Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Nach § 78 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sind in erster Instanz „für Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen“ ausschließlich die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands zuständig. Diese Bestimmung gilt über ihren eng gefassten Wortlaut hinaus für alle Ansprüche aus Amtspflichtverletzung, und zwar auch dann, wenn anstelle des Beamten der Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft als Dienstherr in Anspruch genommen wird. Damit müssen auch Klagen mit einem niedrigeren Streitwert als 5000,01 € zum Landgericht erhoben werden; § 23 Nr. 1 GVG findet keine Anwendung.

Für die Einordnung des Anspruchs als Amtshaftungsanspruch kommt es nur auf den Antrag des Klägers und seine tatsächlichen Behauptungen an, nicht auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung.

Gem. § 71 Abs. 3 GVG sind die Landgerichte in erster Instanz ferner dann ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig, wenn der Landesgesetzgeber für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen „Verfügungen der Verwaltungsbehörden“ eine entsprechende Regelung getroffen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass diesbezüglich gem. § 13 GVG der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Nach Art. 9 Nr. 1 BayAGGVG ist daher z.B. in Bayern das Landgericht für Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung ausschließlich zuständig.


Dr. Bernd Tremml, M.C.J. (Austin), ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er begann seine Laufbahn als In-House Counsel bei einer großen Bank. Er war einer der Gründungspartner der Kanzlei Wendler/Tremml und kooperiert bis heute mit dieser Kanzlei. Herr Dr. Tremml schloss sich 2015 der Kanzlei Meisterernst Rechtsanwälte an (Anwaltsportrait).

Seit mehr als drei Jahrzehnten vertritt Herr Tremml Gebietskörperschaften, Verbände, Unternehmen und Privatpersonen. Er berät im Bereich des Öffentlichen Rechts, insbesondere des Bau- und Planungsrechts, des Immissionsschutzrechts, des Umwelt- und Wasserrechts und des kommunalen Wirtschaftsrechts. Er ist außerdem spezialisiert auf wirtschaftsrechtliche Mandate mit Bezug zum anglo-amerikanischen Rechtsraum sowie auf Amtshaftungs- und Entschädigungsverfahren.

 

 

Kontakt: mailto:tremml@meisterernst.com