Folgenbeseitigungsansprüche

Haftungsnorm

Inhalt

§ 113 VwGO Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist.

Richterrecht

Folgenbeseitigungsanspruch

Wurde durch Hoheitsakt in ein absolutes Recht rechtswidrig eingegriffen und dauert der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand an, müssen die Folgen des Eingriffs beseitigt werden, wenn die Folgenbeseitigung tatsächlich und rechtlich möglich sowie für den Anspruchsgegner zumutbar ist.

Richterrecht

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Verletzt die Behörde eine Pflicht aus einer sozialrechtlichen Sonderbeziehung und führt diese Pflichtverletzung zu einer nachteiligen Disposition des Betroffenen, muss der Betroffene so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Behörde pflichtgemäß gehandelt hätte.