Das Staatshaftungsrecht umfasst sämtliche Rechtsnormen, die die Inpflichtnahme einer staatlichen Körperschaft wegen hoheitlichen Unrechts zum Gegenstand haben. Einen einheitlichen Haftungstatbestand gibt es nicht; das 1981 vom Bund erlassene Staatshaftungsgesetz ist nichtig. Vielmehr besteht das Staatshaftungsrecht aus einer Vielzahl von gesetzlichen und richterrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Übersichtsweise lassen sich die Anspruchsgrundlagen wegen „hoheitlichen Unrechts“ gegen nationale Hoheitsträger von der Rechtsfolgenseite her wie folgt einteilen:
1. Schadensersatzansprüche
Öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung: Verschuldensunabhängige Haftung.
Haftung wegen Pflichtverletzung im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses: quasivertragliche, verschuldensabhängige Haftung.
Amtshaftung gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG: auf den Staat übergeleitete Haftung für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtsträgers. Das Amtshaftungsrecht ist insofern ein Teilgebiet des Staatshaftungsrechts und beschreibt die Haftung des Staates wegen Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Staatshaftung nach § 1 StHG DDR: verschuldensunabhängige Haftung für rechtswidriges Verhalten der Landes- und Kommunalbehörden in den neuen Bundesländern.
Unionsrechtlich begründete Staatshaftung: Haftung des Mitgliedsstaats bei qualifiziertem Verstoß gegen eine individualschützende Rechtsnorm des Unionsrechts.
2. Entschädigungsansprüche
Enteignungsentschädigung
Entschädigung aufgrund einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff: Entschädigung für eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums.
Anspruch aus enteignendem Eingriff: Entschädigung für eine rechtmäßige, aber ein Sonderopfer begründende Beeinträchtigung des Eigentums
Allgemeiner Aufopferungsanspruch: Entschädigung für rechtswidrige Eingriffe in ein nicht-vermögenswertes Recht.
3. Folgenbeseitigungsansprüche
Anspruch auf Wiederherstellung des Status quo (= eingeschränkte Naturalrestitution)
Ein Sonderfall ist Sozial-rechtliche Herstellungsanspruch. Er zielt ab auf Herstellung des Rechtszustandes, der bei ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln bestehen würde.
4. Erstattungsansprüche
Sie bezwecken den Ausgleich rechtsgrundlos erworbener Vermögensvorteile.
5. Aufwendungsersatzansprüche
Aufwendungsersatzansprüche können sich vor allem aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (=Handeln im Interesse der öffentlichen Hand ohne vorherige Beauftragung).
Amtshaftungsanspruch |
Der Amtshaftungsanspruch ist die Zentralnorm des deutschen Staatshaftungsrechts. Rechtsgrundlage ist § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Ein Amtshaftungsanspruch entsteht, wenn ein Amtsträger eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt und dadurch dem Bürger oder einem sonstigen Rechtsträger einen Schaden zufügt. Den dadurch entstandenen Schaden muss der Staat ersetzen. Die Amtspflichtverletzung muss in der Regel in einem Vorprozess vor den Verwaltungsgerichten festgestellt worden sein. Im Einzelnen müssen folgende 6 Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Ausübung eines öffentlichen Amtes durch einen Amtsträger 2. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht 3. Verschulden 4. Zurechnung des Schadens 5. Kein Haftungsausschluss und keine Haftungsbeschränkungen 6. Keine Verjährung Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht insbesondere dann nicht, wenn es der Geschädigte gemäß § 839 BGB Abs. 3 BGB schuldhaft unterlassen hat, seinen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Bei richterlichem Handeln kann es Amtshaftungsansprüche nur in besonderen Ausnahmefällen geben. Der Amtshaftungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren. |
Amtshaftungsprozess |
Der Amtshaftungsprozess findet vor den Zivilgerichten statt. Unabhängig vom Streitwert ist erstinstanzlich stets das Landgericht zuständig. Das hat u.a. zur Folge, dass der Kläger stets durch einen Rechtsanwalt vertreten werden muss (vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang). |
Amtshaftungsrecht |
Das Amtshaftungsrecht ist ein Teilgebiet des Staatshaftungsrechts und beschreibt die Haftung des Staates wegen Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. |
Amtspflichten |
Amtspflichten können sich aus allen Normen – unabhängig von der normhierarchischen Stellung – und aus ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben, die den Aufgaben- und Pflichtenkreis des Amtswalters regeln. In der Rechtsprechung haben sich folgende Gruppen von Amtspflichten herausgebildet: (1) Amtspflicht zum rechtmäßigen Handeln (2) Amtspflicht zum zuständigkeitsgemäßen Handeln (3) Amtspflicht zur Beachtung des Verfahrensrechts (4) Amtspflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung (5) Amtspflicht zum verhältnismäßigen Handeln (6) Amtspflicht zur raschen Sachentscheidung (7) Amtspflicht zur Erteilung von richtigen Auskünften (8) Amtspflicht zur richtigen öffentlichen Bekanntmachung (9) Amtspflicht zur Einhaltung von Zusagen (10) Amtspflicht zu konsequentem Verhalten (11) Amtspflicht zur Rückgängigmachung von als unzulässig erkannten Maßnahmen |
Aufopferungsanspruch |
Durch den Aufopferungsanspruch werden alle Rechtsgüter geschützt, die in den Schutzbereich des Art. 2 GG fallen, also die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (im Sinne der körperlichen Bewegungsfreiheit). |
Drittgerichtetheit einer Amtspflicht |
Ob der durch die Amtspflichtverletzung Geschädigte „Dritter“ iSd § 839 BGB ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. |
Enteignungsgleicher Eingriff |
Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass eine konkrete, in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Rechtsposition beeinträchtigt wird; Schutzfähiges Eigentum i. S. d. Art. 14 GG sind alle eigentumsfähigen Positionen in ihrem konkreten Bestand, wobei Innehabung, Nutzung und Verfügung geschützt werden. Eigentumsfähig ist grundsätzlich jedes vom Gesetzgeber anerkannte vermögenswerte Recht, unabhängig davon, ob die Rechtsposition aus Normen des Privatrechts oder des Öffentlichen Rechts hergeleitet ist. Art. 14 GG schützt damit zunächst alle Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum zuordnet. Geschützt werden alle dinglichen Rechte sowie alle Forderungen und Ansprüche. Schutzfähig sind danach das Sacheigentum, Anwartschaftsrechte, Nießbrauchs- und Erbbaurechte, vermögenswerte Mitgliedschafts- und Gesellschaftsrechte, privatrechtliche Forderungsrechte (z. B. des Käufers, des Mieters oder des Pächters), das Urheberrecht, die eingetragene Marke und das Erfinderrecht. Zum Eigentum i. S. d. Art 14 Abs. 1 GG zählt auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff kann im Einzelfall erheblich einfacher durchzusetzen sein als ein Amtshaftungsanspruch:
Andererseits gewährt der Amtshaftungsanspruch vollen Schadensersatz, während der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nur auf Entschädigung geht. |
Entschädigungsansprüche |
Entschädigungsansprüche beruhen auf dem Gedanken, dass dem Einzelnen bei Sonderopfern im Allgemeininteresse ein Ausgleichsanspruch zustehen sollte. Entschädigungsansprüche können sich dabei aus enteignungsgleichem oder aufopferungsgleichem Eingriff ergeben. Der Unterschied zu Schadensersatzansprüchen liegt in Folgendem: Der Schadensersatz soll die Vermögenslage wiederherstellen, die bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Er erfasst damit auch Vermögensentwicklungen, die bei einer hypothetischen Betrachtung eingetreten wären. Die Entschädigung ist demgegenüber nicht darauf gerichtet, den Eingriff ungeschehen zu machen; sie ist daher an dem Verkehrswert der entzogenen Substanz und nicht an der hypothetischen Vermögensentwicklung auszurichten. Deshalb ist auch der entgangene Gewinn grundsätzlich nicht erstattungsfähig. |
Erstattungsanspruch |
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch richtet sich auf die Rückerstattung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen. Er setzt keinen hoheitlichen Eingriff oder eine Schädigung von hoher Hand voraus. Sein Zweck ist nicht die Kompensation eingetretener Vermögensschäden, sondern die Rückgängigmachung einer ohne Rechtsgrund erfolgten Vermögensverschiebung. Die Vermögensverschiebung kann sowohl durch Leistung (Fall der Leistungskondiktion) oder in sonstiger Weise (dies sind insbesondere die Fallgestaltungen der Eingriffskondiktion und Verwendungskondiktion) erfolgt sein. Entscheidend ist schließlich, dass die Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt oder der Rechtsgrund später weggefallen ist. |
Europarechtliche Staatshaftung |
Die unionsrechtliche Staatshaftung der Mitgliedstaaten ist mittlerweile fester Bestandteil des nationalen Haftungsrechts und basiert auf einer gesicherten Rechtsprechung des EuGH. Es handelt sich um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch, der neben dem Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden kann. Der Anspruch hat drei Voraussetzungen: 1. Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. 2. Der Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert. 3. Zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Wesentlicher Unterschied zum deutschen Amtshaftungsanspruch ist vor allem, dass die unionsrechtliche Staatshaftung auch eine Haftung für gesetzgeberische und richterliche Pflichtverletzungen vorsieht. |
Folgenbeseitigungsanspruch |
Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gewähren dem Geschädigten grundsätzlich nur Kompensation in Geld. Häufig wird es dem Betroffenen aber nicht nur um Geldersatz, sondern auch um die Wiederherstellung des vor dem staatlichen Eingriff bestehenden Zustands gehen. Hierauf zielt der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ab; er dient nicht der Geltendmachung eines Schadensersatzes in Geld (BVerwG NJW 2001, 1878, 1882). Er ist darauf gerichtet, die rechtswidrigen Folgen hoheitlichen Handelns rückgängig zu machen. Der Anspruch richtet sich nicht auf die Herstellung des hypothetischen Zustands, wie er ohne den Eingriff bestehen würde, sondern nur auf die Wiederherstellung des Zustands, der vor dem Eingriff bestanden hat. Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein absolutes Recht voraus, durch den ein fortdauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist. Außerdem muss die Folgenbeseitigung tatsächlich und rechtlich möglich sowie für den Anspruchsgegner zumutbar sein. |
Gerichtlicher Sachverständiger |
Nach § 839a BGB ist ein gerichtlicher Sachverständiger zum Ersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet und eine darauf beruhende gerichtliche Entscheidung einem der Verfahrensbeteiligten Schaden zufügt, sofern es der Verfahrensbeteiligte nicht schuldhaft unterlassen hat, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. Erforderlich ist also ein zweiaktiger Geschehensablauf, nämlich ein unrichtiges Gutachten, das zu einer entsprechend unrichtigen gerichtlichen Entscheidung geführt hat |
Neue Bundesländer |
s. StHG-DDR |
Notarhaftung |
Die Haftung der Notare im Rahmen ihrer Amtstätigkeit hat in den §§ 19, 46 und § 61 BNotO eine Sonderregelung erfahren. Materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für Amtspflichtverletzungen des Notars ist ausschließlich § 19 BNotO. Der allgemeine Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG wird durch § 19 BNotO verdrängt. Der wichtigste Unterschied der Notarhaftung zur Amtshaftung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 4 BNotO. Danach haftet der Staat nicht neben dem Notar. Da die Überleitung der Haftung auf den Staat somit ausgeschlossen ist, haftet der Notar dem Geschädigten persönlich. Die Haftungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 BNotO unterscheiden sich allerdings nicht wesentlich von denen des § 839 BGB. |
Rechtsweg |
Für die Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs sind die Zivilgerichte (erstinstanzlich die Landgerichte) ausschließlich zuständig. Schadensersatzansprüche aus verwaltungsgerichtlichen Schuldverhältnissen und Entschädigungsansprüche können dagegen sowohl vor den Verwaltungsgerichten als auch im Verbund mit Amtshaftungsansprüchen vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. |
Regress |
§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG betreffen nur die Schadensersatzpflicht im Außenverhältnis, d. h. zwischen Staat bzw. Beamten einerseits und dem Bürger andererseits. Damit ist nicht geklärt, ob der Schaden auch im Innenverhältnis zum Amtsträger von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu tragen ist. Im Innenverhältnis kann der Staat nämlich nach Art. 34 Satz 2 GG beim Amtsträger Rückgriff nehmen, sofern dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit hat die öffentlich-rechtliche Körperschaft den Schaden dagegen auch im Innenverhältnis stets allein zu tragen. Bundesbeamte haften ihrem Dienstherrn gem. § 75 BBG bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Landesbeamte gilt § 48 BeamtStG i.V.m. ergänzenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze, z. B. Art. 78 BayBG. |
StHG-DDR |
Im Jahre 1969 wurde in der DDR mit dem Staatshaftungsgesetz eine unmittelbare und verschuldensunabhängige Staatshaftung für schädigende Folgen rechtswidrigen hoheitlichen Handelns eingeführt. Mit der Wiedervereinigung wurde das Staatshaftungsgesetz der DDR (StHG-DDR) nicht Rechtsgeschichte. Es gilt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags seit dem 03.10.1990 in modifizierter Form als Landesrecht in den neuen Bundesländern fort. Allerdings haben Brandenburg und Thüringen – die einzigen beiden Bundesländer, in denen das StHG-DDR noch gilt – mittlerweile ein wesentliches Element des StHG-DDR, das spezielle Vorverfahren nach § 6 StHG-DDR, aufgehoben. Sachsen-Anhalt hat das StHG zunächst mit Gesetz vom 24.08.1992 grundlegend geändert und in der Folge durch das Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Land Sachsen-Anhalt (zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997.) vollständig ersetzt. Das Land Berlin hat das zunächst im Ostteil der Stadt geltende StHG-DDR mittlerweile durch Gesetz ganz aufgehoben. Auch in Sachsen gilt das StHG seit dem 01.05.1998 nicht mehr. Schließlich hat auch Mecklenburg-Vorpommern das StHG durch Gesetz vom 12.03.2009 aufgehoben (GVOBl. M-V 2009, 281.). Damit liegen mehrere, mittlerweile inhaltlich voneinander abweichende Landesgesetze vor. Nachfolgend wird – ausgehend von der Grundkonzeption – aber noch der Begriff des StHG-DDR verwendet. |
Strafverfolgungsentschädigung |
Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen können sich aus dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz ergeben. Größter Unterschied zum Amtshaftungsanspruch ist, dass kein Verschulden erforderlich ist – es handelt sich um einen der wenigen Fälle verschuldensunabhängiger Staatshaftung. Der Umfang der Entschädigung beträgt gemäß § 7 StrEG als immaterieller Schadensersatz für jeden Tag der Freiheitsentziehung 25 Euro. Für die Geltendmachung ist die Drei-Monats-Frist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zu beachten. |
Überlange Gerichtsverfahren |
Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird gemäß § 198 GVG angemessen entschädigt. Zentrale Anspruchsvoraussetzung ist die unangemessene Verfahrensdauer. Die Dauer des Verfahrens muss also gerade in Bezug auf dieses konkrete Verfahren unangemessen lang sein. Das verlangt eine Abwägung aller Umstände im Einzelfall, wobei es entscheidend auf die Schwierigkeit des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und auf die Bedeutung des Verfahrens ankommt |
Vergabeverfahren |
Nach § 181 GWB (§ 126 GWB a.F.) kann ein Unternehmen vom öffentlichen Auftraggeber Schadensersatz verlangen, wenn der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen hat und das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten. Voraussetzung ist erstens ein Verstoß gegen eine bieterschützende Vorschrift. Bieterschützend sind diejenigen Vorschriften, die dem Gebot der Fairness, der Transparenz und der Gleichbehandlung dienen und Ausdruck der in § 97 Abs. 1 - 5 GWB angelegten Grundsätze sind. Erforderlich ist zweitens, dass der Bieter eine sog. echte Chance auf den Zuschlag hatte. Eine echte Chance besteht nur, wenn das Angebot besonders qualifizierte Aussichten auf die Zuschlagserteilung gehabt hätte; es genügt hingegen nicht, dass das Angebot in die engere Wahl gelangt wäre. Entscheidend ist letztlich, ob das Angebot nach dem dem Auftraggeber zustehenden Wertungsspielraum den Zuschlag hätte erhalten können. Das ist bei einem zweitplatzierten Angebot zu bejahen. |
Verschulden |
Eine Amtspflichtverletzung ist fahrlässig, wenn der Amtsträger die im amtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab anzulegen: Es kommt auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. |
Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis |
Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind alle öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und dem Bürger, die im Gleichordnungsverhältnis begründet sind, also von ihrer Struktur her mit den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind. Dazu gehören – der verwaltungsrechtliche Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG), – die öffentlich-rechtliche Verwahrung, – die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, – das Anstalts- und Benutzungsverhältnis, – das Subventionsverhältnis, – das Beamtenverhältnis. Werden Pflichten aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis schuldhaft verletzt, steht dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch zu. Auf das verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis, insbesondere auf öffentlich-rechtliche Verträge, finden die Regelungen des Schuldrechts über die Haftung bei Leistungsstörungen entsprechende Anwendung. § 280 BGB die zentrale Norm des Leistungsstörungsrechts, die zum Schadensersatz verpflichtet. |