Mit den Entscheidungen des EuGH zur Staatshaftung für judikatives Unrecht etwa in der Rechtssache Köbler ist die Amtshaftung im Rechtspflegebereich ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt. Der Fokus richtet sich dort aber auf die Amtshaftung wegen fehlerhafter Urteile. Im Rechtspflegebereich bestehen allerdings zahlreiche weitere Amtspflichten außerhalb des Bereichs des eigentlichen Urteilserlasses, die wegen der Nichtanwendbarkeit des Richterspruchprivilegs sehr haftungsträchtig sind. Das gilt insbesondere für die strafprozessualen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren (Überblick bei Grau/Blechschmidt, BB 2011, 2378 ff.).