nachdem ihr die Beklagte keinen Platz zur Verfügung gestellt hatte, sah sich die Klägerin gezwungen, bei ihrem Arbeitgeber eine Verlängerung der zunächst bis zum 17. Januar 2014 laufenden Elternzeit um sechs Monate, also bis zum 17. Juli 2014, zu beantragen. Diesem Antrag hat der Arbeitgeber am 2. Dezember 2013 entsprochen. Erst am 30. Januar 2014 ist es ihr dann gelungen, eigenständig einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung ab dem 1. März 2014 zu organisieren. Eine von ihr angefragte Verkürzung der verlängerten Elternzeit hat ihr Arbeitgeber unter Hinweis auf die bereits erfolgte befristete Einstellung einer Vertretungskraft allerdings abgelehnt. Unter Abzug ersparter Betreuungskosten (für die Zeit vom 19. Januar bis 28. Februar 2014) und eines ihr gewährten Landeserziehungsgelds ist der Klägerin ein Verdienstausfallschaden iHv 4.463,12 € entstanden.
Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung obliegt an sich dem Gericht. Insofern sind Ausführungen nicht erforderlich. Eine ausführliche rechtliche Würdigung minimiert aber das Risiko, dass das Gericht einen (für den Kläger günstigen) wesentlichen Punkt übersieht oder einer anderen rechtlichen Würdigung unterzieht.
Rechtliche Würdigung
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil dieser schuldhaft eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat.
Amtspflichtverletzung
Der Geschädigte muss die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des Beklagten ergibt (OLG Hamm, Beschl. v. 31.03.2010, Az. 11 U 338/09). Der Geschädigte muss dazu darlegen und beweisen, dass der Amtsträger hoheitlich und nicht nur im fiskalischen Bereich gehandelt hat. Für den Nachweis der Pflichtverletzung gilt zunächst der Grundsatz, dass hoheitliche Maßnahmen von Amtsträgern die Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit für sich haben. Aus diesem Grund trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die streitgegenständliche Amtshandlung unrechtmäßig war.
Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten liegt vor. Mit dem durch das Kinderförderungsgesetz geschaffenen § 24 Abs. 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. August 2013 (Art. 10 Abs. 3 Kinderförderungsgesetz) einem Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eingeräumt. Hieraus erwächst für den örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht) die (Amts-)Pflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 80 SGB VIII) sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1191, BeckRS 2016, 41519 Rn. 24). Die vorbezeichnete Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität; vielmehr ist der gesamtverantwortliche Jugendhilfeträger gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2015, 2399, 2401 Rn. 43; Bayerischer VGH aaO Rn. 25 f, 41). Diese Pflicht kann der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe dadurch erfüllen, dass er einen (zumutbaren) Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder im Rahmen der Kindertagespflege zuweist (so OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2013, 3803, 3804, 3805; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2013 - 12 S 2175/13, BeckRS 2013, 59599; Hessischer VGH, NJW 2014, 1753, 1754 Rn. 8; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 3 MB 7/14, BeckRS 2014, 54048; Sächsisches OVG, NJW 2015, 1546, 1547 Rn. 8).
Drittgerichtetheit der Amtspflicht
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die sich aus der hoheitlichen Tätigkeit ergebende Amtspflicht gerade ihm gegenüber bestanden hat und somit drittbezogen ist.
Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der
Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen (ständige Senats-rechtsprechung, s. z.B. Urteile vom 11. Juli 1955 - III ZR 178/53, BGHZ 18, 110, 113; vom 12. Juni 1986 - III ZR 146/85, NJW 1987, 585, 586; vom 13. Juli 1989 - III ZR 240/88, BeckRS 1989, 30401299; vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88, BGHZ 109, 163, 167 f; vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382; vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00, NJW-RR 2002, 124; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346, 348 Rn. 20; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173, 179 Rn. 14; vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, 282 f Rn. 14 f; vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12, NJW 2013, 3370, 3371 Rn. 14 und vom 14. Juli 2016 - III ZR 265/15, BeckRS 2016, 14013 Rn. 16).
Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die maßgebliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat; die Amtshandlung muss entweder im Interesse des Dritten vorgenommen werden oder in seine Rechtsstellung eingreifen.
Für die Frage, ob der Geschädigte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Amtspflicht (mit) geschützt werden sollen, o-der ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflichten begünstigt wird, kommt es wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind.
Nach diesen Maßstäben sind die personensorgeberechtigten Eltern geschützte Dritte der mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII korrespondierenden Amtspflicht, dem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.
Verschulden
Der Geschädigte hat desweiteren das Verschulden des Amtsträgers in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen (BGH VersR 1974, 782). Bei der Verschuldensprüfung stellt die Rechtsprechung allerdings nicht auf das Verhalten des konkret handelnden Beamten im Sinne einer individuellen Vorwerfbarkeit ab, sondern tendiert dahin, das Verschuldensmerkmal zu objektivieren. Aufgrund der Anerkennung des Organisationsverschuldens ist zudem die Benennung des individuell verantwortlichen Amtsträgers, der die schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, in aller Regel nicht erforderlich.
Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Mit der Nichterfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz ist das Verschulden der Bediensteten des Jugendhilfeträgers zwar nicht schon abschließend - im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung – festgestellt. Dem Geschädigten kommt jedoch eine Beweiserleichterung zustatten. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nach-weis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Ver-schulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (BGH, Urt. vom 25. Juni 1957 - III ZR 244/55, BeckRS 1957, 31206202 und vom 23. Mai 1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 906). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor, weil der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner unbedingten Gewährleistungspflicht, einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt.
Schaden
Der Geschädigte muss den Eintritt eines Schadens sowie dessen Höhe darlegen und beweisen (BGHZ 37, 336, 337; BGH VersR 1974, 782; BGH VersR 1978, 282). Im Rahmen der Beweisführung greifen allerdings zu seinen Gunsten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO (BGH DVBl. 1983, 586, 587) und § 252 Satz 2 BGB (BGH VersR 1978, 281, 282) ein.
Der Schaden liegt im Verdienstausfall aufgrund der verspäteten Rückkehr in den zuvor ausgeübten Beruf.
kein Mitverschulden
Das Mitverschulden gem. § 254 BGB stellt eine Einwendung dar, die das Gericht ohne einredeweise Geltendmachung durch den Beklagten von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Der Beklagte muss allerdings die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich ein Mitverschulden des Klägers ergibt. Wenn in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung allerdings bereits um die Frage des Mitverschuldens gestritten wurde, empfiehlt es sich, dazu sogleich in der Klage Stellung zu nehmen.
Den Kläger trifft auch kein Mitverschulden. Er hat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um einen Betreuungsplatz zu finden. Dies ist ihm dann ja auch schlussendlich gelungen.
Kausalität
Auch die Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) trägt grundsätzlich der Kläger (BGH NJW 1983, 2241, 2242; BGH NJW 1995, 2344, 2345 m. w. N. der Rspr.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist hinsichtlich der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden zu prüfen, welchen Verlauf das Geschehen bei rechtmäßigem Verhalten des Amtsträgers genommen hätte und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Geschädigten darstellen würde.
Zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden besteht auch ein adäquat kausaler Zusammenhang. Hätte die Beklagte rechtzeitig einen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt, hätte der Kläger wie ursprünglich geplant seine Arbeit wieder aufnehmen können; zu einem Verdienstausfallschaden wäre es also nicht gekommen.
Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit
Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei der Anspruchsvoraussetzung des Fehlens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) um ein „negatives Tatbestandsmerkmal“ des Amtshaftungsanspruchs. Die Unmöglichkeit anderweitigen Ersatzes hat damit der geschädigte Kläger zu behaupten und im Bestreitensfall zu beweisen (BGH, Beschl v. 26.11.2009, Az. III ZR 316/08; BGH NJW 2002, 1266; BGH NJW 1993, 1647; BGH NVwZ 1992, 911, 912; BGH NJW 1991, 1171). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wird häufig verkannt. Viele Amtshaftungsklagen sind deshalb bereits unschlüssig, weil der Kläger nichts zum Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit vorträgt; auf die Erhebung eines Einwandes durch den Beklagten kommt es nicht an.
Der Kläger muss also darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestand (BGH NVwZ 1992, 911, 913).
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gibt es nicht. Konkrete Kindertageseinrichtungen können nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, weil sie keine Pflicht zur Bereitstellung eines Platzes trifft.
Richterspruchprivileg
Im Falle der Amtspflichtverletzung durch die Straftat eines Spruchrichters hat der Kläger die strafbare Tat bei dem Urteil in einer Rechtssache in vollem Umfang, d.h. in objektiver und in subjektiver Hinsicht, darzulegen und zu beweisen (RGZ 164, 15, 20). Es genügt allerdings der Beweis der Erfüllung der erforderlichen Straftatbestandsmerkmale, der Beweis eines (eingeleiteten) Strafverfahrens ist nicht erforderlich.
Schuldhafte Versäumung eines Rechtsmittels
Grundsätzlich hat der Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte die Einlegung eines Rechtsmittels schuldhaft versäumt hat (OLG Karlsruhe VersR 2005, 364). Dem Beklagten obliegt außerdem die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Einlegung des Rechtsmittels den Schaden verhindert oder begrenzt hätte. Gleichwohl sollte der Kläger bereits in der Klageschrift darauf hinweisen, dass die ergriffenen Rechtsmittel (die wegen des Vorrangs des Primärrechtsschutzes praktisch immer vor der Amtshaftungsklage ergriffen worden sein mussten) den Schaden nicht verhindern konnten (in der Regel deshalb, weil der Schaden bereits eingetreten war, bevor das Rechtsmittel erfolgreich war).
Der Kläger hat es schließlich auch nicht versäumt, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Eine Leistungsklage auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes wäre offensichtlich zu spät gekommen.
Hinweis:
Dieser Punkt ist kritisch. In dem dem BGH-Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger keinen Primärrechtsschutz in Form einer Leistungsklage auf Zuteilung eines Platzes gesucht.