Zeit |
Wesentlicher Inhalt |
Ausgehendes 18. Jahrhundert |
Der Beamte haftet für amtspflichtwidriges Handeln ausschließlich persönlich, weil dem Dienstherrn das amtspflichtwidrige Handeln nicht zugerechnet werden kann (Basis: römisch-rechtliche Lehre vom Mandatskontrakt); der Beamte, der seinen Amtsauftrag (sein Mandat) überschreitet, haftet wie jeder andere Bürger auch. §§ 88, 89 ALR § 88 Wer ein Amt übernimmt, muss auf die pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit wenden. § 89 Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit, und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erfordert werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten. |
1.1.1900 |
Inkrafttreten des BGB; § 839 BGB Haftung des Beamten Art. 3, 77 EGBGB: Die Haftung des hoheitlich handelnden Staates regeln die Einzelstaaten |
1.8.1909 |
Gesetz über die Haftung des Staates (Preußen) und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung öffentlicher Gewalt: Haftungsüberleitung auf den Staat |
22.5.1910 |
Gesetz über die Haftung des Reiches für seine Beamten: Haftungsüberleitung auf den Staat |
11.8.1919 |
Weimarer Reichsverfassung, Art. 131
(1) Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den
Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden. |
23.5.1949 |
Deutsches Grundgesetz, Art. 34 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. |
12.2.1981 |
Beschluss des Staatshaftungsgesetzes durch den Deutschen Bundestag (Ausfertigung am 26.6.1981) |
19.10.1982 |
Urteil des BVerfG: Staatshaftungsgesetz ist mangels Gesetzgebungskompetenz nichtig. |
27.10.1994 |
Einfügung des Art. 74 Nr. 25 in das Grundgesetz: konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für ein bundeseinheitliches Staatshaftungsgesetz (bislang nicht erfolgt) |