BGH, Urteil vom 4.4.2019 – III ZR 35/18 |
Sachverhalt |
Der Kl. macht Amtshaftungsansprüche wegen behauptet unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen durch das Lehrpersonal des beklagten Landes anlässlich eines im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruchs geltend. Der am 30.4.1994 geborene Kl. war Schüler der M.-Schule in W. Am 16.1.2013 nahm er am Grundkurs im Fach Sport der Jahrgangsstufe 13 teil, der von der Sportlehrerin H geleitet wurde. Etwa fünf Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings hörte der Kl. auf zu laufen, stellte sich an die rechte Seite eines Garagentors in der Sporthalle und erklärte, er habe Kopfschmerzen. Er fasste sich an den Kopf, sein Gesicht wurde blass. Er rutschte sodann an der Wand entlang in eine Sitzposition. Darauf wurden die Mitschülerinnen A und K aufmerksam, die zu dem Kl. eilten. Die Sportlehrerin H befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der linken Seite des Garagentors und der Sportlehrer Ko, der später herbeigerufen wurde, mit seinem Kurs in einem anderen, mit einem Vorhang abgetrennten Hallensegment. Um 15.27 Uhr ging der von der Lehrerin H ausgelöste Notruf bei der Rettungsleitstelle ein. Sie wurde gefragt, ob der Kl. noch atme. Sie befragte dazu ihre Schüler; die Antwort ist streitig. Sie erhielt sodann von der Leitstelle die Anweisung, den Kl. in die stabile Seitenlage zu verbringen. Der Rettungswagen traf um 15.32 Uhr, der Notarzt um 15.35 Uhr ein. Die Sanitäter und der Notarzt begannen sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen, die ungefähr 45 Minuten dauerten. Anschließend wurde der intubierte und beatmete Kl. in eine Klinik verbracht. Im dortigen Bericht vom 21.3.2013 ist unter anderem vermerkt: „Beim Eintreffen des Notarztes bereits 8-minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation“. Es wurde ein hypoxischer Hirnschaden nach Kammerflimmern diagnostiziert, wobei die Genese unklar war. Während der stationären Behandlung ergaben sich weitere – teils lebensgefährliche – Erkrankungen. Seit dem 24.10.2013 ist der Kl. zu 100 % als Schwerbehinderter anerkannt. Sein Antrag auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde von der Unfallkasse Hessen mit der Begründung abgelehnt, es liege kein Versicherungsfall nach § 8 I iVm § 2 I Nr. 8 b SGB VII vor. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Kl. ist zurückgewiesen worden. Eine Klage wurde nicht erhoben. Der Bekl. hat erstinstanzlich den Verzicht auf die nochmalige Eröffnung eines sozialrechtlichen Verfahrens erklärt.
|
Entscheidungsgründe |
5. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Klage ungeachtet der Rügen der Revision nicht deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (§ 561 ZPO), weil zugunsten der beteiligten Sportlehrer und damit des Landes das Haftungsprivileg des § 680 BGB auch im Rahmen des § 839 BGB eingreift. a) Nach § 680 BGB haftet der Geschäftsführer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. Das beklagte Land übersieht bei seiner diesbezüglichen Argumentation allerdings bereits, dass das BerGer. bisher keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB überhaupt gegeben sind. Im Übrigen hat das BerGer. auch offen gelassen, ob nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, so dass revisionsrechtlich hiervon auszugehen ist. b) Selbst wenn aber das BerGer. im weiteren Verfahren zu der Auffassung gelangen würde, dass die Sportlehrer H und Ko nicht nur ihre Amtspflichten verletzt haben, sondern in der konkreten Situation auch als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig waren und insoweit zwar pflichtwidrig, aber nicht grob fahrlässig gehandelt haben, würde Letzteres einer Haftung des beklagten Landes nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht entgegenstehen. aa) Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs aus § 839 I BGB gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB (vgl. nur Senat, BGHZ 117, 240 [249] = NJW 1992, 3229 und NJW 2018, 2723 Rn. 47). Gehaftet wird damit grundsätzlich für jede Art von Fahrlässigkeit. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllenden Nothilfe die Haftungsbeschränkung des § 680 BGB auch für einen konkurrierenden Anspruch aus § 823 BGB gilt (vgl. nur BGH, NJW 1972, 475; Senat, NJW 2018, 2723 Rn. 48). Dies bedeutet aber nicht, dass Gleiches, weil es sich bei § 839 BGB auch um eine unerlaubte Handlung im Sinne des 27. Titels des 2. Buches des BGB (§§ 823 ff. BGB) handelt, automatisch auch bei § 839 BGB der Fall ist. Zwar geht es grundsätzlich nicht an, Haftungsbeschränkungen in einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis dadurch leerlaufen zu lassen, dass man eine konkurrierende deliktisch strengere Haftung eintreten lässt (vgl. nur BGHZ 46, 313 [316] = NJW 1967, 568 mwN). Die Frage, ob entsprechende Haftungsbeschränkungen auf deliktische Ansprüche zu erstrecken sind, muss aber unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betroffenen Regelungen beurteilt werden (vgl. auch BGHZ 46, 140 [142 ff.] = NJW 1967, 42 zur dort verneinten Übertragung der Haftungsbeschränkung des § 430 HGB aF auf Ansprüche aus § 823 BGB und BGHZ 46, 313 [316] = NJW 1967, 568). bb) Nach Sinn und Zweck von § 680 BGB soll der potenzielle Geschäftsführer in Augenblicken dringender Gefahr zur Hilfeleistung ermutigt werden. § 680 BGB will also denjenigen schützen und in gewissem Umfang vor eigenen Verlusten bewahren, der sich zu spontaner Hilfe entschließt. Dabei berücksichtigt die Vorschrift, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen ausgeschlossen ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann (Senat, NJW 2018, 2723 Rn. 55 mwN). Die Hilfeleistung in Gefahrenlagen würde nicht gefördert, wenn der Geschäftsführer zwar keine Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aber eine solche aus unerlaubter Handlung befürchten müsste, ihm also über das Deliktsrecht das wieder genommen würde, was ihm durch § 680 BGB gegeben werden soll. cc) Der Senat hat bisher – im Rahmen der Frage einer analogen Anwendung des § 680 BGB auf Amtshaftungsansprüche – nur entschieden, dass der Haftungsmaßstab des § 680 BGB nicht auf Amtspflichtverletzungen professioneller Nothelfer – dort: Einsatz der Berufsfeuerwehr – angewendet werden kann (NJW 2018, 2723). Zwar sind die Sportlehrer des Bekl. keine professionellen Nothelfer, bei denen – wie im Bereich der öffentlich-rechtlich organisierten Gefahrenabwehr – die betroffene Tätigkeit den Kernbereich ihrer öffentlich-rechtlich zugewiesenen Aufgaben bildet. Indes sind die Grundgedanken der Entscheidung des Senats vom 14.6.2018 auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Denn die Situation einer Sportlehrkraft, die bei einem im Sportunterricht eintretenden Notfall tätig wird, ist insoweit ebenfalls nicht mit der einer spontan bei einem Unglücksfall Hilfe leistenden unbeteiligten Person zu vergleichen. Die Sportlehrer des Bekl. mussten – anders als etwa Schüler – nicht zur Hilfeleistung ermutigt und deshalb geschützt werden, weil sie sich zu spontaner Hilfe entschlossen haben. Ihnen oblag die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, mussten die Sportlehrer des beklagten Landes über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen (s. Nr. 5 des Erlasses v. 15.10.2009). Die Situation des § 680 BGB entspricht damit zwar der von Schülern, aber nicht der von Sportlehrern, zu deren öffentlich-rechtlichen Pflichten jedenfalls auch die Abwehr von Gesundheitsschäden der Schüler gehört. Selbst wenn es sich nur um eine Nebenpflicht der Sportlehrer handelt, sind Sinn und Zweck von § 680 BGB mit der Anwendung im konkreten Fall nicht vereinbar. Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 839 I BGB auch davon geprägt, dass ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, bei dem es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind (zB Senat, NJW 2018, 2723 Rn. 58 mwN). Zur Führung des übernommenen Amtes gehören bei Sportlehrern aber auch die im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen. Dazu stände eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in Widerspruch. Eine solche einschneidende Haftungsbegrenzung erscheint dem Senat auch vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass mit jedem Sportunterricht für die Schüler gewisse Gefahren verbunden sind. Es wäre aber nicht angemessen, wenn der Staat einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet, andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung für Amtspflichtverletzungen der zur Durchführung des staatlichen Sportunterrichts berufenen Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen eintreten soll. dd) Aus den vorstehenden Gründen scheidet, soweit die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen würden, auch eine analoge Anwendung des § 680 BGB aus.
|
Leitsätze |
1.Bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts beschränkt sich die Haftung (§ 839 BGB, Art. 34 S. 1 GG) nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, da das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) nicht eingreift. 2.Bei grober Fahrlässigkeit sind in einem solchen Fall die im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätze bei groben Behandlungsfehlern (Beweislastumkehr), die nach der Senatsrechtsprechung entsprechend bei grober Verletzung von spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit dienenden Berufs- oder Organisationspflichten (Kernpflichten) gelten, nicht anwendbar, da es sich bei der Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe nicht um eine Haupt-, sondern nur eine Nebenpflicht der Lehrkräfte handelt. |