Die Zulässigkeit der Amtshaftungsklage

 

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Amtshaftungsklage stellt sich zunächst die Frage des zulässigen Rechtswegs. Je nach Anspruchsgrundlage und Anspruchsziel kann es mitunter allerdings zu einer Spaltung des Rechtswegs kommen. Diese für den Kläger außerordentlich ungünstige Situation wird aber dadurch abgemildert, dass den Gerichten nach § 17 Abs. 2 GVG teilweise eine rechtswegüberschreitende Entscheidungskompetenz zukommt.

 

Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist § 71 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 GVG, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit § 32 ZPO zu beachten.

 



A. Zulässigkeit des Rechtswegs

  

I. Ordentlicher Rechtsweg, Art. 34 Satz 3 GG

II. Aufspaltung des Rechtswegs

III. Rechtswegspaltung und rechtswegübergreifende Entscheidungskompetenz nach § 17 Abs. 2 GVG

1. Grundsatz der rechtswegüberschreitenden Entscheidungskompetenz

2. Vorrang des ordentlichen Rechtswegs bei Amtshaftungsansprüchen

 

 

 

I. Ordentlicher Rechtsweg, Art. 34 Satz 3 GG

 

Gem. Art. 34 Satz 3 GG ist für Amtshaftungsansprüche gegen den Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Zivilgerichte entscheiden auch über Ansprüche auf Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Ver­sicherung, die lediglich als Hilfs- und Vorbereitungsansprüche eines auf Geldersatz gerichteten Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden (BGH NJW 1981, 675; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 407).

   

Für die Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs genügt es allerdings nicht, dass der Kläger seinen Anspruch „im äußeren Gewande eines Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung“ geltend macht, indem er den Sachverhalt unter § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG stellt und sich zur Klagebegründung auf diese Bestimmungen stützt (Staudinger- Wurm, § 839 BGB, Rdn. 410; RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 575). Erforderlich ist vielmehr, dass die vom Kläger zur Begründung seiner Klage aufgestellten und als richtig unterstellten tatsächlichen Behauptungen objektiv und ohne Rücksicht auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung geeignet sind, die Annahme einer von einem Beamten begangenen schuldhaften Amtspflichtverletzung zu rechtfertigen, und so wenigstens die Möglichkeit einer Haftung des Beamten oder der an seiner Stelle haftenden Körperschaft hinreichend deutlich erkennen lassen (BGH NJW 1976, 2303, 2305).

  

Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist also nicht eröffnet, wenn eine formal auf § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gestützte Amtshaftungsklage nur dem Zweck dienen soll, im Verwaltungsrechtsweg nicht verfolgbare Ansprüche durchzusetzen oder die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit von öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Verwaltungsbehörde herbeizuführen, (BGH NJW 1957, 1235) wenn also mit der Klage etwa die Aufhebung von Verwaltungsakten oder die Vornahme oder Unterlassung von Amtshandlungen verlangt wird (BGH NJW 1963, 1203, 1204; ausgenommen sind Amtshandlungen, die alleine dazu dienen, die Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen zu ermöglichen, insbesondere die Erteilung einer Auskunft, BGH NJW 1981, 675; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 410).

 

II. Aufspaltung des Rechtswegs

 

Bei einer Amtspflichtverletzung kann es trotz der Einheitlichkeit des zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes aufgrund der Anwendbarkeit verschiedener Anspruchsgrundlagen zu einer Aufspaltung des Rechtswegs kommen. Nicht alle in Betracht kommenden Ansprüche fallen nämlich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Vielmehr können für bestimmte Anspruchsgrundlagen ausschließlich die Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichte zuständig sein.

 

Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

 

Der Amtshaftungsanspruch ist gem. Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 VwGO vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

 

Schadensersatzanspruch aus § 1 StHG DDR

 

Nach Durchführung des Verwaltungsvorverfahrens gem. §§ 5 und 6 StHG-DDR steht gegen die Entscheidung über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs ebenfalls der ordentliche Rechtsweg offen (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 590).

 

Öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung

 

Ansprüche aus Gefährdungshaftung sind gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. BGHZ 55, 180, 182). Nach der Rechtsprechung des BVerwG gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gem. § 30 Abs. 3 WHG a.F. / § 41 Abs.4 WHG (BVerwG NJW 1987, 2758; a. A. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 40 VwGO, Rdn. 551).

 

Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff

 

Über Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff entscheiden gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl“) die ordentlichen Gerichte (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 324. Auch nach der Novellierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Gesetz vom 21.12.2001 ist für Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff der ordentliche Rechtsweg gegeben, vgl. Kopp/Schenke, § 40 VwGO, Rdn. 61).

 

Aufopferungsanspruch

 

Aufgrund der Sonderzuweisung in § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ebenfalls der Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. 

 

Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen

 

 

1) Gesetzlich geregelte Fälle

 

 

 

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Für Schadensersatzansprüche aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist gem. § 40 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Öffentlich-rechtliche Verwahrung

Hinterlegung

Über vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung entscheiden gem. § 40 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VwGO die ordentlichen Gerichte (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2015 – 11 OB 133/15 –, juris). Gleiches gilt für die Hinterlegung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2015 – 11 VA 8/14 –, juris).

 

Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht

Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist gem. § 54 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg gegeben; über parallel geltend gemachte Amtshaftungsansprüche darf das Verwaltungsgericht aber nicht entscheiden (VG Würzburg, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – W 1 K 15.338 –, juris).

 

Sonstige Fälle

 

Die nicht eindeutige Formulierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“) lässt im Unklaren, welcher Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gegeben ist, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen. Als solche öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen nichtvertraglicher Art sind insbesondere die öffentlich-rechtliche GoA, Ansprüche in entsprechender Anwendung der § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) und öffentlich-rechtliche Leistungs- und Benutzungsverhältnisse anzusehen (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 444 f.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 40 VwGO, Rdn. 543).

 

 

Für einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist nach Auffassung der Rechtsprechung der ordentliche Rechtsweg gegeben (BVerwG NVwZ 2003, 1383). Nach einer in der Literatur und einem Teil der Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung soll hingegen in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein (Eyermann-Rennert, § 40 VwGO, Rdn. 121; Murach, BayVBl. 2001, 682, 685 f.; vgl. auch VGH Mannheim NJW 2003, 1066).

 

öffentlich-rechtliche GoA

Für einen Aufwendungsersatzanspruch aus GoA ist unstreitig der Verwaltungsrechtsweg gegeben, VG Würzburg, Urt. v. 30.06.2009, Az. W 4 K 08.1713)

Ansprüche in entsprechender Anwendung der § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo)

Bei Ansprüchen aus culpa in contrahendo ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wie folgt zu differenzieren: Schadensersatzansprüche aus c.i.c., die in einem engen Zusammenhang mit Amtshaftungsansprüchen stehen, sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Dies erfordert die sachliche Nähe der beiden Ansprüche. Hingegen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn die Schadensersatzansprüche aus c.i.c. im „Sachzusammenhang“ mit dem Anspruch auf Erfüllung des angebahnten Vertrages stehen (BGH NJW 1986, 1109 f.; BVerwGE 37, 231, 236, 238; BVerwG NJW 2002, 2894, 2895; OVG Koblenz NJW 2002, 3724; OVG Magdeburg NJW 2002, 386).

 

öffentlich-rechtliche Leistungs- und Benutzungsverhältnisse

Für einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist nach Auffassung der Rechtsprechung der ordentliche Rechtsweg gegeben (BVerwG NVwZ 2003, 1383). Nach einer in der Literatur und einem Teil der Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung soll hingegen in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein (Eyermann-Rennert, § 40 VwGO, Rdn. 121; Murach, BayVBl. 2001, 682, 685 f.; vgl. auch VGH Mannheim NJW 2003, 1066).

Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

 

Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.

 

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Für sozialrechtliche Herstellungsansprüche sind gemäß § 51 SGG die Sozialgerichte zuständig.

 

Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

 

Erstattungsansprüche sind im Wege der allgemeinen Leistungsklage vor dem jeweils zuständigen Fachgericht (Verwaltungsgericht, Sozialgericht, Finanzgericht), mithin im allgemeinen oder besonderen Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 551).

 

 

   

III. Rechtswegspaltung und rechtswegübergreifende Entscheidungskompetenz nach § 17 Abs. 2 GVG

 

Die Rechtswegspaltung wird durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG allerdings zumindest teilweise überwunden, indem dem Gericht des zulässig eröffneten Rechtswegs grundsätzlich eine rechtswegüberschreitende Entscheidungskompetenz eingeräumt wird.

 

1. Grundsatz der rechtswegüberschreitenden Entscheidungskompetenz

 

§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG räumt dem Gericht des zulässig beschrittenen Rechtswegs eine umfassende, rechtswegüberschreitende Entscheidungskompetenz ein. Auch wenn der beschrittene Rechtsweg nur aus einem Teil der geltend gemachten Klagegründe zulässig ist, entscheidet das Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten (BGHZ 114, 1, 2; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 409). Eine Teilverweisung ist grundsätzlich nicht möglich; sie kommt nur bei Klagenhäufung oder Widerklage in Betracht und setzt eine vorherige Verfahrenstrennung gemäß § 145 ZPO voraus (Zöller-Gummer, § 17 GVG, Rdn. 5 f.; § 17 a GVG, Rdn. 11). Voraussetzung für diese umfassende Prüfungskompetenz ist aber, dass mindestens einer der Klagegründe den Rechtsweg eröffnet. Hierbei ist unerheblich, in welcher Reihenfolge der Kläger seine Klage begründet hat (Zöller-Gummer, § 17 GVG, Rdn. 6). Offensichtlich nicht gegebene Anspruchsgrundlagen bleiben aber außer Betracht (BGH NVwZ 1990, 1103, 1104; BVerwG NVwZ 1993, 358).

  

Ist die Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts auch nur aus einem einzigen Klagegrund gegeben, so bezieht es alle Rechts- und Tatsachenfragen, sämtliche geltend gemachten oder in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und auch alle sog. Vorfragen (weiterführend zur Vorfragenkompetenz Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 41 VwGO/§ 17 GVG, Rdn. 32) mit ein, und zwar ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet sie angehören und ob das Gericht derjenigen Gerichtsbarkeit angehört, zu der an sich der Rechtsweg eröffnet wäre (Thomas/Putzo, § 17 GVG, Rdn. 6). Das im Rahmen einer Amtshaftungsklage angerufene Zivilgericht hat deshalb auch über konkurrierende, an sich im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machende Schadensersatzansprüche etwa wegen der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu entscheiden (OVG NRW, Beschl. v. 10.10.2012, Az. 16 E 1324/12; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 409).

   

Die umfassende Entscheidungsbefugnis des Gerichts bezieht sich nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auf „den Rechtsstreit“. Darunter ist der jeweilige prozessuale Anspruch (also der Streitgegenstand) zu verstehen (vgl. BGHZ 114, 1, 2; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 41 VwGO/§ 17 GVG, Rdn. 24; Zöller-Gummer, § 17 GVG, Rdn. 6; Thomas/Putzo, § 17 GVG, Rdn. 7). Eine umfassende Sachkompetenz ist damit nur gegeben, wenn ein prozessualer Anspruch auf mehrere materiell-rechtliche Gründe gestützt wird (Zöller-Gummer, § 17 GVG, Rdn. 6; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 41 VwGO/§ 17 GVG, Rdn. 24). Dagegen begründet § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG keine Entscheidungsbefugnis für mehrere prozessuale Ansprüche, die im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) eingeklagt werden (BGHZ 114, 1, 2). Hier ist die Zulässigkeit des Rechtswegs für jeden prozessualen Anspruch gesondert zu prüfen. Ge­gebenenfalls muss eine Prozesstrennung gem. § 145 ZPO erfolgen (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 409; Zöller-Gummer, § 17 GVG, Rdn. 6). Eine Rechtswegmanipulation durch beliebige Klagehäufung ist damit ausgeschlossen (BGHZ 114, 1, 2).

  

Die Entscheidungsbefugnis nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG erstreckt sich außerdem weder auf die Widerklage (§ 33 ZPO) (Thomas/Putzo, § 17 GVG, Rdn. 8; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 41 VwGO/§ 17 GVG, Rdn. 25) noch auf die Streitgenossenschaft (OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1995, 319 (für einfache Streitgenossenschaft); Thomas/Putzo, § 17 GVG, Rdn. 8; einschränkend Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 41 VwGO/§ 17 GVG, Rdn. 25: Prüfungskompetenz gegeben bei notwendiger Streitgenossenschaft) und nach wohl überwiegender Auffassung auch nicht auf die Aufrechnung (sehr str., vgl. hierzu Zöller-Gummer, § 17 GVG, Rdn. 10; Thomas/Putzo, § 17 GVG, Rdn. 9; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 41 VwGO/§ 17 GVG, Rdn. 28 ff., jeweils m. w. N). Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts muss das erkennende Verwaltungsgericht regelmäßig das Verfahren nach § 94 VwGO aussetzen, bis vor den Zivilgerichten über den aufzurechnenden Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist (BVerwG NJW 1999, 160, 161).

  

Außerdem ist nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch bei Stufenklagen (§ 254 ZPO) nicht anwendbar (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 41 VwGO/§ 17 GVG, Rdn. 27). Es wäre demgemäß unzulässig, Hilfsansprüche, die der Durchsetzung eines rechtswegfremden Hauptanspruchs dienen, in demselben Rechtsweg zu verfolgen und damit etwa vor dem ordentlichen Gericht Klage auf Auskunft und auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung zu erheben (so Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 41 VwGO/§ 17 GVG, Rdn. 27). Demgegenüber bejaht die Rechtsprechung bei der Geltendmachung von Haupt- und Hilfsansprüchen eine Prüfungskompetenz kraft Sachzusammenhangs (BGH NJW 1991, 675).

 

  

2. Vorrang des ordentlichen Rechtswegs bei Amtshaftungsansprüchen

 

Der Grundsatz der umfassenden Prüfungskompetenz nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 GVG erfährt durch § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG jedoch eine wichtige Einschränkung. Danach bleibt Art. 34 Satz 3 GG unberührt. Folglich dürfen über Amtshaftungsansprüche nur die ordentlichen Gerichte entscheiden. Klagt der Geschädigte beim Verwaltungsgericht Ansprüche ein, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, so darf das Verwaltungsgericht über Amtshaftungsansprüche nicht ent­scheiden (OVG NRW, Beschl. v. 10.10.2012, Az. 16 E 1324/12).

 

 

Ist zulässiger Weise Klage zum Verwaltungsgericht erhoben worden, weil der Rechtsweg wegen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eröffnet ist, ist eine (Teil)Verweisung an das Zivilgericht wegen des insoweit ebenfalls in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruchs nicht möglich. Eine auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtswegs mit entsprechender (Teil-)Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist nicht zulässig (vVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2011 - 9 B 12.11 -, vom 19. November 1997 - 2 B 178.96 - und vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 -, NVwZ 1993, 358; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 -, NVwZ 1990, 1103; OVG Münster, Beschluss vom 19.11.2018 - 6 E 379/18). Das Verwaltungsgericht muss deshalb über den verwaltungsrechtlichen Schadensersatzanspruch entscheiden. Entsprechendes gilt für das sozialgerichtliche Verfahren (BayLSG, Urt. v. 27.10.2020, L 5 KR 184/20). Im Fall einer Klageabweisung bleibt es dem Kläger aber unbenommen, vor den Zivilgerichten einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen.

  

Verweist das ordentliche Gericht einen Streit über Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung irrtümlich an das Gericht eines anderen Rechtswegs, so ist diese Verweisung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nicht bindend, da Art. 34 GG eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit begründet und das einfache Gesetzesrecht Verfassungsrecht nicht überwinden kann.

Dies gilt für

  • das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Thomas/Putzo, § 17 GVG, Rdn. 11; zum sozialgerichtlichen Verfahren). 
  • Klagen vor den Arbeitsgerichten (LAG Hamm, Beschluss vom 07.09.2016 - 2 Ta 21/16)
  • Klagen vor den Sozialgerichten (LSG Bayern, Beschluss vom 17.08.2016 - L 11 SF 350/15 KL; a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.03.2009, Az. L 7 AS 75/08, SG Augsburg, Urteil vom 20.11.2017 - S 8 AS 794/17).
  • das finanzgerichtliche Verfahren (FG Baden-Württemberg, EFG 2009, 1582).

Da eine Weiterverweisung ausscheidet, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abzuweisen, wenn der Zahlungsanspruch nicht aus anderen Gründen zugesprochen werden kann (Thomas/Putzo, § 17 GVG, Rdn. 11; vgl. aber Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 41 VwGO/§ 17 GVG, Rdn. 39: Teilverweisung möglich). Die Klage zum ordentlichen Gericht bleibt aber möglich und ist insbesondere nicht wegen einer entgegenstehenden Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils unzulässig (FG Baden-Württemberg, EFG 2009, 1582 (zu einer Verweisung vom Amtsgericht an das Finanzgericht) mit zust. Anm. Pfützenreuter, EFG 2009, 1583 f.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 41 VwGO/§ 17 GVG, Rdn. 40).

 

 

Das Rechtsmittelgericht ist hingegen an einer Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gehindert, § 17a Abs. 5 GVG, so dass im Rechtsmittelverfahren eine Abtrennung des Rechtsstreits und seine Verweisung insoweit an das zuständige Landgericht ausscheiden. Wegen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregelung besteht zwar an sich keine Kompetenz des Rechtsmittelgerichts - das nicht Zivilgericht ist - den Anspruch in der Sache zu prüfen. Das würde dann aber dazu führen, dass überhaupt kein Rechtsmittelgericht mehr eine Sachprüfung vornehmen könnte. Das verletzt Art. 19 Abs. 4 GG, sodass das Rechtsmittelgericht – auch wenn es gerade nicht ein Zivilgericht ist – Amtshaftungsansprüche prüfen muss, wenn das Ausgangsgericht rechtsfehlerhaft seine Zuständigkeit bejaht hat und Amtshaftungsansprüche in der Sache geprüft hat (BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - B 8 SO 38/14 BH; a.A. LSG Hessen, Urteil vom 11.03.2020 – L 6 AS 269/19).

  

§ 17a GVG ist schließlich auch auf Verweisungen innerhalb eines Rechtsweges anwendbar, etwa wenn – innerhalb des ordentlichen Rechtsweges – Klage zur Strafvollstreckungskammer erhoben wird; in diesem Fall ist eine Verweisung an die Zivilkammer erforderlich (OLG München, Beschl. v. 25.11.2009, Az. 4 Ws 130/09).

  

Zwischen einem Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG und einem Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG besteht Anspruchskonkurrenz, so dass beide Ansprüche in getrennten Prozessen verfolgt werden müssen und eine Verweisung nicht möglich ist. Wegen des Ausschließlichkeitscharakters der Zuständigkeitsnormen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einerseits und § 201 Absatz 1 GVG andererseits) und der expliziten Entscheidung des Gesetzgebers, allein den Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG den Oberlandesgerichten zuzuweisen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG ist nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 28.07.2016 - III ZR 166/15).  

 

B. Sachliche Zuständigkeit

 

 

Nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sind in erster Instanz „für Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen“ ausschließlich die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands zuständig. Diese Bestimmung gilt über ihren eng gefassten Wortlaut hinaus für alle Ansprüche aus Amtspflichtverletzung, und zwar auch dann, wenn anstelle des Beamten der Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft als Dienstherr in Anspruch genommen wird. Damit müssen auch Klagen mit einem niedrigeren Streitwert als 5000,01 € zum Landgericht erhoben werden; § 23 Nr. 1 GVG findet keine Anwendung. Gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 k) ZPO i. V. m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG entscheidet die Zivilkammer, sofern nicht ein Fall des obligatorischen Einzelrichters gem. § 348 c ZPO gegeben ist.

 

Für die Einordnung des Anspruchs als Amtshaftungsanspruch kommt es nur auf den Antrag des Klägers und seine tatsächlichen Behauptungen an, nicht auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung (BGHZ 16, 275).

 

Gem. § 71 Abs. 3 GVG sind die Landgerichte in erster Instanz ferner dann ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig, wenn der Landesgesetzgeber für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen „Verfügungen der Verwaltungsbehörden“ eine entsprechende Regelung getroffen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass diesbezüglich gem. § 13 GVG der Zivilrechtsweg eröffnet ist.

 

Nach Art. 9 Nr. 1 BayAGGVG ist daher in Bayern das Landgericht für Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung ausschließlich zuständig.

 

C. Örtliche Zuständigkeit

 

Örtlich zuständig ist das Landgericht des allgemeinen Gerichtsstands, der bei der öffentlichen Hand durch den Sitz der Behörde bestimmt wird, die die Körperschaft in dem Rechtsstreit zu vertreten hat, § 18 ZPO (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 406). Daneben gilt wahlweise auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2014 – OVG 12 L 7.14; OLG Celle MDR 2010, 1485): Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung und damit für Klagen aus Amtspflichtverletzung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtspflichtverletzung begangen wurde oder wo in das geschützte Rechtsgut (Vermögen) des Klägers eingegriffen wird – mithin am Wohnsitz des Klägers (OLG Celle MDR 2010, 1485). Auch auf die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen aus Aufopferung, also insbesondere von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff, soll § 32 ZPO Anwendung finden (Zöller-Vollkommer, § 32 ZPO, Rdn. 5; offen gelassen von OLGR Karlsruhe 2004, 311, 312).