Und hier:
Der BGH hat mit Urteil vom 27.06.2019 - III ZR 93/18 die Haftung der Anltanschließer für Anschlussbeiträge endgültig geklärt:
1. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg in der Fassung vom 27. Juni 1991 war für das Entstehen der
Anschlussbeitragspflicht und damit für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem erstmals eine
wirksame Satzung in Kraft gesetzt wurde (Abgrenzung von OVG Brandenburg, LKV 2001, LKV Jahr 2001 Seite 132 ff).
2. Dementsprechend war es auch auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 in
Verbindung mit § 2 KAG Bbg jedenfalls bis einschließlich 31. Dezember 2015 (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG) rechtmäßig, Anlieger, die vor dem Jahr 2000 eine
Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung erhalten hatten, zur Leistung von Anschlussbeiträgen heranzuziehen, sofern die
Voraussetzungen der Festsetzungsverjährung - vier Jahre vom Schluss des Jahres an, in dem die erste wirksame Beitragssatzung in Kraft getreten und damit die
Beitragspflicht entstanden ist - bei Zustellung des Beitragsbescheids noch nicht eingetreten waren.