Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen können sich aus dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz ergeben. Größter Unterschied zum Amtshaftungsanspruch ist, dass kein Verschulden erforderlich ist – es handelt sich um einen der wenigen Fälle verschuldensunabhängiger Staatshaftung (Galke, DVBl. 1990, 145, 145 f.). Allerdings kann dem Anspruchssteller nur in wenigen Fällen über das Strafverfolgungsentschädigungsgesetz besser zu einer adäquaten Entschädigung verholfen werden als über eine Amtshaftungsklage (Vgl. Fluck, NJW 2001, 202, 203.). Das liegt daran, dass der tatbestandliche Anwendungsbereich deutlich enger ist als beim Amtshaftungsanspruch und der Umfang der Entschädigung gemäß § 7 StrEG als immaterieller Schadensersatz für jeden Tag der Freiheitsentziehung 25 Euro beträgt.
Grundvoraussetzung ist, dass der Schaden beim Beschuldigten selbst eingetreten ist und also nicht im Vermögen eines Dritten (OLG Nürnberg, Urt. v. 23.07.2012, Az. 4 U 2315/11.).
Nach § 1 StrEG ist eine Entschädigung vorgesehen, wenn durch eine strafgerichtliche Verurteilung ein Schaden zugefügt wurde, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird. Das gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.
Nach § 2 StrEG wird entschädigt, wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
1. die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2. die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3. Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, 6. das vorläufige Berufsverbot.
Als Strafverfolgungsmaßnahmen gelten ferner die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.
Bei zu Unrecht erlittener Auslieferungshaft auf Anforderung einer ausländischen Justizbehörde ist in entsprechender Anwendung des § 2 StrEG eine Entschädigung prinzipiell möglich. Sie kommt allerdings nur in Betracht, wenn die unberechtigte Inhaftierung von den Behörden zu vertreten ist (BGH, Beschluss vom 9.6.1981 - 4 ARs 4/81). Ausdrücklich hat der BGH festgestellt, dass ein zu Unrecht in Auslieferungshaft genommener Verfolgter für den Vollzug der Haft nicht in entsprechender Anwendung des StrEG aus der Staatskasse entschädigt werden kann, wenn die Behörden die unberechtigte Verfolgung nicht zu vertreten haben (BGH, Beschluss vom 17.1.1984 - 4 ARs 19/83. Ebenso OLG Celle, Beschluss vom 06.12.2016 - 1 AR (Ausl) 55/16; OLG Celle, Beschluss vom 14.6.2010 - 1 Ausl 7/10, OLG Celle, Beschluss vom 17.1.2002 - 1 (3) ARs 8/01 (Ausl).
Wird eine Maßregel der Sicherung und Besserung nachträglich für erledigt erklärt, besteht allerdings die Rechtskraft des erkennenden Urteils fort (vgl. OLG Nürnberg, NStZ-RR 2012, 223 m. w. N.). Eine direkte oder analoge Anwendung der Vorschriften des StrEG scheidet deshalb aus. Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht auf ähnliche Maßnahmen oder Sachverhalte angewendet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305, 306/16).
Bei einem Teilfreispruch kommt eine Entschädigung nur in Betracht, soweit die rechtswidrig vollzogene Maßnahme, etwa eine Untersuchungshaft, nicht gegen die verhängte Strafe „aufgerechnet“ werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2016 - 5 Ws 318/16).
Die Entschädigung ist gemäß § 5 StrEG ausgeschlossen, soweit der Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahme verursacht hat. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang durch eine rechtsfehlerhafte Sachbehandlung seitens der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte unterbrochen sein kann (s. auch BGH, Urt. v. 14.2.1995 – BGH 1 StR 765/94; v. 1.9.1998 –4 StR 434/98). Eine derartige Unterbrechung tritt jedenfalls dann ein, wenn der Rechtsfehler zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme bei sorgfältiger Prüfung ohne weiteres erkennbar war (BGH, Beschl. v. 25.4.2017 – 3 StR 453/16; KG, Beschl. v. 20.6.2011 –4 Ws 48/11).
Umfang des Entschädigungsanspruchs:
Ersatzfähig ist ferner der entgangene Gewinn (Verlust des Arbeitsplatzes) (LG München I, Urt. v. 07.11.2007, Az. 9 O 7163/05). Die verhinderte Nutzung eines PKW begründet dagegen keinen ersatzfähigen Vermögensschaden, OLG Koblenz, Beschl. v. 18.05.2010, Az. 1 U 296/10.).
Eine Aufrechnung mit Justizkostenforderungen ist zulässig (OLG Hamm Urt. v. 6.3.2015 – 11 U 95/14).
Über die Verpflichtung zur Entschädigung dem Grunde nach entscheidet das Strafgericht im sog. Grundverfahren, §§ 8, 9 StrEG. Über den Umfang der Entschädigung entscheidet die Justizverwaltung. Gegen deren Entscheidung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, §§ 10 Abs. 2, 13 Abs. 1 StrEG (OLG Nürnberg, Urt. v. 23.07.2012, Az. 4 U 2315/11; Galke, DVBl. 1990, 145, 146.). In diesem Verfahrensstadium kann die Entscheidung über die Haftung dem Grunde nach indes nicht mehr überprüft werden; vor den ordentlichen Gerichten können allein Fragen der Anspruchshöhe behandelt werden (Galke, DVBl. 1990, 145, 147.). Das bedeutet, dass nur hinsichtlich der im Grundverfahren festgestellten Strafverfolgungsmaßnahmen, für die das Strafgericht einen Entschädigungsanspruch ausgesprochen hat, eine Entschädigung gewährt werden kann (ThüringerOLG, Beschl. V. 30.04.2012, Az. 4 W 94/12.).
Zudem ist die Drei-Monats-Frist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zu beachten, die allerdings auch durch einen Prozesskostenhilfeantrag gewahrt werden kann (BGH NJW 2007, 439).