Amtshaftung für Truppenschäden

A. Bundeswehr

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Bundeswehr entsprechend Art. 87a Abs. 1 S. 1 GG Streitkräfte zu ihrer Verteidigung aufgestellt. Soweit die Bundeswehr im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Schäden verursacht, bestehen für eine Haftung grundsätzlich keine Besonderheiten zur bereits dargestellten Amtshaftung (Zur Amtshaftung bei der Zertifizierung von privaten Sicherheitsdiensten s. Salomon/ tho Pesch, ZRP 2012, 1). So obliegt der Bundeswehr insbesondere – nicht nur gegenüber der Allgemeinheit – eine Amtspflicht, zu Übungszwecken nur die dafür zugelassenen Grundstücke zu benutzen. Als weitere wesentliche Amtspflicht besteht zudem die Verpflichtung militärischer Aufsichtspersonen, eine vorschriftswidrige Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zu verhindern. Verletzungen dieser Dienstpflichten können daher Amtshaftungsansprüche begründen (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 734.). Auch bei einer Waffenschau bestehen besondere Sicherungspflichten, deren Verletzung Amtshaftungsansprüche auslösen können (OLGR München 1998, 130.). Bei Verkehrsunfällen mit Bundeswehrfahrzeugen liegt jedenfalls bei einer Transportfahrt der Bundeswehr zur Verbringung von Soldaten zu einem Truppenübungsplatz eine Amtspflichtverletzung vor (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 23.10.2008, Az. 12 U 70/08.).

 

Angesichts zunehmender Auslandseinsätze der Bundeswehr stellt sich ferner die Frage, ob § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auch auf militärische Handlungen von Bundeswehrsoldaten im Ausland anwendbar ist. Zwar sind die Regeln über die Amtshaftung in Ausnahme zu Art. 40 EGBGB grundsätzlich räumlich anwendbar (MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 187 a; Terwiesche, NVwZ 2004, 1324, 1326. ). Umstritten war allerdings, ob das nationale Staatshaftungsrecht neben den Regelungen des Kriegsvölkerrechts anwendbar ist (Bejahend wohl BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2013 – 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 –, juris; noch offengelassen von BVerfG, NJW 2006, 2542 ff; BGHZ 155, 279 - hier kam bereits der Haftungsausschluss gem. § 7 RBHG a. F. zur Geltung- und BGHZ 169, 348 ff. Gegen parallele Anwendbarkeit LG Bonn NJW 2004, 525, 526; MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 187 a völkerrechtliches Haftungsregime als lex specialis -; für parallele Anwendbarkeit OLG Köln NJW 2005, 2860; OLG Köln, Urteil vom 30. April 2015 – I-7 U 4/14, 7 U 4/14 –, juris; Meinert/Strauß, Jura 2011, 321 ff.; Terwiesche, NVwZ 2004, 1324, 1326. Zusammenfassung des Streitstandes bei Dutta, AöR 133 (2008), 192.). Mit Urteil vom 6.10.2016 (Az. III ZR 140/15) hat der BGH die Anwendbarkeit des deutschen Amtshaftungsrechts zutreffend verneint (dazu Schmahl, NJW 2017, 129). Allerdings hält das BVerfG die Anwendung deutschen Staatshaftungsrechts nicht für grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 18.11.2020 – 2 BvR 477/17), sodass das Urteil des BGH in diesem Begründungsstrang nicht fortbestehen kann.

 

Schwierigkeiten bereitet ferner die Feststellung der Amtspflichtverletzung und der Drittbezogenheit der Amtspflicht (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 43.).

Begehen Soldaten allerdings Straftaten außerhalb des Bereichs der unmittelbaren Kriegshandlungen, ist das deutsche Staatshaftungsrecht unproblematisch anwendbar. Auch die Frage des Drittschutzes ist bei Straftaten etwa gegen die körperliche Unversehrtheit unproblematisch.

 

Schadensersatzansprüche eines Soldaten gegen die Bundesrepublik Deutschland können gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 SVG nach den allgemeinen Vorschriften des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nur geltend gemacht werden, wenn die Wehrdienstbeschädigung des Soldaten durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer im Dienst der Bundesrepublik Deutschland stehenden Person verursacht worden ist (BGH NJW 1992, 744; OLG Stuttgart GesR 2009, 663.). Dies gilt auch für Ansprüche der Eltern eines bei einem Bundeswehreinsatz zu Tode gekommenen Soldaten insbesondere auf Gewährung von Schmerzensgeld (NZWehrR 2007, 259 ff.).

 

Der gesetzliche Tatbestand des § § 81 Absatz 1 SVG verlangt keine konkreten Handlungen, sondern lässt bereits dem Wortlaut nach den Eintritt des Verletzungserfolges genügen; danach erfasst diese Vorschrift nicht nur Schädigungen, die durch aktives Tun der beteiligten Ärzte entstehen konnten, sondern auch schädigende Einwirkungen, die sich möglicherweise dadurch ergeben haben, dass dem Kläger bei den Untersuchungen erhobene, behandlungsbedürftige Befunde nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind.

 

 

Musterungsärzte sind zur Erteilung von Hinweisen auf behandlungsbedürftige Befunde angehalten; ein Verstoß gegen diese Vorgaben ist demnach wehrdienstwidrig mit der Folge, dass der Wehrdienstpflichtige, der dadurch gesundheitliche Schäden zu tragen hat, versorgungsrechtlich geschützt ist (KG, Beschluss vom 02.10.2018 - 9 U 59/17).

 

Geht es dagegen nicht um eine Wehrdienstbeschädigung, sondern um allgemeine vermögensrechtliche – beamtenrechtliche – Ansprüche, bleiben die allgemeinen Vorschriften anwendbar (OLGR Frankfurt 2004, 105 ff.).

B. Andere Streitkräfte

Auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden sich neben der Bundeswehr auch Truppen verbündeter Streitkräfte (NATO-Truppen) (Vgl. zu den Grundlagen der Stationierung Raap, MDR 1991, 1129, 1129.). Zudem ist die Bundesregierung ausdrücklich ermächtigt worden, weiteren ausländischen Truppen den vorübergehenden Aufenthalt für Übungen, zur Durchreise auf dem Landweg sowie zur Ausbildung von Einheiten zu gestatten, sofern diese Staaten im Gegenzug auch der Bundeswehr den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet erlauben (Vgl. Art. 1 des Vertrages über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23.10.1954, in Reuschle (Hrsg.), NATO-Truppenstatut und Zusatzvereinbarungen, 8. Aufl. 2002, Nr. 2 sowie Art. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (SKAufG) vom 20.07.1995, in Reuschle (Hrsg.), a.a.O., Nr. 11.). Kommt es unter Beteiligung von Mitgliedern dieser Streitkräfte zu Schäden (insbesondere zu Manöverschäden oder Verkehrsunfällen) so gelten im Rahmen der Amtshaftung Besonderheiten, da in der Regel kein Staat für Amtspflichtverletzungen der Amtsträger eines anderen Staates haftet (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 735; BGHZ 19, 341, 344.).

I. Ausländische NATO-Truppen

Truppenschäden in den Alten Bundesländern (Zur Rechtslage in Berlin und den Neuen Bundesländern vgl. Geigel/Schlegelmilch-Kapsa, Kap. 34 Rdn. 4 ff.), die von ausländischen NATO-Truppen, ihren Mitgliedern oder dem zivilen Gefolge in Ausübung des Dienstes verursacht werden, beurteilen sich nach dem NATO-Truppenstatut (NTS) (Vgl. Art. VIII Abs. 5 NTS vom 19.06.1951, in Reuschle (Hrsg.), a.a.O., Nr. 3.), dem Zusatzabkommen (ZA) (Art. 41 ZA vom 03.08.1959, in Reuschle (Hrsg.), a.a.O., Nr. 6 – zu den Änderungen durch das Abkommen zur Änderung des ZA vgl. Burkhardt/Granow, NJW 1995, 424 ff.), dem Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (UP) (UP vom 03.08.1959, in Reuschle (Hrsg.), a.a.O., Nr. 6a) sowie dem Gesetz zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen (NTS-AG) (Art. 6 ff. NTS-AG vom 18.08.1961, in Reuschle (Hrsg.), a.a.O., Nr. 4.). Das NTS gilt im Verhältnis zu Belgien, Frankreich, Norwegen, den USA, Dänemark, Italien, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, dem Vereinigten Königreich, Griechenland, der Türkei, Spanien, Lettland, Litauen, der Slowakei, Slowenien sowie Ungarn, das ZA und UP ergänzend im Verhältnis zu Belgien, Frankreich, Kanada, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich sowie den USA. Nach Art. VIII Abs. 5 lit. a NTS finden daher – mit Abweichungen – die Grundsätze Anwendung, die bei gleichem Geschehensablauf gelten würden, wenn die Schädigung durch Angehörige der Bundeswehr in Ausübung von Hoheitsaufgaben erfolgt wäre (Vgl. dazu auch Dumbs, VersR 2007, 27).

 

Nach Art. II NTS haben ausländische NATO-Streitkräfte die Pflicht, das Recht des Aufnahmestaates zu achten, wobei diese Verpflichtung für den besonders wichtigen Bereich der Bauvorhaben sowie der Benutzung von Liegenschaften durch Art. 49 und 53 ZA näher konkretisiert wird. Ist gemäß Art. 53A ZA eine besondere Erlaubnis, Zulassung oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich, so werden die deutschen Behörden in Verfahrensstandschaft (Vgl. hierzu Scheidler, VBlBW 2006, 224 ff. ) für die Truppe tätig, wodurch jedoch die Stellung des Entsendestaats als materiell-rechtlich Berechtigter oder Verpflichteter unberührt bleibt und insoweit keine eigenen Rechte oder Pflichten der deutschen Bundesbehörde begründet werden (Vgl. Art. 21c Abs. 1 NTS-AG ). Für bauliche Maßnahmen der Stationierungsstreitkräfte ist somit grundsätzlich das gesamte deutsche Bau- und Umweltrecht anwendbar (Näher hierzu Scheidler, BayVBl. 2004, 101, 102; Dies gilt auch für das deutsche Vergaberecht, sofern die Stationierungsstreitkräfte ihre mit Heimatmitteln finanzierten Baumaßnahmen nicht selbst ausführen, sondern durch die zuständige deutsche Baubehörde durchführen lassen, vgl. BKartA IBR 2006, 223). Sofern für eine fremde Truppe dennoch Befreiungen von deutschen Vorschriften bestehen, ist zu beachten, dass diese nach Art. 41 Abs. 8 ZA keine Haftungsbefreiung gegenüber Dritten zur Folge haben (Arndt, VersR 1973, 481, 482; Geißler, NJW 1980, 2615, 2615). Stehen allerdings der Bundeswehr gleiche Befreiungen zu, so ist eine Entschädigung nach Art. 41 Abs. 8 Satz 2 ZA nur zu gewähren, wenn und soweit auch die Bundeswehr eine Entschädigung zu gewähren hätte.

 

Eine Haftung tritt zudem selbst dann ein, wenn das Verhalten eines Angehörigen der NATO-Truppe nach den Dienstvorschriften seines Landes einwandfrei ist, das entsprechende Verhalten eines Angehörigen der Bundeswehr aber eine haftungsrechtliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG darstellen würde (Arndt, VersR 1973, 483.). Benutzt also eine fremde Truppe ein Fahrzeug mit unzulänglicher Beleuchtung, weil die Truppenvorschriften nicht mit deutschen Bestimmungen übereinstimmen, so ist eine Pflichtwidrigkeit zu bejahen, weil auch deutsche Truppen ein solches Fahrzeug im Verkehr nicht mit dieser Beleuchtung benutzen durften, mithin eine Pflichtverletzung begehen würden.

II. Andere ausländische Truppen

Für die Abgeltung von Schäden, die andere ausländische Truppen verursachen, wird grundsätzlich auf die Regelungen für NATO-Streitkräfte verwiesen (Art. 2 § 16, Art. 3 § 5 SKAufG, sowie Art. 2 des Gesetzes zum PfP-Truppenstatut vom 09.07.1998, in: Reuschle (Hrsg.), a.a.O., Nr. 12b.). Insbesondere die Fristen sowie die Folgen von deren Versäumnis gelten in gleichem Maße, sodass auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts verwiesen werden kann.

C. Schadensfälle nach dem NTS

Die Entsendestaaten (vgl. Art. I Abs. 1 lit. d NTS) und ihre Truppen (vgl. Art. I Abs. 1 lit. a NTS) unterliegen als solche nicht der deutschen Zivilgerichtsbarkeit. Die rechtliche Grundlage für eine Schadensabgeltung – und somit eine Verzahnung mit dem deutschen Schadensersatzrecht – bildet Art. VIII NTS, mit dem auf Grundlage des NATO-Truppenstatuts Entschädigungsansprüche des deutschen Rechts gegen den Entsendestaat geschaffen werden, die sonst nicht bzw. nicht in gleicher Art bestehen würden (Geigel/Schlegelmilch-Kapsa, Kap. 34 Rdn. 9; Heitmann, VersR 1992, 160, 161.). Nachdem aber das ZA sowie das UP hierzu nicht gegenüber allen Entsendestaaten Anwendung findet, ist jeweils zu prüfen, welche Rechtsgrundlagen im Einzelfall zur Anwendung gelangen.

I. Grundlagen

Neben den verfahrensrechtlichen Besonderheiten bei der Geltendmachung und Weiterverfolgung von Truppenschäden erfordern regelmäßig nachfolgende Gesichtspunkte besondere Aufmerksamkeit:

1. Ersatzverpflichteter

Schuldner der Schadenersatzforderungen sind die Entsendestaaten, die gegebenenfalls gesamtschuldnerisch haften, z.B. wenn als Verursacher eines Drittschadens nur Streitkräfte der Vertragsparteien in Frage kommen, jedoch ein bestimmter Verursacher nicht zu ermitteln ist. Der Regelung des Kostenausgleiches im Innenverhältnis nach Art. VIII Abs. 5 lit. e NTS liegt nämlich der Gedanke einer Gefahrengemeinschaft der Vertragsparteien zugrunde, dem eine gesamtschuldnerische Haftung entspricht (Geigel/Schlegelmilch-Kapsa, Kap. 34 Rdn. 12; BGH, NJW 1976, 1030, 1032.).

Klagegegner ist aber, obwohl sich die Ansprüche gegen den Entsendestaat richten, aufgrund von Art. 12 Abs. 2 i.V.m. 25 NTS-AG die Bundesrepublik Deutschland. Diese führt den Rechtsstreit im eigenen Namen (Prozessstandschaft). Der Klageantrag und – bei einer Verurteilung – auch das Urteil haben auf Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zur Leistung für den Entsendestaat, dem die Leistung obliegt, zu lauten (Art. 25 NTS-AG.).

2. Handlung oder Unterlassung

Von Art. VIII Abs. 5 NTS werden alle Ansprüche erfasst, die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe (Über Art. I a NTS hinaus werden nach Art. 41 Abs. 7 i.V.m. 71 Abs. 2 ZA, UP zu Art. 71 zudem bestimmte Organisationen wie Bestandteile einer Truppe angesehen.) oder des zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten ein Schaden zugefügt worden ist.

Ausgenommen sind aber – neben der außerdienstlichen Schädigung einschließlich der unbefugten Kraftfahrzeugbenutzung (Vgl. Art. VIII Abs. 6 und 7 NTS.) – ausdrücklich vertragliche Ansprüche, wozu auch Ansprüche aus vertragsähnlichen Verhältnissen gehören (Vgl. UP zu Art. 41 ZA Abs. 1: „Art. 41 wird auf Ansprüche wegen Schäden aus Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen nicht angewendet.“). Hier kann sich ein deutscher Gläubiger nach der deutschen Zivilprozessordnung unmittelbar an seinen Schuldner wenden, da die einzelnen Mitglieder der Truppe der deutschen Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich unterworfen sind (Vgl. Art. VIII Abs. 9 NTS i.V.m. Art. 31-35 ZA.). Allerdings ist hierbei nach Art. 34 Abs. 3 ZA zu beachten, dass Dienstbezüge, die einem Soldaten von seiner Regierung zustehen, der Zwangsvollstreckung auf Anordnung eines deutschen Gerichtes nur insoweit unterworfen sind, als das auf dem Gebiet des Entsendestaates anwendbare Recht die Zwangsvollstreckung gestattet – so ist z.B. nach amerikanischem Recht eine Pfändung von Wehrsold mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet (Vgl. näher hierzu Kraatz, NJW 1987, 1126 ff.).

3. In Ausübung des Dienstes

Zusätzlich ist nach Art. VIII Abs. 5 NTS erforderlich, dass die betreffende Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes erfolgt ist. Notwendig ist daher ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den dienstlichen Aufgaben und der Schadenszufügung (Vgl. Jarass/Pieroth, Art. 34, Rdn. 10 zur ähnlichen Konstruktion des Art. 34 S. 1 GG.). Dieser scheidet nach Art. VIII Abs. 7 NTS bei einer Schadensverursachung durch eine unbefugte Benutzung von Fahrzeugen der Streitkräfte immer aus.

 

Über die Frage, ob dienstliches Handeln vorgelegen hat bzw. die Fahrzeugnutzung unbefugt gewesen ist, stellt die Truppe nach Art. 41 Abs. 11 lit. a ZA eine Bescheinigung aus, die auf Ersuchen der deutschen Behörden nochmals überprüft wird. Bestehen zwischen der Truppe und den deutschen Behörden oder Gerichten danach auch weiterhin Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beurteilung dieser Frage, kann nach Art. 41 Abs. 11 lit. b ZA i.V.m. Art. VIII Abs. 8 NTS die Entscheidung eines Schiedsrichters herbeigeführt werden. Nach Art. 41 Abs. 11 lit. c ZA treffen die deutschen Behörden oder Gerichte ihre Entscheidung im Einklang mit der Bescheinigung oder gegebenenfalls der Entscheidung des Schiedsrichters, sodass sie für die deutschen Behörden und Gerichte bindende Wirkung entfaltet (Vgl. Geigel/Schlegelmilch-Kapsa, Kap. 34 Rdn. 18.).

Steht danach fest, dass ein Schaden nicht in Ausübung des Dienstes verursacht worden ist, so scheidet die Möglichkeit einer Schadensabwicklung nach Art. VIII Abs. 5 NTS aus. Zwar bestehen dann keine Rechtsansprüche gegen den Entsendestaat, jedoch sieht das NATO-Truppenstatut die Möglichkeit einer freiwilligen Leistung des Entsendestaates (sog. „ex gratia payment“) vor, d.h. nach Art. VIII Abs. 6 NTS besteht die Möglichkeit einer Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wobei die Höhe einer solchen Abfindung im ausschließlichen Ermessen des Entsendestaates liegt. Dieses gilt nach Art. VIII Abs. 7 NTS ebenfalls für die unbefugte Benutzung von Fahrzeugen der Streitkräfte, es sei denn, die Truppe oder das zivile Gefolge ist rechtlich – z.B. aufgrund der Halterhaftung nach § 7 Abs. 3 StVG – verantwortlich.

Unterliegt die Schädigung der Regelung des Art. VIII Abs. 6 oder 7 NTS, so kann grundsätzlich der Schädiger persönlich verklagt werden (Vgl. Art. VIII Abs. 9 NTS, der keine über Art. VIII Abs. 5 lit. g NTS hinausgehende Befreiung zulässt.). Die Möglichkeit einer direkten Inanspruchnahme scheidet allerdings aus, sofern der Geschädigte eine „ex-gratia-Leistung“ nach Art. VIII Abs. 6 lit. c NTS als volle Befriedigung seines Anspruches angenommen hat. Eine gerichtliche Durchsetzung ist nach Art. VIII Abs. 6 lit. d NTS nämlich nur möglich, sofern und solange nicht eine Zahlung als volle Befriedigung des Anspruches geleistet worden ist.

4. Drittschaden

Drittschäden sind Schäden, die einem Dritten durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zugefügt werden. Man unterscheidet dabei je nach Art des schadenbringenden Ereignisses:

Belegungsschäden sind Schäden an Sachen, insbesondere an Grundstücken, die den Truppen aufgrund der deutschen Zwangsleistungsgesetze zur Nutzung überlassen sind und nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgegeben werden können. Die Schäden gelten dabei nach Art. 7 NTS-AG – erst – als im Augenblick der Freigabe entstanden.

Manöverschäden liegen vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen der an einem Manöver teilnehmenden Truppen an Grundstücken, baulichen Anlagen sowie Verkehrsanlagen und Verkehrseinrichtungen entstehen. Bei der Geltendmachung eines Anspruches auf Ersatz nach § 76 BLG sind in diesem Fall die Verfahrensbesonderheiten des Art. 14 NTS-AG zu berücksichtigen.

Unrechtsschäden sind solche, die durch unerlaubte Handlungen oder im Rahmen einer Gefährdungshaftung herbeigeführt worden sind. Als Anspruchsgrundlagen kommen insbesondere die Amtshaftungsvorschriften des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht, wobei auch die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB zur Anwendung gelangt (Vgl. BGHZ 49, 267, 274.).

II. Behördliches Verfahren

Nach Art. 6 Abs. 1 NTS-AG sind auf Art. VIII Abs. 5 NTS beruhende Ansprüche gegen die Entsendestaaten in einem besonderen Verfahren geltend zu machen.

1. Frist

In diesem besonderen Verfahren ist zunächst die Beachtung der vorgeschriebenen Fristen erforderlich. Ausgangspunkt ist dabei Art. 6 Abs. 1 NTS-AG, nach dem die Entschädigungsansprüche innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen deutschen Behörde geltend zu machen sind. Diese Dreimonatsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Geschädigte von dem Schaden und den Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich die rechtliche Verantwortung einer Truppe oder die Schadensverursachung durch ein Mitglied einer Truppe ergibt. Bei Belegungsschäden ist allerdings in diesem Zusammenhang Art. 7 NTS-AG zu beachten.

Die dreimonatige Anmeldefrist ist gemäß Art. 6 Abs. 4 NTS-AG auf einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem schädigenden Ereignis, begrenzt. War der Schaden allerdings bis zum Ablauf dieser zwei Jahre objektiv (Vgl. Geißler, NJW 1980, 2615, 2617.) nicht erkennbar, so beginnt diese zweijährige Frist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen können. Fristwahrende Wirkung i. S. d. Art. 6 Abs. 4 NTS-AG kommt auch der Schadensmeldung eines Verletzen an die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der beteiligten Versicherungsträger zu, wenn seine Ansprüche wegen von ihnen vorgenommener oder vorzunehmender Ansprüche auf diese übergegangen sind oder übergehen (OLG Oldenburg NJW-RR 2005, 617 f. ).

Unabhängig von einer Kenntnis des Geschädigten sieht Art. 6 Abs. 4 Satz 2 HS. 2 NTS-AG einen Verweis auf § 852 Abs. 1 HS. 2 BGB (a.F.) als Höchstgrenze vor. Nach den Änderungen des Verjährungsrechtes durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gelten nunmehr als „erkennbarkeitsunabhängige“ Frist statt § 852 Abs. 1 HS. 2 BGB vielmehr § 199 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

Bei den Fristen des Art. 6 NTS-AG handelt es sich um materiellrechtliche Ausschlussfristen. Dies hat zur Folge, dass eine Versäumung der Anmeldefrist zum Verlust der Ansprüche führt und der Ablauf der Ausschlussfrist in einem gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 194 BGB, Rdn 13.). Eine gleichwohl erhobene Klage wäre daher nicht unzulässig, sondern unbegründet (Vgl. BGH, NJW 1968, 2009, 2009.). Auf die Fristen sind nach Art. 6 Abs. 3 NTS-AG zudem die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Notfristen anzuwenden, sodass nach § 224 ZPO weder eine Verkürzung noch eine Verlängerung möglich ist. Darüber hinaus kann bei unverschuldeter Fristversäumnis unter den Voraussetzungen der §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden – die Unkenntnis von dem Fristerfordernis dürfte allerdings keinen Wiedereinsetzungsantrag begründen, da ein vernünftiger und sorgsamer Geschädigter Erkundigungen nach der Rechtslage einziehen würde (Vgl. Zöller-Greger, § 233 ZPO, Rdn. 23 • Rechtsirrtum; näher zur Wiedereinsetzung Geißler, NJW 1980, 2615, 2618 f.).

2. Zuständige Behörde

Die – fristgerechte – Geltendmachung hat bei der zuständigen deutschen Behörde, nach Art. 8 NTS-AG bei den Behörden der Verteidigungslastenverwaltung (Allgemein zur Schadensregulierung in der Verteidigungslastenverwaltung nach dem NATO-Truppenstatut vgl. Dumbs, VersR 2007, 27 ff. ), zu erfolgen. Sachlich zuständig sind dabei seit dem 01.01.2003 – für die Bundesländer Bayern, Hessen und Niedersachsen erst seit dem 01.01.2005 – die Schadensregulierungsstellen des Bundes (SRB), die zunächst innerhalb der Oberfinanzdirektionen angesiedelt waren (Vgl. Art. 1 Verteidigungslastenzuständigkeitsänderungsgesetz (VertLastÄndG) vom 19.09.2002 sowie die Bekanntmachung der für die Durchführung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Verteidigungslasten zuständigen Behörden vom 22.10.2002, Bundesanzeiger vom 05.12.2002, S. 25 833.). Zum 01.01.2005 wurden die SRB in die neu gegründete Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) eingegliedert (Vgl. Dumbs, VersR 2007, 27, 31 m. w. N. ). Örtlich zuständig für die Schadensregulierung ist eines der vier Regionalbüros der BImA in Erfurt, Koblenz, Soltau und Nürnberg, (Vgl. Mitteilung NZV 2005, 452) je nachdem, wo das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

Die Dreimonatsfrist gilt nach Art. 6 Abs. 2 NTS-AG auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch rechtzeitig bei einer Dienststelle des Entsendestaates geltend gemacht wird, die generell für die Behandlung von Entschädigungsansprüchen zuständig ist oder der ein am Schadensfall beteiligtes Mitglied untersteht.

3. Form

Die Ansprüche sind nach Art. 9 Abs. 1 NTS-AG durch Einreichung eines Antrags auf Entschädigung geltend zu machen, wobei der Antrag schriftlich (Abweichend von § 126 BGB ist hier jedoch keine eigenhändige Unterschrift des Antragstellers erforderlich, vgl. BGH, NJW 1975, 494, 494.) oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen ist und die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und – soweit möglich – auch bereits der Höhe nach zu bezeichnen sind. Eine bloße Unfallanzeige im Sinne von § 15 StVG genügt der Anforderung des Art. 9 Abs. 2 NTS-AG nicht. Vielmehr muss die zuständige Behörde durch die Anmeldung in die Lage versetzt werden, sich ein ungefähres Schadensbild zu machen sowie zu überschlagen, welche Ersatzleistungen voraussichtlich erbracht werden müssen (Vgl. BGH, VersR 1976, 490, 491.).

Darüber hinaus soll der Antrag alle für die Bearbeitung wesentlichen Angaben enthalten und auf Beweismittel, soweit diese nicht ohnehin beigefügt werden, Bezug nehmen. Sofern dem Antragsteller bekannt ist, dass auch andere Personen einen Entschädigungsanspruch geltend machen können, hat er nach Art. 9 Abs. 3 NTS-AG auch dies anzugeben.

4. Entschließung

Die zuständige Behörde hat nach Art. 10 Abs. 1 NTS-AG den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen und sodann gemäß Art. 11 Abs. 1 NTS-AG im Rahmen einer Entschließung darüber zu befinden, ob und inwieweit sie den Anspruch als zulässig und begründet erachtet. Die Entschließung ergeht in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren in Ausübung fiskalischer Tätigkeit und hat die Bedeutung eines Anerkenntnisses eigener Prägung, das den Anspruch des Antragstellers nach Grund und Höhe verbindlich festlegt (BGH NVwZ 2012, 581; vgl. Geigel/Schlegelmilch-Kapsa, Kap. 34 Rdn. 36. Zur Frage, wnn eine Bindung der Bundesrepublik an ein vom Berechtigten nicht angefochtene Entschließung entfallen kann s. BGH NJW 1970, 1418 und BGH VersR 1979, 423 f.).

Die Mitteilung über die Entschließung ist nach Art. 11 Abs. 2 NTS-AG dem Antragsteller mit einem Hinweis auf seine Klagemöglichkeit nach Art. 12 NTS-AG zuzustellen. Sofern der geltend gemachte Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfange als begründet anerkannt worden ist, hat die Behörde nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 NTS-AG dem Antragsteller auch die Gründe mitzuteilen, auf denen ihre Entschließung beruht.

III. Klageverfahren

Hat die Behörde den geltend gemachten Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt, so kann der Antragsteller Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben. Zuständig sind nach Art. 12 Abs. 1 NTS-AG immer die ordentlichen Gerichte, auch wenn der Anspruch sonst – wie etwa der Anspruch einer Polizeibehörde auf Erstattung der Kosten für eine polizeiliche Ersatzvornahme – vor andere Gerichte gehören würde (Vgl. BGHZ 54, 21, 28.).

Die Klage muss nach Art. 12 Abs. 3 NTS-AG innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entschließung der Behörde erhoben werden, sofern der Antragsteller die Entscheidung der Behörde für nicht ausreichend erachtet. Auch bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die weder verlängert noch verkürzt werden kann und deren Ablauf den Rechtsweg vollständig ausschließt. Ihre Versäumung kann weder durch Verzicht noch durch rügelose Verhandlung geheilt werden. Allerdings sind gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 NTS-AG auch auf die Klagefrist die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden, sodass ebenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.

Ebenfalls steht die Bestandskraft der Entschließung einer Klage nicht entgegen, wenn die Rechtsbeziehungen der Beteiligten noch nicht endgültig bereinigt worden sind oder wenn ein neuer Sachverhalt vorliegt, der noch nicht endgültig beschieden worden ist (OLGR Celle 2006, 482 f.).

Auch ohne vorherige Entschließung über die Anerkennung des Entschädigungsanspruches ist nach Art. 12 Abs. 4 NTS-AG eine Klage möglich, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang seines Antrags ihre Entschließung mitgeteilt hat. Die angemessene Frist darf allerdings nicht weniger als fünf Monate betragen.

 

Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, erheblich verschlechtert worden, können ihm Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen (BGH, Urt. v. 14.7.2016 – III ZR 265/15; BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – III ZR 265/15).