Regress gegen Beliehene und Verwaltungshelfer

A. Rechtsgrundlage

 

Beliehene und Verwaltungshelfer haften aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht aus dem zwischen ihnen und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestehenden verwaltungsrechtlichen oder zivilrechtlichen Schuldverhältnisses (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 119 m. w. N.; v. Weschpfennig, DVBl 2011, 1137). Sofern die Beleihung oder die Einschaltung des Verwaltungshelfers ausdrücklich durch einen Vertrag erfolgt, ist die Annahme eines Schuldverhältnisses unproblematisch. Aber auch dann, wenn die Beleihung unmittelbar durch Gesetz erfolgt, kann der Regressanspruch auf ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis gestützt werden, wenn sich aus der gesetzlichen Bestimmung ergibt, dass der Beliehene einen etwaigen Schaden tragen soll (BGHZ 135, 341, 344 ff.; Stelkens, NVwZ 2004, 304, 307).

 

Die konkreten Pflichten ergeben sich dabei aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Es handelt sich daher nicht um eine Regresshaftung im engeren Sinn, sondern um eine Haftung auf Schadensersatz nach den Regeln über die Leistungsstörungen bei Vertragsverhältnissen, wobei sich der Schaden aus dem Betrag ergibt, der von der im Außenverhältnis haftenden Körperschaft im Wege der Amtshaftung an den Geschädigten zu zahlen war.

B. Anwendung des Haftungsprivilegs nach Art. 34 Satz 2 GG

Umstritten ist allerdings, ob auch das Haftungsprivileg nach Art. 34 Satz 2 GG, das einen „Regress“ nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erlauben würde, anwendbar ist. Damit im Außenverhältnis eine Amtshaftung überhaupt Platz greift, müssen die Beliehenen bzw. Verwaltungshelfer als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren sein. Insofern liegt es nahe, die Haftungsbegrenzung auf alle Beamten im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG zu beziehen (BGH NJW 2005, 286, 287). Der BGH ist jedoch unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck von Art. 34 Satz 2 GG der Auffassung, dass jedenfalls bei einer Einschaltung von selbständigen Privatunternehmern durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsgestaltungen eine Rückgriffsbeschränkung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht in Betracht kommt (BGH NJW 2005, 286, 287 f.; Stelkens, JZ 2004, 656, 660 f.; Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 120 unter Aufgabe der abweichenden Ansicht von Ossenbühl (Staatshaftungsrecht), S. 120). In diesen Fällen haften die Verwaltungshelfer daher auch für leichte Fahrlässigkeit. Auch das BVerwG lehnt eine unmittelbare Anwendung von Art. 34 Satz 2 GG auf Beliehene ab (BVerwG DVBl 2010, 1434, 1436). Gleichwohl hält es einen Rückgriff bei nur einfacher Fahrlässigkeit nur dann für möglich, wenn dies ausdrücklich gesetzlich festgelegt wurde (BVerwG DVBl 2010, 1434, 1436).