§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG betreffen nur die Schadensersatzpflicht im Außenverhältnis, d.h. zwischen Staat bzw. Beamten einerseits und dem Bürger andererseits.
Damit ist nicht geklärt, ob der Schaden auch im Innenverhältnis zum Amtsträger von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu tragen ist. Im Innenverhältnis kann der Staat nämlich nach Art. 34 Satz 2 GG beim Amtsträger Rückgriff nehmen, sofern dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.