Seit einigen Jahren weist die Zahl der Haftpflichtfälle im Rahmen notarieller Tätigkeit eine deutlich ansteigende Tendenz auf, was auch durch die Anzahl der höchstrichterlichen Entscheidungen zu diesem Bereich belegt wird. Ein besonders hohes Haftungsrisiko tragen hierbei offensichtlich die Anwaltsnotare. Die Gründe hierfür liegen unter anderem in den sich ständig ausweitenden Amtspflichten des Notars und der Fülle der von ihm zu beachtenden Rechtsänderungen. Die Haftungsrechtsprechung des BGH stellt an die Notare zunehmend schärfere Anforderungen. In jüngster Zeit hat der BGH sogar einen „sozialen Schutzauftrag“ des Notars nach § 17 Abs.1 Satz 2 BeurkG postuliert, insbesondere zugunsten unerfahrener und ungewandter Beteiligter. Vereinzelt wird deshalb die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung tendiere zu einer Gefährdungshaftung.
Anders als bei der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG wird die Notarhaftung nach § 19 BNotO nicht auf den Staat übergeleitet. Der Notar haftet also persönlich. Schadensersatzansprüche sind weitgehend durch die Pflichtversicherung der Notare abgesichert. Die Haftungsklage ist aber gegen den Notar zu richten. Auch wenn sich Notarhaftung und Amtshaftung in ihren wesentlichen Zügen entsprechen, bestehen nicht zuletzt wegen der ausgeschlossenen Haftungsüberleitung auf den Staat materiell-rechtliche und prozessuale Besonderheiten.