Nach § 15 FAO muss jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die bzw. der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Seit 2015 erlaubt es § 15 FAO allen Fachanwälten, die vorgeschriebene Fortbildungspflicht auch durch ein (Online-)Selbststudium und durch juristische Online-Seminare zu erfüllen. Das ist der richtige Weg. Fortbildungen können und sollten ortsunabhängig und zeitlich flexibel durchgeführt werden können, einfach und unkompliziert vom Arbeitsplatz, von zu Hause aus oder von überall auf der Welt.
Diese website bietet eine umfangreiche Online-Fortbildung speziell und ausschließlich im Staatshaftungsrecht, und zwar in den zwei Bereichen Online-Selbststudium und Online-Seminare.
Sieben Vorteile:
Fragen zur Durchführung oder Termin-Wünsche: seminare.luber@outlook.de
Staatshaftungsrechtliche Kenntnisse sind für nahezu alle Fachanwaltschaften sinnvoll und relevant, wenn und weil sich die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse (auch) auf das öffentliche Recht beziehen und damit die Haftung der öffentlichen Hand von besonderem Interesse ist:
Fachanwalt im |
Bezug zu nachzuweisenden besonderen Kenntnissen iSd FAO |
Verwaltungsrecht
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§ 8 Nr. 1 c) Recht der öffentlichen Ersatzleistung |
Steuerrecht |
§ 9 Nr. 2 Allgemeines Abgabenrecht |
Arbeitsrecht
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§ 10 Nr. 1 (Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts und der Sozialversicherung), Nr. 3 Verfahrensrecht |
Sozialrecht
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§ 11 Nr. 2 Recht der sozialen Entschädigung |
Familienrecht
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§ 12 Nr. 1 Bezüge zum öffentlichen Recht, Nr. 2 familienrechtliche Verfahrens- und Kostenrecht |
Strafrecht |
§ 13 Nr. 3 Strafverfahrensrecht |
Insolvenzrecht |
§ 14 Nr. 2 Insolvenzverfahrensrecht |
Versicherungsrecht
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§ 14a Nr. 2 Recht der Versicherungsaufsicht |
Medizinrecht |
§ 14b Nr. 2, 3, 5 - 9 |
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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§ 14c Nr. 5 (Bezüge zum öffentlichen Recht), Nr. 6 Verfahrensrecht |
Verkehrsrecht |
§ 14d Nr. 3 - 5 |
Bau- und Architektenrecht |
§ 14e Nr. 3 - 5 |
Transport- und Speditionsrecht
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§ 14g Nr. 4 (Recht des Gefahrguttransports) und Nr. 7 (Zollrecht) |
gewerblichen Rechtsschutz |
§ 14h Nr. 1 und 4 |
Urheber- und Medienrecht |
§ 14j Nr. 6 |
Informationstechnologierecht |
§ 14k Nr. 4 - 6 |
Bank- und Kapitalmarktrecht |
§ 14l Nr. 8 |
Agrarrecht |
§ 14m Nr. 2 - 5 |
internationalen Wirtschaftsrecht
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§ 14n Nr. 5 - 7 |
Vergaberecht
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§ 14o Nr. 1 - 5 |
Migrationsrecht
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§ 14p Nr. 1 - 8 |
Sportrecht
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§ 14q Nr. 2 - 3 |
Dr. Michael Luber, LL.M.Eur., ist Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen. Er ist Leiter des Personal- und Grundsatzreferats der Personalabteilung des Ministeriums und stellvertretender Abteilungsleiter. Zuvor war er u.a. in der Bayerischen Staatskanzlei und in der Staatlichen Lotterieverwaltung tätig. Herr Dr. Luber ist Dozent beim Deutschen Anwaltsinstitut und beim kommunalen Bildungswerk. Er ist Autor in verschiedenen beamtenrechtlichen (Online-)Kommentaren und von Monographien zum Neuen Dienstrecht in Bayern, zum Amtshaftungsrecht und zum Kostenrecht. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Datenschutzrecht. Dazu gibt es eine eigene website www.beamtendatenschutz.de. Er hat Jura an der Ludwig-Maximilians-Universität München studiert und wurde dort zum Dr. iur. promoviert. Außerdem hat er ein Master-Studium im internationalen und europäischen Wirtschaftsrecht abgeschlossen. Er war Teilnehmer des 23. Lehrgangs für Verwaltungsführung.