Amtshaftung im Bereich des Steuerrechts

Angesichts der immer weiter zunehmenden Komplexität des Steuerrechts und des täglichen Massengeschäfts in den Finanzämtern ist es kaum verwunderlich, dass Rechtsanwendungsfehler zu Tage treten. Entsteht dem Steuerpflichtigen dadurch ein Schaden, können Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden. Die Erfolgsaussichten unterscheiden sich dabei je nachdem, ob es um eine Amtshaftung wegen rechtswidriger Steuergesetze, wegen einer Pflichtverletzung im Besteuerungsverfahren oder wegen einer unzutreffenden Auskunft geht.

A. Rechtswidrige Steuergesetzgebung

In der Literatur finden sich wiederholt Ansätze, Amtshaftungsansprüche bei rechtswidrigen Steuergesetzen zu begründen (Vgl. etwa Kleinert/Podewils, BB 2008, 2329, 2330 ff.). Ansatzpunkt für die Begründung der Verfassungswidrigkeit des Steuergesetzes ist dabei regelmäßig entweder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG oder eine verfassungswidrige Rückwirkung des Gesetzes. Unstreitig liegt darin zwar eine Amtspflichtverletzung. Es fehlt aber an einer drittschützenden Wirkung dieser Amtspflichtverletzung zugunsten der Normunterworfenen, weil der Personenkreis nicht klar umgrenzt ist (Kleinert/Podewils, BB 2008, 2329, 2331.). Dies gilt auch dann, wenn das Steuergesetz evident verfassungswidrig ist (A. A. Kleinert/Podewils, BB 2008, 2329, 2331 ff.). Denn auch in den Fällen einer evidenten Verfassungswidrigkeit ist der von der Norm betroffene Personenkreis prinzipiell unbeschränkt. Eine Amtshaftung für evident verfassungswidrige Normen könnte daher nur vom Gesetzgeber selbst verfügt werden (Dies wäre allerdings kaum sinnvoll, da ein Zivilgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes festzustellen, und deshalb beim BVerfG nicht nur um die Frage der Verfassungswidrigkeit als solcher, sondern auch um die Frage der Evidenz eines Verfassungsverstoßes durch mehrere oberste Verfassungsorgane gestritten werden müsste.). Im Übrigen ist ohnehin kaum ein Fall vorstellbar, in dem ein Steuerpflichtiger bereits aufgrund eines Gesetzes selbst ohne weiteren – selbständig angreifbaren – Normvollzug einen Schaden erleidet; eine praktische Relevanz dieses Streits dürfte deshalb ausgeschlossen sein.

 

B. Rechtswidriges Besteuerungsverfahren

 

I. Amtspflichten

 

1. Amtspflichten bei der Steuerveranlagung

 

2. Amtspflichten bei der Steuererhebung

 

3. Amtspflichten bei der Vollstreckung

 

4. Amtspflichten im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren

 

5. Wahrung des Steuergeheimnisses

 

II. Verschulden

 

IIa. Rechtsmittelversäumnis

 

III. Schaden

 

1. Zinsaufwand und Beeinträchtigung von Eigentumsrechten

 

2. Steuerberaterkosten

 

IV. Verjährung

 

 

 

 

 

Ungleich haftungsträchtiger ist dagegen die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Zu Amtspflichtverletzungen kann es auf allen Ebenen kommen, angefangen bei der Steuerveranlangung und -festsetzung über das Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren bis hin zum Steuerstraf- und Bußgeldverfahren (Wagner, ZSteu 2011, 337).

 

I. Amtspflichten

 

In sämtlichen Stufen des Besteuerungsverfahrens haben die Amtswalter die Amtspflicht zur raschen Sachentscheidung, (BGH VersR 1965, 285; BGH WM 1963, 349; BGH NJW 1955, 297) zur korrekten Ermessensausübung (Vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.03.1995, Az.: 11 U 13/94) und zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 91 AO (OLG München NJW 1996, 1971) zu beachten. Die Amtspflicht, Veranlagung, Erhebung und Beitreibung nur im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse vorzunehmen, entfaltet stets drittschützende Wirkung zugunsten des Steuerpflichtigen (BGH WM 1968, 1168; OLG Düsseldorf NVwZ 1995, 200; OLG München DstRE 2002, 1154. Die Gemeinde ist bei einem rechtswidrigen Gewerbesteuermessbescheid hingegen nicht geschützter Dritter, OLG Saarbrücken NVwZ 1995, 203, BGH NVwZ 2004, 127).

 

1. Amtspflichten bei der Steuerveranlagung

 

Vor dem Erlass eines Steuerbescheids muss das Finanzamt den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen aufklären, (Brandenburgisches OLG DStRE 2009, 1140. Zum Absehen von weiterer Sachaufklärung mit anschließender Schätzung OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.05.2010, Az. 2 U 1/10) den ermittelten Sachverhalt steuerrechtlich zutreffend würdigen, den Steuerpflichtigen gegebenenfalls zu beabsichtigten Abweichungen von der eingereichten Steuererklärung anhören und die festzusetzende Steuer zutreffend ermitteln (Nissen, Amtshaftung, S. 29). Den Amtswalter trifft also eine Amtspflicht zur Sachverhaltsaufklärung auch zugunsten des Steuerpflichtigen (OLG Karlsruhe VersR 2007, 359; OLG München NJW 1996, 1971; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1210). Eine Schätzung nach § 162 AO darf er nur als ultima ratio durchführen (OLG Düsseldorf NJW 1993, 1210; BGH VersR 1961, 533). Eine unbegründete Steuerveranlagung ist per se amtspflichtwidrig (RGZ 165, 259). Den Amtsträger trifft ferner die Pflicht, die jeweils aktuellen Vorschriften des Steuerrechts anzuwenden und auch die hierzu ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs in die Prüfung miteinzubeziehen (OLG Koblenz OLGR 2002, 29; OLG Düsseldorf NVwZ 1995, 200; OLG München BB 1979, 1335; LG München DStR 2002, 1154). Dabei kann auch die Nichtanwendung höchstrichterlicher Urteile aufgrund eines Nichtanwendungserlasses eine Amtspflichtverletzung darstellen (OLG Koblenz NVwZ-RR 2003, 168; Spindler, DStR 2007, 1066; Pezzer, DStR 2004, 525, 532). Amtshaftungsansprüche sind auch bei einer fehlerhaften EDV-Unterstützung gegeben (LG Offenburg NJW-CoR 1996, 56). Insgesamt ist jede falsche Steuerfestsetzung amtspflichtwidrig (LB Berlin DStRE 1998, 688; LB Berlin DstRE 2000, 444).

 

Betriebsprüfern obliegt die Amtspflicht, die Besteuerungsgrundlagen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festzustellen (BGH NJW 1987, 434; BGH VersR 1975, 568; LG München I VersR 2003, 1308).

 

Amtspflichtverletzungen von Betriebsprüfern begründen grundsätzlich aber keinen Drittschutz gegenüber anderen Personen als dem Steuerpflichtigen (LG Karlsruhe NJOZ 2005, 3335). Äußert sich ein Betriebsprüfer allerdings gegenüber dem Steuerpflichtigen nachteilig über einen Dritten, etwa den Steuerberater des Steuerpflichtigen, liegt darin die Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht auch gegenüber diesem Dritten (OLG Hamm, OLGR 1993, 290).

 

Auch die Amtspflichten des Finanzamts im Gewerbesteuerverfahren entfalten keine drittschützende Wirkung gegenüber den von der Gewerbesteuer begünstigten Gemeinden (BGH NVwZ 2004, 127; krit. Braun/Spannbrucker, NVwZ 2011, 82). Ebenso wenig können die von einem Gewerbesteuerausfall betroffenen Gemeinden Ansprüche wegen Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung oder unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung herleiten (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.03.2010, Az. 2 S 939/08; OLG München, Urt. v. 18.06.2009, Az. 1 U 1602/09).

 

Die fehlerhafte Festsetzung von Einkommenssteuervorauszahlungen stellt ebenfalls eine Amtspflichtverletzung dar (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 13. August 2014 – 1 U 13/14 –, juris).

 

2. Amtspflichten bei der Steuererhebung

 

Im Erhebungsverfahren geht es um die Verwirklichung der festgesetzten Steueransprüche bzw. um die Auszahlung von festgesetzten Steuererstattungsansprüchen. Dementsprechend ist die fehlerhafte Verbuchung von eingegangenen Zahlungen amtspflichtwidrig (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.1987, Az. 2 O 400/86; Nissen, Amtshaftung, S. 43; vgl. auch RG JW 1938, 2399 zur Geldübergabe in der Steuerkasse an einen unzuständigen Beamten). Auch eine unzulässige Aufrechnung durch das Finanzamt ist eine Amtspflichtverletzung (BGH VersR 1991, 335). Schließlich stellt auch die verspätete Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen eine Amtspflichtverletzung dar (Nissen, Amtshaftung, S. 45).

 

3. Amtspflichten bei der Vollstreckung

 

Das Vollstreckungsverfahren dient schließlich der zwangsweisen Durchsetzung des festgesetzten Steueranspruchs. Da das Finanzamt für die von ihm selbst geschaffenen Verwaltungsakte gleichzeitig auch Vollstreckungsbehörde ist, ist das Risiko, in diesem Steuerverfahrensabschnitt amtspflichtwidrig einen Schaden zu verursachen, besonders hoch (Nissen, Amtshaftung, S. 52). Dementsprechend umfangreich ist die Judikatur zu Amtshaftungsansprüchen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens.

 

Den Amtswalter trifft die Amtspflicht, nicht aus einem unrichtigen Steuerbescheid zu vollstrecken, (BGH BB 1995, 1663; BGHZ 39, 77) nicht einen unberechtigten Insolvenzantrag zu stellen, (BGH NVwZ 1990, 1103) Vollstreckungsmaßnahmen nicht ohne Vorliegen der formalen Vollstreckungsvoraussetzungen zu ergreifen, (BGH NVwZ 1982, 393) nicht in schuldnerfremde Gegenstände zu vollstrecken, (OLG München, Urt. v. 26.06.2012, Az. 1 U 1409/11; OLG München NJW-RR 2010, 1112) nicht voreilig unter Verstoß gegen § 254 Abs. 1 AO zu vollstrecken, (BGH NJW 1992, 2086; BGH BB 1982, 1451) eine Arrestanordnung nicht ohne Vorliegen eines Arrestgrundes zu verfügen, (BGH NJW 1986, 2952) einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nicht unberechtigt abzulehnen (BGH BB 1982, 1451) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Wahl des Vollstreckungsmittels zu beachten (BGH NJW 1973, 814; OLG Frankfurt NVwZ-RR 2002, 814; BGH WM 2001, 160). Ferner hat das Finanzamt gemäß § 316 Abs. 3 AO i.V.m. § 842 ZPO die Amtspflicht, gepfändete Forderungen möglichst rasch zu realisieren und überwiesene Forderungen einzuziehen; eine verzögerte Beitreibung kann deshalb Amtshaftungsansprüche auslösen, etwa wenn zwischenzeitlich die Forderungen verjährt sind (OLG München, Beschl. v. 28.11.2011, Az. 1 W 1242, 11). Die Verwertung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren nach § 76 Abs. 1 AO ist amtspflichtwidrig, wenn die diesbezügliche Absicht des Finanzamts zur Verwertung etwa durch freihändigen Verkauf nicht dem Eigentümer angezeigt wird, auch wenn dieser nicht Vollstreckungsschuldner ist (BGH NJW 2005, 1865). Eine Amtspflichtverletzung liegt auch in der auf unzutreffende Tatsachen gestützten Erwirkung und anschließenden Vollziehung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses (BGH VersR 1983, 37). Schließlich kann auch darin, dass die Finanzbehörde Medienvertretern gestattet, sie bei einem Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Steuerschuldners zu begleiten, eine Amtspflichtverletzung liegen (KG Berlin NJW 2011, 2446, 2447).

 

4. Amtspflichten im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren

 

Die Ermittlungsmaßnahmen im Steuerstrafverfahren können für den Betroffenen besonders einschneidend sein und stellen sich daher aus Sicht des Finanzamts als sehr schadensträchtig dar (Nissen, Amtshaftung, S. 62). Die Anforderungen an die zu beachtenden Amtspflichten unterscheiden sich allerdings nicht von anderen Strafverfahren. Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Einleitung, Fortsetzung und der Art des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens sind daher nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, sondern allein auf ihre Vertretbarkeit (BGH VersR 1994, 676).

 

Im Bußgeldverfahren ist aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes nach § 47 OWiG entscheidend, ob sich die Behörde innerhalb der Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten hat (Nissen, Amtshaftung, S. 65; BGH VersR 1994, 676).

 

Bei Falschauskünften eines Steuerfahnders gelten allerdings die herkömmlichen Haftungsgrundsätze zu behördlichen Auskünften, sodass auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet wird (OLG München, Urt. v. 04.02.2010, Az. 1 U 3877/08).

 

5. Wahrung des Steuergeheimnisses

 

Die Finanzämter haben schließlich das Steuergeheimnis strikt zu wahren (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.07.2007, BeckRS 26024060). Eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses ohne Rechtfertigungsgrund ist daher amtspflichtwidrig (BGH NJW 1982, 1648; OLG Zweibrücken OLGR 1999, 175) und verletzt zugleich die Amtspflicht zur Amtsverschwiegenheit (BGH NJW 1982, 1648).

 

 

II. Verschulden

 

An die Finanzverwaltung sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, da sie für sich selbst Vollstreckungstitel schafft (OLG Düsseldorf NJW 1993, 1210). Der Hinweis auf unvermeidbare Flüchtigkeitsfehler aufgrund des Massengeschäfts vermag deshalb ein Verschulden nicht auszuschließen (LG Offenburg Stbg 1995, 333; LG Bochum Stbg 1994, 30). Das Verschulden entfällt aber, wenn die Rechtsauffassung von einem Kollegialgericht, etwa dem Senat eines Finanzgerichts, bestätigt wurde (BGH NJW 1998, 2909).

 

Sofern die nach sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers rechtlich vertretbar ist, kann aus der später erfolgenden rechtlichen Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch ein Gericht ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (BGH NJW 1995, 2918, 2920; BGH NVwZ 2000, 1206, 1208; OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2014 – 16 U 47/14 –, juris, OLG Koblenz NVwZ-RR 2003, 168 und LG München I NVwZ-RR 2003, 169).

 

 

IIa. Rechtsmittelversäumnis

 

Stellt das zu niedrige Festsetzen von Einkommenssteuer eine fahrlässige Amtspflichtverletzung dar, kann der Steuerpflichtige zu zahlende Nachfestsetzungszinsen nicht als Amtshaftungsschaden ersetzt verlangen, wenn er es vorwerfbar versäumt hat, Einspruch gegen die fehlerhafte Steuerfestsetzung einzulegen (OLG Hamm, Urt. v. 16.02.2022 - 11 U 48/21).

 

 

III. Schaden

 

1. Zinsaufwand und Beeinträchtigung von Eigentumsrechten

 

Ersatzfähig ist zunächst der Zinsaufwand, der dem Steuerpflichtigen wegen einer zu hoch festgesetzten Steuer durch die Inanspruchnahme eines Bankdarlehens (OLG Düsseldorf NJW 1993, 1210) oder wegen einer rechtswidrigen Pfändung in das Geldvermögen (BGH WM 2001, 160) entstanden ist. Ebenso ersatzfähig ist ein entgangener Zinsgewinn (OLG Düsseldorf NVwZ 1995, 200; LG Bochum Stbg 1994, 30).

 

Pfändet und verwertet das Finanzamt Gegenstände, die nicht im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehen, muss es dem Eigentümer den Wert des Gegenstandes ersetzen (Nissen, Amtshaftung, S. 81). Auch die bloße Nutzungsbeeinträchtigung durch die rechtswidrige Pfändung eines Gegenstandes begründet einen ersatzfähigen Schaden, insbesondere in Form notwendiger Mietzahlungen für einen Ersatzgegenstand oder in Gestalt eines Nutzungsausfallschadens (Nissen, Amtshaftung, S. 81). Die Qualität eines Eigentumsrechts kommt ferner dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu, sodass dessen Substanzwert eine Schadensposition sein kann, wenn eine unberechtigte Vollstreckung zum Zusammenbruch des Unternehmens führt (BGH WM 1982, 824). Nicht ersatzfähig ist hingegen ein Schaden aus dem Abbruch von Geschäftsbeziehungen wegen unzulässiger Vollstreckungsmaßnahmen (BGH NJW 1986, 2952).

 

2. Steuerberaterkosten

 

Außerordentlich umstritten ist die Frage, inwieweit Steuerberaterkosten für die Durchführung des Einspruchsverfahrens ersatzfähig sind (S. die Verfügung der OFD München/OFD Nürnberg v. 01.10.2003, DStR 2004, 777; Neusel, Stbg 2003, 366, 367). § 839 Abs. 3 BGB steht einem solchen Schadensersatzanspruch nicht entgegen, da die Kosten gerade zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens entstanden sind. Relevant wird die Frage allein deshalb, weil die Steuerberaterkosten mangels einer flexiblen Kostentragungsvorschrift nicht bereits durch eine entsprechende Kostenentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren durch das Finanzamt übernommen werden können (Stein/Itzel/Schwall, Rdn. 746).

 

Unstrittig ist im Grundsatz, dass die Kosten für die Einschaltung eines Steuerberaters bei einem rechtswidrigen Steuerbescheid einen ersatzfähigen Schaden bilden können (BGHZ 21, 359 ff.; BGH NJW 1975, 972; OLG München BB 1979, 335; OLG Frankfurt BB 1981, 228; OLG Koblenz OLGR 2002, 29). Umstritten ist aber, wann der Steuerpflichtige die Beiziehung eines Steuerberaters tatsächlich für erforderlich halten durfte (OLG Celle, Urt. v. 23.08.2012, Az. 16 U 8/12; OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.07.2007, Az.: 4 U 1073/07; OLG Celle DStRE 2002, 1152; LG Hannover DStR 1992, 234 (auch zur Zulässigkeit der Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Steuerberater)). Dies betrifft die Fälle, in denen den Finanzämtern offensichtliche Fehler unterlaufen sind, die zu teilweise astronomisch hohen Steuerforderungen führen. Die Zivilgerichte sind hier bemüht, mit verschiedensten Begründungen (Absenken des Gegenstandswerts, Mitverschulden des Steuerpflichtigen, vorrangiger Ersatzanspruch gegen den Steuerberater) die Honorarforderung des Steuerberaters und damit den Umfang des zu ersetzenden Schadens zu begrenzen (OLG Brandenburg NVwZ-RR 2007, 369). Entscheidend ist, dass dem Steuerpflichtige einerseits zwar nicht die Konsultation eines Steuerberaters verwehrt werden kann, dass er andererseits aber auch nicht Kosten verursachen darf, die er, müsste er sie selbst tragen, offensichtlich und ohne große Schwierigkeiten vermieden hätte. Der vom OLG Brandenburg aufgezeigte Weg, in Fällen eines offensichtlichen, mit einem einzigen Telefonanruf korrigierbaren Fehlers nur eine Beratungsgebühr gemäß § 21 Abs. 1 StBGebV zuzuerkennen, nicht aber eine Einspruchsgebühr nach § 40 StBGebV, ist deshalb zutreffend (OLG Brandenburg NVwZ-RR 2007, 369; a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2010, Az. 18 U 56/10; Buchbinder, DStZ 2009, 250; Kilian/Schwerdtfeger, DStR 2006, 1773). Lässt also der Steuerpflichtige den Einspruch durch einen Steuerberater einlegen, trägt er das Risiko der möglichlichen Nichtrealisierbarkeit der Kostenerstattung; die insofern bestehende Rechtsunsicherheit ist aber für den Steuerpflichtigen tragbar, zumal auch in sämtlichen Widerspruchsverfahren eine Kostenerstattung nicht gesichert ist. Reagiert im Übrigen das Finanzamt dann nicht sofort auf den offensichtlich begründeten Einspruch, kann die Berechnung einer Einspruchsgebühr bei einer weiteren Vertretung durch den Steuerberater nicht verwehrt werden.

 

 

IV. Verjährung

 

Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs beginnt mit der Bestandskraft des Steuerbescheids; das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (BGHZ 189, 365, 382 f). Beantragt der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO die Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheids, hat dies für einen Amtshaftungsanspruch verjährungshemmende Wirkung (BGHZ 189, 365, 382 f. mit zustimmender Anm. Widmann, BB 2011, 2342, 2343 und Fuhrmann/Potsch, NZG 2011, 1218, 1219).

 

 

 


C. Rechtswidrige Auskunft

Das Finanzamt trifft die Amtspflicht zur Beratung des Steuerpflichtigen in den Grenzen des § 89 AO. Gibt das Finanzamt Auskünfte, müssen diese richtig, klar, vollständig und unmissverständlich sein (OLG Saarbrücken NVwZ 1995, 199; OLG Köln NJW 1955, 106.). Dies gilt auch für Unbedenklichkeitsbescheinigungen (OLG Düsseldorf NVwZ 1995, 201.). Der Umfang der Auskunftspflicht hängt dabei auch vom Inhalt der konkret gestellten Frage ab (BGH NJW 1991, 3027.). Auch eine Gemeinde kann wegen einer unrichtigen Auskunft zu steuerrechtlichen Fragen und ihren Anknüpfungstatsachen, etwa den Folgen der Begründung eines Wohnsitzes durch einen Ausländer, haftbar gemacht werden (BGH NVwZ-RR 2008, 509.).

 

 

D. Prozessuale Fragen

I. Rechtsweg

Der Ausschluss des Rechtswegs zu den Zivilgerichten in „Steuersachen“ steht der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs im ordentlichen Rechtsweg nicht entgegen (BGH WM 1960, 721; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 741.). Auf § 717 Abs. 2 ZPO kann ein Schadensersatzanspruch aber nicht gestützt werden (BGH NJW 2001, 1067.).

II. Vorverfahren

Wegen § 839 Abs. 3 BGB muss der Betroffene zunächst gegen den belastenden Verwaltungsakt Einspruch einlegen und dann vor den Finanzgerichten Klage erheben. Ist der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, scheiden Amtshaftungsansprüche regelmäßig aus (Zu Ausnahmen s. de Weerth, DStR 2008, 1669 (rückwirkende EuGH-Urteile) und Albrecht/Lustig, DStR 2008, 409 (Grundlagen- und Folgebescheid).). Der Geschädigte ist andererseits nicht verpflichtet, statt oder zusätzlich zum Einspruch Abänderungs- oder Berichtigungsanträge zu stellen (OLG Celle, Urt. v. 23.08.2012, Az. 16 U 8/12.).Ein bestimmtes Vorverfahren speziell vor Erhebung der Amtshaftungsklage ist dagegen nicht vorgeschrieben. Zweckmäßigerweise sollte der Anspruch aber zunächst bei dem Finanzamt geltend gemacht werden, bei dem der Rechtsverstoß erfolgte. Bei grundsätzlicher Bedeutung oder einer hohen Schadenssumme wird regelmäßig die Oberfinanzdirektion bzw. das Landesamt für Steuern hinzu gezogen. Aus der Begründung einer etwaigen Anspruchsablehnung lassen sich daher wichtige Schlüsse für die Formulierung der Klage ziehen. Das nichtförmliche Vorverfahren ist kostenfrei.Die Ablehnung des Anspruchs stellt keine Verwaltungsakt dar, sodass Rechtsbehelfe nach der Abgabenordnung oder der Finanzgerichtsordnung nicht gegeben sind. Vielmehr ist unmittelbar Klage zum zuständigen Landgericht – unabhängig von der Höhe des Streitwerts – zu erheben.

III. Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

Grundsätzlich kann auch vor den Finanzgerichten eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach Erledigung des Rechtsstreits in eine Fortsetzungsfeststellung umgestellt werden, um eine für den Amtshaftungsprozess bindende Entscheidung der Finanzgerichte über die Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns zu erreichen. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn es in der nachfolgenden Amtshaftungsklage allein um den Ersatz der vorgerichtlichen und gerichtlichen Kosten für den Rechtsstreit gehen soll (BFH DStRE 2008, 1483.). Der Kläger muss also einen weitergehenden Schaden vortragen, um die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erfüllen.