OLG Saarbrücken (4. Zivilsenat), Urteil vom 11.10.2018 - 4 U 84/17

 

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen fehlerhafter Renteninformationen auf Schadensersatz in Anspruch.

Die 1948 geborene Klägerin bezieht mit Erreichen der Regelaltersgrenze seit dem 1.4.2013 Altersrente in Höhe von monatlich 542,17 Euro netto gemäß bestandskräftigem Rentenbescheid der Beklagten vom 28.3.2013 (Anlage K 15, unpaginiert im Anlagenband). Hierbei wurden neben den Entgeltpunkten (EP) für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten auch übertragene Rentenanwartschaften mit 12,2666 EP aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs für die Ehezeit der Klägerin vom 1967 bis 1986 zugrunde gelegt.

Die Klägerin war von 1965 bis 1967 als Friseurin tätig und befand sich von 1968 bis 1980 in Mutterschutz bzw. Kindererziehungszeiten. Von 1980 bis 1986 war sie in einem Verlag beschäftigt und nach entsprechender Weiterbildung als Arztsekretärin tätig. Ihre Ehe wurde 1986 geschieden. Im Zeitraum von 1986 bis 1999 war sie nicht erwerbstätig. Von 1999 bis 2009 war sie (Mit-) Geschäftsführerin bei der Firma … pp.; seit 2009 bis heute ist sie - ebenfalls in Vollzeit - dort als Angestellte beschäftigt.

Im streitgegenständlichen Zeitraum von 2004 bis 2012 übersandte die Beklagte der Klägerin regelmäßig Renteninformationen bzw. -auskünfte (vgl. Bescheide vom 1.3.2004, 30.10.2005, 9.2.2006, 5.1.2007, 7.1.2008, 26.3.2009, 27.3.2009, 5.7.2010, 24.6.2011 und 9.2.2012, Anlagen K 1 bis 14, unpaginiert im Anlagenband), in denen die voraussichtliche Altersrente der Klägerin mit mindestens 764,54 Euro und zuletzt mit 914,70 Euro brutto angegeben war. Diese Auskünfte waren - was zwischen den Parteien außer Streit ist - falsch. Sie beruhten auf der durch einen im Jahr 1988 aufgetretenen Rechenfehler der Beklagten verursachten Annahme, dass der Klägerin 24,9430 EP - statt lediglich 12,2666 EP - aus Versorgungsausgleich zustünden.

Mit Renteninformation vom 24.6.2011 (Anlage K 13, unpaginiert im Anlagenband) teilte die Beklagte der Klägerin (fehlerhaft) mit, dass sie bisher 31,5792 Entgeltpunkte erworben habe. Am 15.10.2011 (Anlage K 16, Bl. 80 ff. d.A.) beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Saarbrücken die Abänderung des Versorgungsausgleichs betreffend die betriebliche Altersversorgung ihres ehemaligen Ehemanns. In diesem Abänderungsverfahren erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 23.1.2012 (nicht bei der Akte) gegenüber dem Amtsgericht Auskunft nach § 5 VersAusglG unter Benennung eines (zutreffenden) Ausgleichswerts von 14,3004 EP.

Mit Rentenauskunft vom 9.2.2012 (Anlage K 14, unpaginiert im Anlagenband) teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Auskunft gem. § 109 Abs. 2 SGB VI u.a. wiederum in der Sache unzutreffend mit, die voraussichtliche Rente in Höhe von 914,47 € monatlich sei unter Berücksichtigung des rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs berechnet worden; die persönlichen Entgeltpunkte betrügen 33,2899; die übertragene Rentenanwartschaft (Ausgleichswert) sei hierbei mit 24,9430 EP entsprechend 844,91 DM (405,00 DM + 439,91 DM) zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 13.7.2012 (Anlage B1, Bl. 60 ff. d.A.) änderte das Amtsgericht Saarbrücken die im Jahr 1987 getroffenen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass ab dem 1.9.2009 dem Versicherungskonto der Klägerin 14,3004 EP vom Versicherungskonto ihres früheren Ehegatten und umgekehrt auf ihr Versicherungskonto 2,0338 EP übertragen wurden, so dass der Klägerin 12,2666 übertragene EP aus Versorgungsausgleich verblieben.

Am 1.10.2012 informierte die Beklagte die Klägerin über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach sich rückwirkend ab dem 1.11.2011 ein Zuschlag an 12,2666 EP ergebe, was einer Erhöhung der Monatsrente von 344,32 € entspreche (Bl. 49 ff. d.A.).

Die Klägerin erhob unter dem 31.7.2013 Klage vor dem Sozialgericht gegen den Rentenbescheid vom 28.3.2013 wegen Bewilligung einer höheren Altersrente, welche ebenso wie die dagegen gerichtete Berufung ohne Erfolg geblieben ist; das Landessozialgericht wies die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 18.11.2015 zurück (vgl. Anlagenband Akte des Landessozialgerichts, Az. L 1 R 67/14, Bl. 177 ff.).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in den Bescheiden enthaltenen Hinweise auf deren Unverbindlichkeit stellten lediglich klar, dass eine Auskunft nicht den Regelungscharakter eines Verwaltungsaktes habe, sondern schlichtes Verwaltungshandeln sei. Die Klägerin könne deshalb zwar nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob sie Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich in der nicht zutreffenden Höhe erworben habe. Allerdings seien die Auskünfte Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin. Zudem habe es sich bei dem Bescheid vom 27.3.2009 um eine rechtsverbindliche Auskunft gehandelt.

Die Klägerin hat behauptet, ihr sei infolge und im Vertrauen auf die Richtigkeit der über Jahre erteilten gleichlautenden falschen Renteninformationen ein Schaden in Höhe der Differenz der zugesagten und der letztlich gewährten Rente entstanden. Vermutlich seien die ihr erteilten Renteninformationen schon seit dem Jahr 1988, nämlich seit dem Rechenfehler der Beklagten, fehlerhaft gewesen, allerdings lägen ihr die Bescheide erst ab dem Jahr 2004 vor. Sie habe im Vertrauen darauf ihre Lebensführung auf die zu erwartende Rente von 914,70 € eingestellt. So habe sie z.B. eine Wohnung angemietet, deren Kosten von monatlich 800 € Warmmiete sie mit der ausgezahlten Rente nicht finanzieren könne. Durch die nicht erwartete Lücke in der Altersversorgung habe sie seit Rentenbeginn eine Nebentätigkeit aufnehmen müssen.

Sie habe erst mit Erteilung des endgültigen Rentenbescheids vom 28.3.2013 Kenntnis von dem Fehler in den bisherigen Berechnungen erlangt.

Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung der Klägerin mit dem am 27.4.2017 verkündeten Urteil (Bl. 94 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt; mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihre in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

Dass eine Amtspflichtverletzung der Beklagten i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG aufgrund der inhaltlich falschen Renteninformationen und -auskünfte im hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2004 bis 2013 vorliegt, steht zwischen den Parteien außer Streit und ist vom Landgericht zutreffend festgestellt worden.

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend, sachgerecht, d. h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Wenn Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft beim Empfänger nicht vorausgesetzt werden können, muss die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, dass Missverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, möglichst ausgeschlossen sind. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (BGH, Urteil vom 2.8.2018 - III ZR 466/16, juris Rdn. 13; Urteil vom 26.4.2018 - III ZR 367/16, MDR 2018, 793 Rdn. 26; Urteil vom 2.2.1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rdn. 183).

b) Unstreitig haben die von der Beklagten seit dem Jahr 2004 erteilten Renteninformationen und -auskünfte die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht richtig erfasst. Die Beklagte trägt selbst vor, dass das Familiengericht im Rahmen des 1986 durchgeführten Versorgungsausgleichs Anwartschaften der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung von 405 DM und von weiteren 34,91 DM zugunsten des Versicherungskontos der Klägerin übertragen hatte. Die Beklagte berücksichtigte indes den Betrag von 405 DM versehentlich zweimal, sodass - wie beispielsweise in der Rentenauskunft vom 30.10.2005 ersichtlich (Anlage K 4, unpaginiert im Anlagenband) - zugunsten der Klägerin mehr Entgeltpunkte berücksichtigt waren als dieser eigentlich zustanden (24,9430 EP - statt lediglich 12,2666 EP).

Erst die gegenüber dem Amtsgericht am 23.1.2012 erteilte Auskunft nach § 5 VersAusglG berücksichtigte einen zutreffenden auf die Klägerin zu übertragenden Ausgleichswert. In der Rentenauskunft vom 9.2.2012 (Anlage K 14) wurde die Klägerin allerdings dann wieder fehlerhaft informiert, dass die Regelaltersrente unter Berücksichtigung der persönlichen Entgeltpunkte von 33,2899 sich auf 914,47 € monatlich belaufe. In der Renteninformation vom 1.10.2012 (Bl. 49 ff. d.A.) informierte die Beklagte die Klägerin über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach sich rückwirkend ab dem 1.11.2011 ein Zuschlag an 12,2666 EP ergebe, was einer Erhöhung der Monatsrente von 344,32 € entspreche. In dieser Auskunft wurden somit zwar die zusätzlichen EP rechnerisch richtig benannt, aber der vorangegangene Rechenfehler nicht berichtigt.

c) Mit der Erteilung der unbestritten falschen Rentenauskünfte hat die Beklagte nach den obigen Grundsätzen eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt, wobei sie auch fahrlässig gehandelt, d.h. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 Abs. 1 BGB). All dies steht zwischen den Parteien auch außer Streit.

3. Dem erhobenen Anspruch steht allerdings entgegen, dass die Klägerin trotz eingehender rechtlicher Hinweise seitens des Landgerichts und des Senats keinen hinreichenden Vortrag zur Kausalität der Amtspflichtverletzung für einen etwaigen Schaden gehalten hat:

a) Im Amtshaftungsrecht gilt - wie im übrigen Schadensersatzrecht - das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Ein solcher adäquater Zusammenhang besteht, wenn die Amtspflichtverletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen oder nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet war (BGH, Urteil vom 21.10.1993 - III ZR 68/92, VersR 1994, 558). Zur Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (BGH, Urteil vom 6.4.1995 - III ZR 183/94, BGHZ 129, 226, 232 f; Urteil vom 24.10.1985 - IX ZR 91/84, BGHZ 96, 157, juris Rdn. 55; BGH, Urteil vom 23.5.1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 906; Urteil vom 5.11.1962 - III ZR 91/61, VersR 1963, 60, 62; Urteil vom 27.11.1980 - III ZR 95/79, VersR 1981, 256, 257; Urteil vom 11.6.1981 - III ZR 34/80, NJW 1982, 36, 37; Senatsurteil vom 12.10.2017 - 4 U 29/16, NVwZ-RR 2018, 348, juris Rdn. 96). Welche tatsächliche Lage bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten eingetreten wäre, ist nach § 287 ZPO zu beurteilen (BGH, Urteil vom 28.2.1963 - III ZR 157/61, VersR 1963, 748, 750; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 839 Rn. 556; Senatsurteil vom 12.10.2017 - 4 U 29/16, NVwZ-RR 2018, 348, juris Rdn. 96).

b) Im Fall eines Amtshaftungsanspruchs aufgrund einer unrichtigen unverbindlichen Auskunft der Behörde ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als wäre die Auskunft richtig gewesen. Denn dies liefe auf einen Erfüllungsanspruch hinaus, der sich aus den erteilten Auskünften gerade nicht ergab (BGH, Urteil vom 22.6.1989 - III ZR 100/87, Urteil vom 26.10.2000 - III ZR 53/99, NVwZ 2001, 709, 712), und begründete entgegen der vorstehend beschriebenen Rechtslage gleichsam automatisch einen Schadensersatzanspruch. Allerdings kann die erteilte Auskunft durchaus Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen sein (BGH, Urteil vom 10.7.2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155,354). Da dieser bei einer Amtspflichtverletzung so zu stellen ist, als hätte sich der Beamte amtspflichtgemäß verhalten, ist somit vorliegend zu prüfen, wie sich die Klägerin konkret verhalten hätte und wie sich infolgedessen ihre Vermögenslage entwickelt hätte, wenn die Beklagte zutreffende Auskünfte erteilt hätte.

c) Obgleich das Landgericht der Klägerin mit Beschluss vom 6.10.2016 (Bl. 31 ff. d.A.) eingehende rechtliche Hinweise erteilt hat, genügen die Darlegungen der Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht diesen Erfordernissen:

aa) Soweit die Klägerin in der Klageschrift ausgeführt hat, sie habe z.B. eine Wohnung angemietet, die sie mit der jetzt ausgezahlten Rente nicht finanzieren könne, wodurch sie seit Rentenbeginn eine Nebentätigkeit habe aufnehmen müssen, um die nicht erwartete Lücke in ihrer Altersversorgung durch weitere Arbeit zu schließen, legt sie lediglich dar, wie sie sich tatsächlich verhalten hat, nicht aber, wie sie sich verhalten hätte, wenn sie zutreffende Renteninformationen erhalten hätte. Zudem ist ihr Sachvortrag so substanzlos, dass ihm nicht zu entnehmen ist, worin die Klägerin selbst ihren Schaden sieht und in welcher Höhe ihr eine „Versorgungslücke“ entstanden sein soll.

bb) Im weiteren erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin darüber hinaus lediglich ausgeführt, sie habe auf die durchgängig gleichlautenden Informationen vertraut und dadurch ihre Lebensführung auf die zu erwartende Rente in Höhe von 914,70 € (brutto) eingestellt. So habe sie zum Beispiel eine Wohnung angemietet, die sie mit der jetzt ausgezahlten Rente nicht finanzieren könne. Dadurch habe sie seit Rentenbeginn eine Nebentätigkeit aufnehmen müssen, um die nicht erwartete Lücke in ihrer Altersversorgung durch weitere Arbeit zu schließen. Damit hat sie nach wie vor trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts nicht vorgetragen, wie sie sich verhalten hätte, wenn die Rentenauskünfte der Beklagten seit dem Jahr 2004 zutreffend nur die geringere Rente ausgewiesen hätten. Aus ihrem Sachvortrag ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, ob und wie sie ihre Lebensführung in diesem Fall anders gestaltet hätte. Der Hinweis auf die nunmehr nicht mehr finanzierbare Wohnung lässt keinen Rückschluss darauf zu, welche Wohnung sie bei zutreffender Rentenauskunft angemietet hätte, und welche Kosten ihr hierfür entstanden wären. Dass sie sich um eine ergänzende Altersvorsorge bemüht hätte, hat sie in erster Instanz nicht einmal behauptet.

 

Leitsätze

1. Im Fall einer unrichtigen unverbindlichen Renteninformation kann der Betroffene im Wege eines Amtshaftungsanspruchs grundsätzlich nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die Auskunft richtig gewesen; dies liefe auf einen Erfüllungsanspruch hinaus, der sich aus der erteilten Auskunft gerade nicht ergibt (Anschluss an BGH, Urteil vom 22.6.1989 - III ZR 100/87, WM 1990, 407; BGH, Urteil vom 26.10.2000 - III ZR 53/99, NVwZ 2001, 709, 712). (Rn. 43)

2. Die erteilte Auskunft kann allerdings dennoch Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 10.7.2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354). (Rn. 43)

3. Zur Darlegung des erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden muss der Betroffene konkret darlegen, wie er sich verhalten hätte, wenn die Auskunft der Behörde zutreffend gewesen wäre. (Rn. 43)

4. Zur schlüssigen Darlegung eines nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Vermögensschadens muss der Betroffene alle für den anzustellenden Gesamtvermögensvergleich maßgeblichen Umstände vortragen, mithin seine hypothetische und reale Vermögenslage konkret darlegen; nicht ausreichend ist es, nur einzelne Vermögenspositionen herauszugreifen und diese isoliert als Schaden geltend zu machen. (Rn. 54 – 55)