OLG Frankfurt a. M. (4. Zivilkammer), Urteil vom 16.07.2019 - 8 U 59/18

Sachverhalt

Die Klägerin macht im Zusammenhang mit ihrer Einweisung und Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses im Rahmen einer Freiheitsentziehungsmaßnahme insbesondere Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht des beklagten Landes für materielle Schäden geltend.

Die Klägerin brachte am XX.XX.2014 einen Sohn als Frühgeburt zur Welt. Die häusliche Situation in der Folgezeit war sehr schwierig; es kam zu Konfliktsituationen und Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann und in diesem Zusammenhang zu drei Polizeieinsätzen am XX.XX.2014.

Am XX. April 2014 ging ein Notruf des Ehemanns der Klägerin auf dem … Polizeirevier in Stadt1 ein. In diesem Notruf gab der Ehemann der Klägerin sinngemäß an, dass diese krankheitsbedingt in ihrer Wohnung gegenüber ihrer dort ebenfalls anwesenden Mutter tätlich zu werden drohe und die Situation von den Anwesenden nicht mehr zu bewältigen sei.

Daraufhin begaben sich eine Polizeibeamtin und ein Polizeibeamter des … Polizeireviers zur Wohnung der Klägerin. Durch das Polizeirevier wurden zudem Rettungswagen und Notarzt verständigt.

Die Notärztin diagnostizierte eine „ausgeprägte Wochenbettpsychose“ und verabreichte der sehr erregten Klägerin 2,5 mg Dormicum nasal. Die vor Ort anwesenden Polizeibeamten nahmen eine akute Gefahrenprognose an und unterrichteten entsprechend den Polizeibeamten B auf dem … Polizeirevier, der die sofortige Ingewahrsamnahme der Klägerin anordnete (Anlage B 2, BI. 46 d. A.).

Der Rettungsdienst (…) erstellte ein Einsatzprotokoll (Anlage K 1, BI. 10 f. d. A.) und brachte die Klägerin gegen ihren Willen in das A-Krankenhaus, Abteilung Psychiatrie.

Dort befand sich die Klägerin im Zeitraum vom XX. April 2014 bis zum XX. Mai 2014. Die Klägerin wurde in diesem Klinikum teilweise fixiert und mit Medikamenten therapiert.

Am XX. April 2014 wurde in der Klinik ein psychiatrisches Gutachten erstellt, in dem es unter der Überschrift „Diagnose“ heißt: „Verdacht auf postpartale Psychose mit manischen Anteilen“. Unterzeichnet wurde dieses Gutachten von dem Chefarzt der Psychiatrie und Psychotherapie, C, der Assistenzärztin D und der Oberärztin E. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die als Anlage K 2 zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 12 ff. d. A.) verwiesen.

Das Amtsgericht (…) - Betreuungsgericht -‚ stellte mit Beschluss vom XX. April 2014 (Anlage B 4, BI. 52 f. d. A.) die Zulässigkeit der sofortigen Ingewahrsamnahme vom XX. April 2014 fest und ordnete die vorläufige Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens XX. Mai 2014 an (Aktenzeichen …). Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies das Landgericht (…) mit Beschluss vom XX. April 2014 (Anlage B 5, BI. 54 ff. d. A.) zurück (Aktenzeichen …).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Schmerzensgeldbegehrens begründet.

Der entsprechende Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG.

Zwischen den einzelnen von der Klägerin beanstandeten Maßnahmen ist zu differenzieren.

aa. Soweit die Klägerin nach wie vor der Ansicht ist, die Anordnung der sofortigen Ingewahrsamnahme durch die Polizei sei rechtswidrig gewesen, irrt sie. Die Voraussetzungen, unter denen zum damaligen Zeitpunkt nach § 10 HFEG die sofortige Ingewahrsamnahme durch die Polizei angeordnet und vollzogen werden konnte, lagen vor.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Zeuge POK B die sofortigen Ingewahrsamnahme anordnete, ohne sich selbst ein Bild von der Klägerin verschafft zu haben. Der Zeuge POK B hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nachvollziehbar dargelegt, dass er von einem eindeutigen Fall ausgegangen ist, bei dem es nicht notwendig sei, dass er sich selbst ein Bild verschaffe. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang blendet die Klägerin bei ihrer Argumentation im Übrigen aus, dass es aufgrund von Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bereits zwei Tage zuvor zu drei Polizeieinsätzen gekommen war. Bei einer Gesamtschau dieses Umstandes und der Informationen, die der Zeuge POK B von den vor Ort anwesenden Polizeikräften erhalten hatte, durfte er davon ausgehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 10 und 1 HFEG erfüllt waren.

bb. Soweit die Klägerin Vorwürfe gegen die Notärztin und die Rettungsassistenten erhebt, fehlt es ganz offensichtlich an der Passivlegitimation des beklagten Landes.

Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes nämlich die Landkreise und kreisfreien Städte, hier also die Stadt1. Etwaige Amtshaftungsansprüche wegen der Tätigkeit der Notärztin und der Rettungsassistenten wären daher gegenüber der Stadt1 geltend zu machen.

cc. Soweit die Klägerin die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts (…) vom XX. April 2014 bzw. vom XX. April 2014 als amtspflichtwidrig ansieht, bestehen an der Passivlegitimation des beklagten Landes zwar keine Zweifel, da bei den von diesen beiden Gerichten getroffenen Entscheidungen Hoheitsgewalt des beklagten Landes ausgeübt worden ist.

Gleichwohl kommt eine Haftung des beklagten Landes insoweit nicht in Betracht.

Eine einstweilige Anordnung betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme ist kein „Urteil in einer Rechtssache“ im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2003 - III ZR 326/02 -, NJW 2003, 3052, 3052 f.).

Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.07.2003 - III ZR 326/02 -, NJW 2003, 3052, 3053 m. w. N.); inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2003 - III ZR 326/02 -, NJW 2003, 3052, 3053; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2001 - 1 U 25/00 -, NJW 2001, 3270, 3271).

Vor diesem Hintergrund sind Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Unterbringungsverfahren in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege - vertretbar sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.07.2003 - III ZR 326/02 -, NJW 2003, 3052, 3053).

Nach diesen Maßstäben sind im Streitfall sowohl die Entscheidung des Amtsgerichts (…) als auch die des Landgerichts (…) nicht zu beanstanden.

cc. Soweit die Klägerin ein Schmerzensgeld mit dem Hinweis auf die in der Klinik zum Teil erfolgte Fixierung sowie die dortige Zwangsmedikation begehrt, ist das beklagte Land hier passivlegitimiert (für eine Passivlegitimation des Landes in einer Fallkonstellation wie der im Streitfall etwa auch Baumann, Unterbringungsrecht, 1966, S. 434 und S. 436).

Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Die Ärzte des A-Krankenhauses handelten im Zusammenhang mit der Behandlung und Fixierung der Klägerin in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG. Maßnahmen der gegen den Willen des Betroffenen erfolgenden Unterbringung und der ärztlichen Zwangsbehandlung aufgrund der Unterbringungsgesetze sind stets öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.11.2012 - III ZR 150/12 -, NVwZ 2013, 454, 455; Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 839, Rdnr. 165).

Es unterliegt keinem Zweifel, dass das in dem Rechtsstreit … (Landgericht Stadt1) zunächst verklagte A-Krankenhaus nicht als Körperschaft in Betracht kommt, das den Ärztinnen und Ärzten des A-Krankenhauses die Unterbringung und Behandlung der Klägerin im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG anvertraut hat. Juristische Personen des Privatrechts scheiden aus dem Kreis der nach Art. 34 GG haftpflichtigen Körperschaften nämlich generell aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.11.2012 - III ZR 150/12 -, NVwZ 2013, 454, 455).

Zur Ermittlung der passivlegitimierten Körperschaft kann hier nicht auf die Anstellungskörperschaft abgestellt werden, da die behandelnden Ärztinnen und Ärzte Angestellte des A-Krankenhauses und damit eines privaten Rechtsträgers waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.11.2012 - III ZR 150/12 -, NVwZ 2013, 454, 455).

In Fällen, in denen - wie hier - eine als Haftungssubjekt in Betracht kommende Anstellungskörperschaft nicht existent ist, trifft die Passivlegitimation denjenigen Träger öffentlicher Gewalt, der dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er die Pflichtverletzung begangen hat, übertragen beziehungsweise anvertraut hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.11.2012 - III ZR 150/12 -, NVwZ 2013, 454, 455); Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 86. EL Januar 2019, Art. 34, Rdnr. 295).

Dies ist im Streitfall das Land Hessen. Die Unterbringung von psychisch Kranken oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 1 HFEG a. F.) ist eine genuin staatliche Aufgabe (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31.01.2008 - III ZR 186/06 -, NJW 2008, 1444, 1444 f. Urteil vom 22.11.2012 - III ZR 150/12 -, NVwZ 2013, 454, 455). Das gilt auch dann, wenn die Patientin - wie hier - in einem privaten Krankenhaus untergebracht wird. Der Inhaber des Privatkrankenhauses ist insoweit als kraft Gewohnheitsrecht beliehener Unternehmer anzusehen (vgl. etwa Marburger, VersR 1971, 777, 778 f.; Baumann, Unterbringungsrecht, 1966, S. 436; Kullmann, Entziehung der Freiheit von Geisteskranken und Suchtkranken, 1971, § 17 HFEG, Rdnr. 3; s. nunmehr die ausdrückliche Regelung in § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten - PsychKHG - vom 4. Mai 2017).

Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme unterliegt es keinem Zweifel, dass die Klägerin hier am XX./XX. April 2014, vom XX. bis zum XX. April 2014 sowie vom XX. April bis XX. Mai 2014 fixiert gewesen ist.

Diese Fixierungen waren hier rechtswidrig.

Die Fixierung einer Patientin stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person im Sinne von Art. 5 der Hessischen Verfassung - HV - und von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG dar (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, NJW 2018, 2619, 2620). Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG. Das gilt auch dann, wenn der Betroffenen - wie hier - im Rahmen der Unterbringung die Freiheit bereits entzogen worden ist (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, NJW 2018, 2619, 2620 f.).

Die vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch die 5-Punkt- oder die 7-Punkt-Fixierung am Bett nimmt der Betroffenen nämlich die ihr bei der Unterbringung auf einer geschlossenen psychiatrischen Station noch verbliebene Freiheit, sich innerhalb dieser Station - oder zumindest innerhalb des Krankenzimmers - zu bewegen. Diese Form der Fixierung ist darauf angelegt, die Betroffene auf ihrem Krankenbett vollständig bewegungsunfähig zu halten (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, NJW 2018, 2619, 2621). Aufgrund der besonderen Eingriffsqualität sowohl einer 5-Punkt- als auch einer 7-Punkt-Fixierung sind diese von der richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, NJW 2018, 2619, 2621).

An einer danach erforderlichen richterlichen Genehmigung der erfolgten Fixierungen hat es im Streitfall gefehlt, so dass die Fixierungen schon aus diesem Grunde rechtswidrig sind.

Entsprechendes gilt in Bezug auf die Zwangsbehandlung der Klägerin. Die medizinische Behandlung einer Untergebrachten gegen ihren natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 3 HV). Dieses Grundrecht schützt die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht. Zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlung. Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht auch nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird (vgl. dazu näher etwa BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, NJW 2011, 2113, 2114; Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11 -, NJW 2011, 3571; Beschluss vom 20.02.2013 - 2 BvR 228/12 -, NJW 2013, 2337; Beschluss vom 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12 -, BtPrax 2014, 266, 266 f.; BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - XII ZB 99/12 -, NJW 2012, 2967, 2968 f.).

Vor diesem Hintergrund scheidet eine Auslegung der richterlichen Anordnung vom XX. April 2014 im Sinne einer Genehmigung auch einer ärztlichen Zwangsbehandlung aus. Auch die Zwangsbehandlung der Klägerin war daher rechtswidrig.

Soweit die Beklagte eingewandt hat, ein Anspruch der Klägerin aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG komme hier zumindest deswegen nicht in Betracht, weil es am Verschulden fehle, ist dies nicht stichhaltig. Dass eine Fixierung nicht von der Genehmigung der Unterbringung als solcher abgedeckt ist, sondern als eigenständige Freiheitsentziehung einer eigenen richterlichen Genehmigung bedarf, entsprach auch vor dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619) der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 543/11 -, NJW 2012, 3728, 3729; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06.05.1993 - 3Z BR 79/93 -, FamRZ 1994, 721, 722; Dornis, SchlHA 2011, 156, 157; Rüping, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: August 2008, Art. 104, Rdnr. 54; s. ferner Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 104, Rdnr. 6; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 104, Rdnr. 26).

Da nach Art. 104 Abs. 2 GG über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden hat und es sich bei dieser Bestimmung um unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht handelt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.02.1960 - 1 BvR 526/53 -, BVerfGE 10, 302, 329), lag es daher auch im Jahre 2014 auf der Hand, dass eine Fixierung einer eigenständigen richterlichen Genehmigung bedarf (vgl. überdies den auch damals bereits geltenden § 1906 Abs. 4 BGB).

Dementsprechend wird auch in den in der rechtswissenschaftlichen Literatur veröffentlichten Anmerkungen zu der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 immer wieder betont, dass die Entscheidung keine Überraschung dargestellt habe (vgl. etwa Lesting, medstra 2018, 378; Muckel, JA 2018, 794, 795; Gietl, NZFam 2018, 738, Grotkopp/Fölsch, DRiZ 2018, 326).

Entsprechendes gilt für die Frage der Zwangsbehandlung. Die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Bundesgerichtshofes ergingen mit Ausnahme des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes in dem Verfahren 2 BvR 1698/12 allesamt deutlich vor April 2014.

Auch die übrigen Voraussetzungen eines Anspruches nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG (Drittgerichtetheit der Amtspflicht etc.) liegen vor.

 

Leitsätze