Amtshaftung bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Ein Schwerpunkt der Haftungsrisiken öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften liegt in der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Art (Förster: Verkehrssicherungspflichten – Ausgewählte Tatbestände, JA 2019, 1). Eine Amtshaftung kommt aber nur in Betracht, sofern die Verkehrssicherungspflichten des Hoheitsträgers dem hoheitlichen Aufgabenbereich zugewiesen sind. Bei der Verschuldensfrage spielt das Organisationsverschulden eine besondere Rolle. Zudem wendet die Rechtsprechung bei der Verletzung öffentlich-rechtlicher Verkehrssicherungspflichten wegen des Grundgedankens der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung von Privaten und Hoheitsträgern die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im Regelfall nicht an. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz von Schäden, die aufgrund der Verletzung von Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstiger absoluter Rechte des Geschädigten entstanden sind (BGH NJW 1973, 463, 464; sehr kritisch MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 270). Der Ersatz eines Vermögensschadens scheidet nach herrschender Meinung aus.

 

Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht, bei Schaffung oder Unterhaltung einer Gefahrenquelle die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere geschädigt werden (Bergmann/Schumacher, Rdn. 1; zu den verschiedenen Verkehrssicherungspflichten ausführlich Palandt-Sprau, § 823 BGB, Rdn. 45 ff.; Rinne, NJW 1996, 3303).

 

Haftungsgrund bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist nicht die Eröffnung der Gefahrenquelle als solche, sondern das vorwerfbare Unterlassen notwendiger Schutzmaßnahmen (Rotermund/Krafft, Rdn. 274). Die Verkehrssicherungspflicht resultiert nicht aus dem Eigentum an der Gefahrenquelle, sondern aus der Verkehrseröffnung.Bestehen und Umfang der Verkehrssicherungspflicht stehen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit geeigneter Sicherungsmaßnahmen für den Sicherungspflichtigen (Palandt-Sprau, § 823 BGB, Rdn. 46 m. w. N.). Es ist zu berücksichtigen, dass eine vollkommene Gefahrlosigkeit bei der Benutzung von Verkehrsflächen mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden kann (BGH VersR 1963, 1045; BGH VersR 1966, 583; Geigel/Schlegelmilch-Wellner, Kap. 14, Rdn. 37 m. w. N). Für alle denkbaren, noch so entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts braucht die verkehrssicherungspflichtige Körperschaft deshalb keine Vorsorge zu treffen (LG Krefeld NJW-RR 1990, 668; Bergmann/Schumacher, Rdn. 41). Vielmehr hat sie nur diejenige Sicherheit herzustellen, die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erwartet werden darf (BGH VersR 1954, 224). Bei den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht ist deshalb eine angemessene Risikoverteilung zwischen Bürger und Staat vorzunehmen (vgl. Rinne, NJW 1996, 3303, 3304).

A. Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht

 

I. Qualifizierung der Verkehrssicherungspflicht als öffentlich-rechtlich

 

II. Straßenverkehrssicherungspflicht

 

1. Persönlicher Schutzbereich

 

2. Straßen und Wege

 

3. Inhalt und Umfang

 

4. Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen

 

5. Reinigungs-, Räum- und Streupflicht sowie Beleuchtungspflicht 

 

6. Kein Verweisungsprivileg gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

 

III. Straßenverkehrsregelungspflicht

 

IV. Seen, Wasserstraßen, Häfen, Schleusen und Deiche

 

 I. Qualifizierung der Verkehrssicherungspflicht als öffentlich-rechtlich

 

Verkehrssicherungspflichten sind nach der Rechtsprechung wegen ihrer Bedeutung für die deliktische Haftung grundsätzlich dem Zivilrecht zuzuordnen (BGHZ 80, 54; OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 1255; OLG Nürnberg VersR 2008, 553). Die Verletzung einer zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht führt zu einer Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht gem. §§ 823 ff. BGB (BGHZ 34, 206, 209 f.; Staudinger-Hager, § 823 BGB, Rdn. E 84 m. w. N). Ein Rückgriff auf § 839 BGB scheidet aus.

 

 

 

Beispiele:

 

Verletzt sich der Benutzer eines zwischen zwei öffentlichen Straßen verlaufenden Pfades, so haftet die verkehrssicherungspflichtige Körperschaft wegen Verletzung privatrechtlicher Verkehrssicherungspflichten (OLG Düsseldorf NVwZ 1992, 608). Entsprechendes kann für den Betrieb eines Pferdemarkts oder die Abhaltung eines Volksfestes, (BGHZ 34, 206) für die Unterhaltung von Friedhöfen, (BGHZ 34, 206, 209 f. m. w. N.; OLG Hamm NVwZ 1982, 333) Spielplätzen (BGH NJW 1978, 1626, 1627) und Trimmanlagen (BGH VersR 1978, 762) sowie für den Schutz von Besuchern vor Gefahren beim Zugang zu einem Strandbad gelten, (BGH VersR 1967, 956) selbst wenn der Betrieb dieser Flächen und Veranstaltungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (BGHZ 34, 206, 210 m. w. N).

 

Die nicht ausreichende Sicherung von mobilen Fußballtoren, die von der Gemeinde auf einem öffentlichen Bolzplatz bereitgestellt wurden, soll dagegen Amtshaftungsansprüche begründen (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 25.10.2011, Az 11 U 71/10; a.A. ThürigerOLG MDR 2010, 867 (maroder Maschendrahtzaun an einem Bolzplatz)). Gleiches soll für die Verkehrssicherungspflicht in einem Stadion gelten (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 14.12.2010, Az. 2 U 25/09).

 

Straßenbauarbeiten können sowohl hoheitlicher als auch privatrechtlicher Natur sein (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19. November 2015 – 4 U 124/14).

  

 

Durch eine eindeutige rechtliche Regelung kann die Verkehrssicherungspflicht aber den hoheitlichen Aufgaben der zuständigen Behörde zugewiesen sein (Vgl. BGHZ 86, 152, 153 m. w. N.; LG Heidelberg, Urt. v. 06.10.2010, Az. 5 O 85/10). In diesem Fall führt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

 

  

Entsprechende Zuweisungen zum hoheitlichen Bereich finden sich vor allem für die Straßenverkehrssicherungspflicht, also die Pflicht der Straßenbaubehörde, die öffentlichen Verkehrsflächen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Bundesländer haben in ihren Straßengesetzen bestimmt, dass die sich aus der Überwachung der Verkehrssicherheit ergebenden Aufgaben von den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes wahrgenommen werden (§ 9 a Abs. 1 StrWG NW; § 10 Abs. 1 NStrG; § 48 Abs. 2 LStrG RPf; § 59 StrGBW; Art. 72 BayStrWG; § 59 LStrG BadWürtt.; § 5 HambWG; § 9 BremStrG; § 9 Abs. 3 a Saarl StrG; § 10 Abs. 4 StrWG SH; § 7 Abs. 6 S. 1 BerlStWG; § 10 Abs. 1 BbgStrG; § 10 Abs. 1 StrWG MV; § 10 Abs. 1 StrG SA; § 10 Abs. 1 SächsStrG; § 10 Abs. 1 ThürStrG. Zu den Besonderheiten der Verkehrssicherungspflicht in den neuen Bundesländern Bergmann/Schumacher, DtZ 1994, 2; dies., Rdn. 43 ff).

 

Art. 69 BayStrWG bestimmt beispielsweise: „Die aus dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen und die aus der Überwachung der Verkehrssicherheit dieser Straßen sich ergebenden Aufgaben werden von den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften in Ausübung eines öffentlichen Amtes wahrgenommen.“

 

Zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zählt auch die Verpflichtung, Verkehrswege im Winter von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Obwohl die Räum- und Streupflicht bereits aus der Verkehrseröffnung folgt, ist sie den Gemeinden zusätzlich durch die Straßen- und Wegegesetze der Länder für innerörtliche Straßen als polizeiliche Reinigungspflicht auferlegt. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen ist die Durchführung der Räum- und Streuarbeiten auf öffentlichen Straßen und Wegen deshalb als Amtspflicht i. S. d. § 839 BGB ausgestaltet.

Hinsichtlich anderer öffentlicher Flächen, die nicht den Straßen und Wegen zuzuordnen sind, verbleibt es bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung oder eines entsprechenden Organisationsakts des Hoheitsträgers bei dem zivilrechtlichen Charakter der Verkehrssicherungspflicht. Dies kann insbesondere für Spielplätze (BGH NJW 1988, 2667; OLG Hamm NVwZ 1996, 97; zur Verkehrssicherungspflicht gegenüber Erwachsenen, die Spielgeräte auf einem Kinderspielplatz nutzen Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2013 – 10 U 1/13 –, juris) oder Sportanlagen (OLG Celle NJW-RR 1995, 984), sogar auch für einen Schulhof, auf dem Fußball gespielt wird, (OLG Brandenburg NVwZ 2002, 1145) gelten.

  

Die Einordnung einer Verkehrssicherungspflicht als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ändert allerdings am Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht nichts. Der hoheitliche Charakter bedeutet nur, dass die Verkehrssicherungspflicht in anderer Form erfüllt wird (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 702). Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verkehrssicherungspflichten sind also inhaltlich deckungsgleich (BGH NJW 1973, 460; BGH NJW 1979, 2043; BGH NJW 1980, 2194, 2195 und BGH NJW 1993, 2612, 2613 m. w. N. für den Fall der Straßenverkehrssicherungspflicht als „Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht“).

  

Von der Verkehrssicherungspflicht ist die Verkehrsregelungspflicht zu unterscheiden. Die Straßenverkehrsbehörden haben die Aufgabe, „für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten“ (BGH VersR 1981, 336, 337; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1443). Die Verkehrsregelungspflicht umfasst die Pflicht, Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen so anzubringen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gefahrlos, sicher und zügig fließt. Die Verkehrsregelungspflicht ist stets eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörden (vgl. §§ 44, 45 StVO) (OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1443 m. w. N).

   

Beispiele: 

Fehlerhafte Schaltung einer Ampelanlage; (BGH NVwZ 1990, 898)

Unsachgemäße Anbringung eines Verkehrsschilds (BGH NJW 1966, 1456).

 

 II. Straßenverkehrssicherungspflicht

 

Die Straßenverkehrssicherungspflicht, die den Hoheitsträger zur Sicherung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze verpflichtet, stellt einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar (BGH NJW 1993, 2612, 2613). Da auch die Straßenverkehrssicherungspflicht nach den oben dargestellten Grundsätzen in der Regel privatrechtlicher Natur ist, kann ihre Verletzung nur aufgrund einer ausdrücklichen Qualifizierung als hoheitliche Aufgabe einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG begründen (BGHZ 80, 54; BGHZ 86, 152; Rebler, SVR 2007, 129). Mit Ausnahme von Hessen haben alle Bundesländer (Z. B. § 10 Abs. 4 SHStrWG; § 9 a Abs. 1 StrWG NRW; § 7 Abs. 6 BerlStrG; § 59 BWStrG; § 10 Abs. 1 BbgStrG; § 10 Abs. 1 StrG LSA; § 10 Abs. 1 SächsStrG) die Straßenverkehrssicherungspflicht durch Gesetz als hoheitliche Aufgabe geregelt (Übersicht zu den Straßengesetzen der Länder in MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 182; vgl. hierzu auch Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 703).

 

1. Persönlicher Schutzbereich

 

Die Straßenverkehrssicherungspflicht verpflichtet die Behörde, sämtliche Verkehrsteilnehmer vor den von öffentlichen Straßen und Wegen ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB bezeichneten Rechtsgüter zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Verkehrsfläche in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet (Vgl. BGH VersR 1967, 281, 1196; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1057). Verkehrsteilnehmer sind etwa Kraftwagenfahrer, Motorrad- oder Fahrradfahrer, Fußgänger oder auch Inline-Skater (BGHZ 150, 201). Gegenüber demjenigen, für den erkennbar kein Verkehr eröffnet wurde, bestehen bei einer unbefugten Nutzung aber keine Verkehrssicherungspflichten (LG Heidelberg, Urt. v. 06.10.2010, Az. 5 O 85/10; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 19.03.2009, Az. 6 U 157/08 (nur im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen)).

 

2. Straßen und Wege

 

Die Straßenverkehrssicherungspflicht betrifft insbes.

öffentliche Straßen (auch Bundesautobahnen BGH, Urteil vom 21. November 2013 – III ZR 113/13 –, juris) mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr

Wege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr

gemeindliche Parkhäuser oder Parkplätze, regelmäßig einschließlich der angrenzenden Grünstreifen/Bankett (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06. September 2013 – 10 U 13/13)

Rasenflächen bei Parkplätzen (Dazu im einzelnen Rotermund/Krafft, Rdn. 316; BGH NVwZ-RR 2003, 166; Staudinger-Hager, § 823 BGB, Rdn. E 91; Bergmann/Schumacher, Rdn. 101; OLG Jena NVwZ-RR 2007, 66 (gelockerte Gehwegplatten auf Parkplatz); Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. August 2014 – 2 U 12/14 –, juris (Glatteis auf Autobahnparkplätzen)

Parkbuchten (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – III ZR 550/13 –, juris).

Plätze (OLG Koblenz, Urteil vom 02. Oktober 2014 – 1 U 210/14 (bzgl. eines Weihnachtsmarktes)) und Fußgängerzonen.

Für das Entstehen der Pflicht ist keine formalrechtliche Widmung erforderlich, vielmehr reicht die tatsächliche Öffentlichkeit der Straßen und Wege aus (BGH VersR 1958, 640; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 701).

 

Gefahrenquellen, die von Nachbargrundstücken auf den Straßenkörper gelangen, begründen die Straßenverkehrssicherungspflicht der verantwortlichen Körperschaft ab dem Zeitpunkt, in dem sie sich auf dem Straßenkörper befinden (Vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1057; Rotermund/Krafft, Rdn. 293; zu den Grenzen der Verkehrssicherungspflichten bei Mäharbeiten an öffentlichen Straßen vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 – III ZR 250/12 –, juris, OLG Celle VersR 2007, 1006 f. und OLG Hamm, Urteil vom 03. Juli 2015 – I-11 U 169/14, 11 U 169/14).

 

Die zu sichernde Gefahr für Personen und Sachen muss von der Straße oder dem Weg selbst ausgehen. Über die Frage, ob die vom Geschädigten behauptete Gefahr von der Straße selbst ausgegangen ist, entscheidet die Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Schadensfalls (BGHZ 34, 206, 208; BGH VersR 1967, 1196; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1057).

 

Die Kasuistik ist außerordentlich umfangreich. Praxisrelevant sind vor allem folgende Fallgruppen (Vgl. Rebler, SVR 2007, 129, 132 ff):

  • bauliche Mängel beim Straßenzustand (Schlaglöcher (OLG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2016 – 7 U 160/15; OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2017 - 7 U 176/16; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.08.2017 - 7 U 122/16 - 4 cm genügen regelmäßig nicht - ),
  • Löcher am Straßenrand (nach Baumfällarbeiten, (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2015 – 12 U 158/14),
  • Erhebungen, Asphaltmängel, z.B. mangelnde Griffigkeit mit der Folge eines Motorradunfalls (OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2015 – I-11 U 166/14, 11 U 166/14),„Sprotten-Platten" in einer Fußgängerzone (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Juni 2014 – 11 U 167/13)),
  • temporäre Verunreinigungen, wetterbedingte Belastungen (Schnee, (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 86/15) Eis, Platzregen),
  • Pflanzenbewuchs an der Straße,
  • mangelhafte Beleuchtung, (OLG München, Urt. v. 29.07.2010, Az. 1 U 1878/10; Dombert/Hoffmann: Straßenbeleuchtung aus öffentlich-rechtlicher Perspektive: Anmerkungen zu einem praxisrelevanten Thema, LKV 2020, 1)
  • stürzende Verkehrszeichen (Dazu Petershagen, NZV 2011, 528 ff.)
  • Straßenabsperrungen, z.B. durch Stacheldraht (BGH, Urteil vom 23.04.2020 – III ZR 250/17) oder zum Zweck der Verkehrsberuhigung
  • fehlende Baustellenabsicherung (Saarländisches OLG NJW-RR 2010, 602; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Juni 2015 – 7 U 143/14; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. Juni 2014 – 4 U 118/13 ).
  • Gefährliche Höhenunterschiede, (Zum Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und angrenzendem Bankett vgl. OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 808;
  • unbefestigtes Straßenbankett (vgl. Bankette und Seitenstreifen BGH NVwZ-RR 2005, 362 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.07.2007, Az.: 4 U 64/07 (steil abfallende Kante am Rande eines Radwegs). )
  • Unebenheiten und Bodenwellen (OLG Hamm NVwZ 1997, 414; OLG Thüringen NZV 2008, 525 f. – keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Bodenunebenheiten von 2 bis 2,5 cm (Bagatellgrenze), a.A. OLG Hamm (11. Zivilsenat), Urteil vom 16.10.2020 – 11 U 72/19; OLG Saarbrücken Urt. v. 02.05.2006, Az.: 4 U 360/05, BeckRS 2006, 06216 (3 cm tiefe Vertiefung am Bordstein); OLG Hamm NZV 2007, 140 (30x30 cm großes Loch im Bürgersteig); OLG Hamm NZV 2008, 405 ff. (ein zu hoher Randstein - 18 cm hoch - in einer Parkbox); Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. November 2015 – 4 U 110/14); keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Spurrille mit 4 cm (OLG Köln (7. Zivilsenat), Beschluss vom 29.12.2020 – 7 U 101/20). Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50-60 cm langen, 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor (OLG Hamm (11. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 – 11 U 126/20). 
  • Kanaldeckel, (Beachte hierbei auch die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung in Form der Zustandshaftung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz. 2 HaftPflG; im Einzelnen Rotermund/Krafft, Rdn. 303 ff.; OLG München, Beschl. v. 26.07.2010, Az. 1 U 2653/10 (Kanaldeckel, der 2 cm über den Straßenbelag hinausragt); OLG Hamm NZV 2006, 35 (Gullydeckel mit parallel zur Fahrtrichtung ausgerichteten Rippen)
  • Poller (OLG Saarbrücken Urt. v. 23.05.2006, Az.: 4 U 531/05, BeckRS 2006, 07917)
  • Randsteine (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – III ZR 550/13)
  • Straßenschienen (z. B. OLG Köln NJW-RR 1994, 350)
  • Pflastersteine (BGH NJW 2005, 2454 (Gefahrenstelle als Sturzursache, wenn ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe der Gefahrenstelle stürzt – Grundsätze des Anscheinsbeweises); Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 4 U 168/13) auf Straßen, Gehwegen und Fahrradwegen.
  • Treppen: Bei klarer Erkennbarkeit der Gestaltung der Treppenanlage (u.a. Stufentiefe, kein Geländer) ohne verdeckte Gefahrenstellen ist die Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht fernliegend (OLG Koblenz, Urteil vom 05.07.2018 - 1 U 1069/17). 

Im Bereich von Fußgängerzonen bestehen erhöhte Sicherheitsanforderungen. Hier muss nicht nur den Sicherheitserwartungen älterer und gegebenenfalls in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigter Personen Rechnung getragen werden. Vielmehr sind diese innerstädtischen Bereiche nach Anlage und Zweckbestimmung ganz auf die Bedürfnisse von Fußgängern zugeschnitten. Die Städte und Gemeinden sind regelmäßig an einer hohen Akzeptanz der Fußgängerzonen interessiert. Diese bewirken nicht nur eine wünschenswerte Belebung der Ortskerne. Vielmehr kommen sie auch den dort angesiedelten Gewerbebetrieben zugute. Dementsprechend wird die Attraktivität dieser Bereiche durch eine dem Fußgängerverkehr entgegenkommende bauliche Ausgestaltung gefördert, wie etwa die Sperrung für den allgemeinen Verkehr und spezielle Werbemaßnahmen. Dies alles vermittelt dem Benutzer zugleich das Gefühl, in dieser eigens für ihn geschaffenen Zone besonders sicher zu sein, was die Anforderungen an die Eigensicherung verringert und im Gegenzug erhöhte Sicherungspflichten des Straßenbaulastträgers begründet. Wer gerade auf Ablenkungen achten soll, darf in weit größerem Ausmaß als bei der Benutzung von Bürgersteigen oder Straßen darauf vertrauen, dies gefahrlos tun zu dürfen. Dieses Vertrauen erstreckt sich auch und gerade auf den Zustand des Bodenbelags, der jedenfalls bei starker Belebung des Fußgängerbereichs der Sicht weitgehend entzogen sein kann. Der Benutzer ist nicht gehalten, bei jedem Schritt gezielt auf Vertiefungen, Niveauunterschiede oder Kanten zu achten. Anders als bei Bürgersteigen braucht er auf derartige Gefahren nicht jederzeit gefasst zu sein. Zwar muss er mit Gefahren wie Straßenlaternen, Papierkörben, Bänken, Brunnen und Bäumen rechnen. Das sind in Fußgängerbereichen typische Hindernisse, die aus dem Erdboden herausragen und schon mit einem beiläufigen Blick zu erfassen sind. Sie verursachen zudem keine derartig große Sturzgefahr, wie sie bei nicht unerheblichen Vertiefungen entsteht, in die man unvermutet hineintritt. Solche Gefahrenstellen zu beseitigen, ist zuvörderst Sache der verkehrssicherungspflichtigen Städte und Gemeinden (vgl. zum Vorstehenden OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, NJW-RR Jahr 1986 Seite 903). Deshalb darf ein Fußgänger auch darauf vertrauen, dass es keinen Höhenversatz zwischen „Fahrbahn“ und „Gehweg“ gibt (OLG Celle, Urteil vom 7.8.2017 – 8 U 123/17).

 

Ein Fußgänger hat in gewissem Umfang Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen hinzunehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Dabei sind Niveauunterschiede von ca. 2 bis 3 cm vom Fußgänger regelmäßig hinzunehmen. Deshalb stellt auch die Verwendung von Natursteinpflaster, z.B. von Basaltplatten und Basaltpflaster, trotz seiner Unebenheiten und unterschiedlichen Fugenbreiten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar, wenn diese Gegebenheiten deutlich zu erkennen sind (OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2018 - 1 U 149/18).

 

Gefahren können auch von verkehrsfremden Anlagen ausgehen, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit dem Zustand und der Beschaffenheit der Straße und der eigentlichen Wegefläche stehen. 

  

Beispiele:

Bäume am Straßenrand,

  • die umstürzen (BGH NJW 1993, 2612; BGH NJW 1965, 815; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Juni 2013 – 4 U 441/12 –, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.07.2010, Az. 1 U 195/09; OLG Köln, Urteil vom 27. August 2015 – 7 U 119/14)
  • deren Geäst in den Luftraum über dem Straßenkörper hineinragt (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.10.2020 - 7 U 100/20, BGH VersR 1968, 72; OLG München, Urt. v. 24.05.2012, Az. 1 U 549/12; OLG München, Urt. v. 16.09.2010, Az. 1 U 3263/10; OLG Hamm VersR 1979, 1156; OLG Zweibrücken VersR 1995, 111)
  • deren Äste abbrechen (BGH, Urteil vom 06. März 2014 – III ZR 352/13; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urt. vom 26. November 2015 – 4 U 64/14; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 28.06.2011, Az. 2 U 16/10; OLG Karlsruhe VersR 2011, 925; SaarländischesOLG VersR 2011, 926; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 - 18 U 27/17)
  • deren Früchte herabfallen; dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist es allerdings, wenn von einem am Fahrbahnrand stehenden Baum eine Walnuss herab fällt und ein Auto beschädigt (OLG Stuttgart MDR 2003, 28).
  • deren Laub Straßen und Wege bedeckt (OLG Bremen, Beschluss vom 13.4.2018, Az. 1 U 4/18),
  • Hecken, die Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer begründen; (BGH NJW 1980, 2194; OLG München, Beschl. v. 05.11.2010, Az. 1 U 3427/10 (Verdecken eines Verkehrszeichens durch einen großen Baum))
  • auf Naturkräften beruhende Steinschlaggefahr an Steilhängen, weil hier aufgrund der Straßenführung die Gefahr von der Straße selbst ausgeht (BGH NJW 1985, 1773, 1774 m. w. N.; OLG München, Beschl. v. 26.03.2012, Az. 1 U 5074/11; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1057).

Eine besondere Gefahr kann von Straßen ausgehen, wenn Kommunen zum Zweck der Verkehrsberuhigung  selbst Hindernisse wie

  • Bodenschwellen, (OLG Hamm NJW 1993,1015; BGH NJW 1991, 2824; OLG Köln NJW 1992, 2237)
  • Metallkettenabsperrungen, (OLG HammNJW-Rr 2010, 33)
  • Blumenkübel, (OLG Celle DAR 1991, 25; OLG Frankfurt NJW 1992, 318; LG Koblenz DAR 1991, 456; OLG Düsseldorf NJW 1993, 865)
  • Pflanzenbeete, (OLG Hamm NJW 1996, 733)
  • Aufpflasterungen (OLG Köln NJW 1992, 2237) oder
  • Verengungen der Straßenführung

errichten.

Zwar sind Gemeinden als Träger der Straßenbaulast grundsätzlich berechtigt, zur Verkehrsberuhigung im Straßenraum Hindernisse anzubringen, um der Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen Nachdruck zu verleihen (Str., vgl. OLG Düsseldorf NJW 1996, 731, 732 m. w. N.; zustimmend OLG Hamm NJW 1996, 733). Diese Form der Verkehrsberuhigung kann allerdings eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht darstellen, wenn die Hindernisse selbst eine Gefahrenquelle für Verkehrsteilnehmer begründen, obwohl diese sich verkehrsgerecht verhalten (BGH NJW 1991, 2824). Hindernisse zum Zweck der Verkehrsberuhigung müssen deshalb auch bei erschwerten Sichtverhältnissen durch Warneinrichtungen ohne Weiteres deutlich erkennbar sein (OLG Hamm NJW 1996, 733) und bei verkehrsgerechtem Verhalten ein gefahrloses Ausweichen erlauben (OLG Hamm NJW 1993, 1015, 1016 aufgrund Zurückverweisung durch BGH NJW 1991, 2824; dies gilt gem. OLG Düsseldorf NJW 1993, 1017 nicht für besonders tiefer gelegte Fahrzeuge. Allgemein hierzu Stollenwerk, VersR 1995, 21). Voraussetzung für das Entstehen der Eintrittspflicht ist in allen Fällen, dass sich die Gefahrenquelle auf öffentlichem Grund befindet (BGH NJW 1980, 2194, 2195; OLG Düsseldorf VersR 1982, 1200).

  

Nicht von der Straße selbst ausgehend ist hingegen der Wildwechsel, (Staudinger-Hager, § 823 BGB, Rdn. E 74; zur Wildgefahr BGH NJW 1989, 2808 m. w. N) weil Wild herrenlos und eine natürliche Erscheinung ist und praktisch an jeder ländlichen Straße, insbesondere im Wald, auftreten kann (BGH NJW 1989, 2808). Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht reicht das Aufstellen von Gefahrzeichen aus, das Anbringen von Wildschutzzäunen ist nicht erforderlich (BGH NJW 1989, 2808 f. m. w. N).

 

Ebenfalls nicht zu den von der Straße selbst ausgehenden Gefahren gehört die Beschädigung eines Kfz durch eine Winkerkelle bei einer Verkehrskontrolle (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. August 2015 – 4 U 119/14 –, juris).

 

  

3. Inhalt und Umfang

 

Die Straßenverkehrssicherungspflicht umfasst grundsätzlich alle denkbaren Maßnahmen, die zur Vermeidung und Beseitigung von Gefahren erforderlich sind. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 23.04.2020 – III ZR 250/17).

 

Dabei kommt es auch auf die Art der Nutzung an, etwa durch die ausdrückliche Empfehlung der Nutzung als Radweg (OLG München, Beschl. v. 07.05.2012, Az. 1 U 4292/11). Aus einer geringen Nutzungsfrequenz folgt, dass an den Umfang der Verkehrssicherung geringere Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 23.04.2020 – III ZR 250/17; BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 86/15).

 

Die zu treffende Maßnahme steht zudem regelmäßig unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit für den Verkehrssicherungspflichtigen (s.u. bei Punkt B. "Zumutbarkeit").

 

Es müssen auch nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen kann (BGHZ 108, 273, 275; BGH, Urt. v. 05.07.2012, Az. III ZR 240/11). Dass Menschen mit Behinderung besonders gefährdet sein können, begründet jedoch keine höheren Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht (OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2014 – I-11 U 107/13, 11 U 107/13).

 

Hat der Verkehrssicherungspflichtige geeignete Sicherungsmaßnahmen ergriffen, muss er nicht dafür einstehen, dass Dritte pflichtwidrig Sicherungseinrichtungen im Straßenverkehr umstellen und damit gefährdend in den Straßenverkehr eingreifen (OLG München, Beschl. v. 14.01.2011, Az. 1 U 4434/10). Generell ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht verpflichtet, Gefahren zu beseitigen, die erst durch das Eingreifen Dritter entstehen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. April 2015 – 4 W 184/15).

 

Überobligatorische bisherige Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen, etwa das Abstreuen nicht gefährlicher, unbedeutender Straßen, begründet keine entsprechende Verkehrssicherungspflicht und erweitert also die Haftung auch nicht (OLG München, Beschl. v. 10.05.2011, Az. 1 U 5623/10).

 

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung kann außerdem nur dann angenommen werden, wenn feststeht, dass der nicht verkehrssichere Zustand bereits in einem Zeitpunkt vorlag, in dem dieser Zustand bei ordnungsgemäßem Verhalten des Verkehrssicherungspflichtigen hätte entdeckt und behoben werden müssen (KG, Urteil vom 30.11.2018 - 9 U 22/17).

 

4. Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen

 

Die Straßenverkehrssicherungspflicht verlangt ferner regelmäßige Kontrollen und eine laufende Überwachung zur Feststellung sichtbarer Veränderungen und Mängel (Bergmann/Schumacher, Rdn. 48; z. B. Gefahren aufgrund kranker Straßenbäume, vgl. OLG Frankfurt VersR 1993, 988). Um Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern vom Straßenzustand drohen, überhaupt feststellen und beseitigen zu können, obliegt den Kommunen eine Kontrollpflicht in Bezug auf das Straßennetz. Die Kontrollen müssen dabei in zeitlichen Abständen durchgeführt werden, die sich an der Verkehrsbedeutung der Straße und der Gefährlichkeit orientieren (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2017 - 4 U 146/16). Bei innerörtlichen Straßen genügt die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht in der Regel, wenn sie eine monatliche Kontrolle der Fahrbahnoberfläche in solcher Art und Weise durchführt, dass der betreffende Gemeindebedienstete geeignete Möglichkeiten hat, Anhaltspunkte für Schäden zu erkennen.

 

Werden die Kontrollmaßnahmen in zeitlich ordnungsgemäßen Abständen durchgeführt, haftet die Gemeinde nicht, wenn es in der Zwischenzeit zu einem verkehrssicherungspflichtwidrigen Zustand kommt (OLG Hamm (11. Zivilsenat), Urteil vom 16.10.2020 – 11 U 72/19).

 

 

Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren (z.B. Astbruch) genügt der Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht grundsätzlich durch eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit des Baumes, wobei insbesondere dessen Alter und etwaige Vorschädigungen sowie die Verkehrsbedeutung des angrenzenden Bereichs zu berücksichtigen sind. Ist bei einem Baum ein Pilzbefall erkennbar, müssen weitere Untersuchungen folgen (OLG Brandenburg, Urteil vom 15.1.2019 – 2 U 49/17). Insgesamt existiert zu den Anforderungen an die „Baumschau“ eine umfangreiche Kasuistik (BGH NJW 2004, 1381 f.; OLG Hamm, Urteil vom 31. Oktober 2014 – I-11 U 57/13, 11 U 57/13 –, juris; OLG Köln VersR 2010, 1328 (Sichtkontrollen in jährlichem Abstand ausreichend); OLG München Urt. vom 07.08.2008, Az.: 1 U 5171/07, BeckRS 2008, 17111; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 970 ff.; OLG Köln NJW-RR 2006, 169; OLG Hamm NZV 2005, 372; vgl. ferner Burmann, NZV 2003, 20, 22; Itzel, MDR 2007, 689, 691 f. m. w. N.; Bergmann/Schumacher, Rdn. 434 ff.) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Kontroll- und Überwachungspflicht gehört auch deren Organisation. Nur durch die Vorlage von Kontrollberichten können sich die Körperschaften ggf. von einem Organisationsverschulden entlasten.

 

5. Reinigungs-, Räum- und Streupflicht sowie Beleuchtungspflicht

 

Die Straßenverkehrssicherungspflicht umfasst insbesondere die Pflicht zur Reinigung von Straßen und Wegen.

 

Die Räum- und Streupflicht (Dazu instruktiv Schröder, SVR 2007, 419 ff.; vgl. auch Rebler, SVR 2007, 129, 132 ff; auch hierzu existiert eine umfangreiche Kasuistik, BGH, Beschl. v. 11.08.2009, Az. VI ZR 163/08; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04. Juni 2014 – 2 A 2350/12 –, juris; OLG München, Urt. v. 22.07.2010, Az. 1 U 1804/10; LG Rottweil, Urt. v. 28.01.2008, Az.: 2 O 312/07, BeckRS 2008, 10927; ferner OLG München Beschluss v. 16.10.2007, Az.: 1 U 3693/07, OLG München Beschluss v. 25.09.2007, Az.: 1 U 3014/07; OLG Hamm NVwZ-RR 2001, 798) ist ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und ergibt sich aus der Verkehrseröffnung. Obwohl sie deshalb grundsätzlich privatrechtlicher Natur ist, ist sie für innerörtliche öffentliche Straßen durch die landesrechtlichen Straßen- und Wegegesetze zumeist ausdrücklich hoheitlich und damit als Amtspflicht i. S. d. § 839 BGB ausgestaltet (Z. B. Art 51 i. V. m. 72 BayStrWG; § 9, 9 a StrWG NRW, §§ 1, 2 StrReinG NW; vgl. im einzelnen Staudinger-Hager, § 823 BGB, Rdn. E 122 ff.; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 705). Wird die Räum- und Streupflicht auf einen Dritten übertragen (z. B. Winterdienstpflicht auf Anlieger (Winterliche Sicherungspflichten für unselbstständige kombinierte Rad- und Gehwege i. S. d. § 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 240 StVO können nach Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG nicht auf den Anlieger abgewälzt werden, vgl. VGH München NVwZ-RR 2008, 62, 66 ff. ) durch gemeindliche Satzung (OLG Braunschweig, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 3 U 13/15 –, juris) oder auf ein Unternehmen (Brandenburgisches OLG VersR 2009, 682)), so verbleibt beim ursprünglich Sicherungspflichtigen eine Überwachungspflicht (OLG Rostock, Urt. v. 21.05.2010, Az. 5 U 145/09; Brandenburgisches OLG VersR 2009, 682; OLG Celle NVwZ-RR 1997, 81; Herz, NJW-Spezial 2008, 361; Rotermund/Krafft, Rdn. 361).

 

Obwohl in Hessen die Verkehrssicherungspflicht nicht hoheitlich ausgestaltet ist, ist den Gemeinden gem. § 10 Abs. 4 HStrG die Streupflicht als öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach den Grundsätzen der Gefahrenabwehr auferlegt (OLG Frankfurt BADK-Information 1988, 73).

 

Da die Räum- und Streupflicht eine besondere Ausprägung der Straßenverkehrssicherungspflicht (Pflicht zur Straßen- und Wegereinigung) (BGHZ 27, 278; BGHZ 32, 352; BGH VersR 1958, 521; BGH VersR 1960, 825; BGH VersR 1966, 582) darstellt, gelten auch hier die zur Straßenverkehrssicherungspflicht dargestellten Grundsätze (OLG Frankfurt, Urt. v. 09.05.2012, Az. 14 U 219,11; vgl. zur Organisationspflicht der Gemeinden OLG Hamm NVwZ-RR 2003, 885, 886). Danach ist das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (So BGHZ 118, 368 m. w. N).

 

Nach der Rechtsprechung sind öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustands und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (OLG Köln Urt. v. 24.11.2016 – 7 U 96/16; OLG Hamm, Urt. v. 12.8.2016 – 11 U 121/15).

 

Eine Streu- und Räumpflicht besteht nach gefestigter Rechtsprechung nicht bei nur einzeln auftretenden Glättestellen. Besteht jedoch für einen bestimmten Bereich die Streu- und Räumpflicht, muss der gesamte Bereich geräumt und gestreut werden; einzelne Bereiche dürfen nicht ausgespart werden ( OLG Koblenz, Urt. v. 30.07.2020, 1 U 421/20).

 

Eine Pflicht zur Beleuchtung (Vgl. hierzu Bergmann/Schumacher, Rdn. 407 ff.; zur Beleuchtung einer Treppe in einem öffentlichen Park vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 15.01.2008, Az. 2 U 1/07, BeckRS 2008, 04883) innerörtlicher Straßen für den Fahrverkehr besteht nur ausnahmsweise aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung (Vgl. Art. 51 Abs. 1 BayStrWG, § 41 Abs. 1 BWStrG mit Pflicht der Gemeinden zur Beleuchtung innerörtlicher öffentlicher Straßen). Eine Beleuchtungspflicht besteht im Übrigen nur dort, wo besondere Gefahrenquellen geschaffen wurden, die auch bei angepasster Fahrweise für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht ebenfalls keine Beleuchtungspflicht, soweit nicht vom Zustand oder Verlauf der Straße besondere Gefahren ausgehen (Rotermund/Krafft, Rdn. 315). Allerdings liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde vor, wenn die zeitweilige Abschaltung der Straßenbeleuchtung aus Gründen der Kostenersparnis dazu führt, dass Hindernisse auf dem Gehweg, etwa Pflanzkübel, mit denen verkehrstechnische Aufgaben oder dekorative Zwecke erfüllt werden sollen, für Fußgänger in der Nacht nicht mehr hinreichend erkennbar sind (OLG Hamm NZV 2007, 576 ff. ).

 

6. Kein Verweisungsprivileg gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

 

Nach ständiger Rechtsprechung entfällt das Verweisungsprivileg, wenn ein Amtsträger durch Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht schuldhaft einen Schaden verursacht. Dies wird vor allem mit dem engen Zusammenhang zwischen den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr und der Verkehrssicherungspflicht sowie mit der inhaltlichen Übereinstimmung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht begründet (BGH, Urteil vom 23.04.2020 – III ZR 250/17; BGH NJW 1993, 2612, 2613; BGH NJW 1992, 2476; BGH NJW 1979, 2043; OLG München, Beschl. v. 18.07.2011, Az. 1 U 1209/11).

 

 

III. Straßenverkehrsregelungspflicht

 

Von der Straßenverkehrssicherungspflicht ist die Verkehrsregelungspflicht zu unterscheiden. Die Straßenverkehrsbehörden haben die Aufgabe, „für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten“ (BGH VersR 1981, 336, 337; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1443; Bergmann/Schumacher, Rdn. 23 f). Diese Pflicht ist stets eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörden (vgl. §§.44, 45 StVO), (MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 185; BGH UPR 2000, 452) die typischerweise durch die Aufstellung von Gebots- und Verbotszeichen (§ 41 StVO) wahrgenommen wird (Rebler, SVR 2007, 129, 131). Auch sog. "Phantommarkierungen" auf der Straße können Amtshaftungsansprüche auslösen (OLG Schleswig, Urt. v. 30. 1. 2017 – 7 U 46/16).

 

Im Gegensatz zur Straßenverkehrssicherungspflicht ist das Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einer Verletzung der Verkehrsregelungspflicht anwendbar. Denn die Verkehrsregelungspflicht obliegt ausschließlich Amtsträgern und kennt keine deckungsgleiche privatrechtliche Entsprechung (OLG Hamm NVwZ-RR 1995, 309, 310). So stellt etwa der Direktanspruch des Unfallgegners gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung eine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar, wenn ein Verkehrsunfall auf das Übersehen eines zugewachsenen Stoppschilds zurückzuführen ist (OLG Koblenz, Urt. v. 24.04.2006, OLGR Koblenz 2006, 758 f).

  

IV. Seen, Wasserstraßen, Häfen, Schleusen und Deiche

 

Die Verkehrssicherungspflicht der zuständigen Körperschaft für Wasserstraßen, Häfen, Schleusen und Deiche ist nach den oben dargestellten Grundsätzen privatrechtlicher Natur, soweit sie nicht durch eindeutige gesetzliche Regelung oder Organisationsakt als hoheitliche Aufgabe ausgestaltet ist. Eine solche Regelung findet sich etwa in § 7 Abs. 1 WaStrG, wonach die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen Hoheitsaufgaben des Bundes sind (Zur Frage der Drittgerichtetheit der daraus resultierenden Amtspflichten in Bezug auf Seelotsen Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. November 2015 – 11 U 156/14 –, juris). So ist auch der Betrieb des Nordostsee-Kanals aufgrund gesetzlicher Regelung als hoheitliche Aufgabe ausgestaltet (BGHZ 35, 111).

 

Die Verkehrssicherungspflicht für Wasserstraßen gebietet es etwa, nach der Beseitigung eines Brückenbogens, der der Schifffahrt als Orientierungspunkt diente, verbleibende Hindernisse (hier die Brückenpfeiler) auch optisch zu kennzeichnen (BGH NVwZ 2005, 1456 f; vgl. Geigel/Schlegelmilch–Wellner, 14. Kap. Rdn. 54 für weitere Beispiele aus der Rspr.). Ferner ist die Sorge dafür, dass der zur Verfügung gestellte Verkehrsweg die für die zugelassene Schifffahrt erforderliche Breite und Tiefe besitzt, von der Verkehrssicherungspflicht für Wasserstraßen umfasst (Vgl. etwa Schifffahrtsobergericht Berlin VersR 2002, 859; zu den Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bei der Sperrung eines untergeordneten Schifffahrtskanals wegen Brückenbauarbeiten vgl. Schifffahrtsobergericht Berlin VersR 2005, 1308 ff.). Schließlich besteht auch die Pflicht, die an Bäche oder Flüsse angrenzenden Grundstücke vor Überflutung zu schützen (OLG München, Urt. v. 29.03.2012, Az. 1 U 4219/10).

 

Die Badeaufsicht bei Seen mit Badebereich kann hoheitlicher Natur sein (OLG Koblenz, Urteil vom 07. Januar 2016 – 1 U 862/14 –, juris).

 

B. Zumutbarkeit

 

Alle Maßnahmen zur Verkehrssicherung stehen unter dem Vorbehalt ihrer Zumutbarkeit für den Verkehrssicherungspflichtigen. Der Vorbehalt der Zumutbarkeit gewährleistet eine angemessene Risikoverteilung (Vgl. Rinne, NJW 1996, 3303, 3304; Palandt-Sprau, § 823 BGB, Rdn. 51) zwischen Bürger und Staat nach den Erfordernissen der konkreten Umstände des Einzelfalls.

 

Umfang und Intensität der Verkehrssicherungspflicht sowie die damit verbundenen Kontroll- und Überwachungspflichten finden ihre Grenze an dem, was der straßenverkehrssicherungspflichtigen Körperschaft nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Die notwendigen Aufwendungen und der erstrebte Erfolg müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (Staudinger-Hager, § 823 BGB, Rdn. E 30 f.; OLG Thüringen NZV 2008, 525, 526).

 

Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Gefahrabwendungsmaßnahmen sind die Art und das Maß der bestehenden Gefahr, die finanzielle und personelle Leistungsfähigkeit der Körperschaft sowie das Vertrauen des Verkehrsteilnehmers und sonstiger Betroffener, nicht von einer Gefahrenquelle überrascht zu werden, zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (Bergmann/Schumacher, Rdn. 1; Rotermund/Krafft, Rdn. 275, 294).

 

 

 

 I. Art und Maß der Gefahr

 

Bei Art und Maß der Gefahr ist zu berücksichtigen, dass eine vollkommene Gefahrlosigkeit der Benutzung von Verkehrsflächen mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden kann (BGH NJW 1980, 392; OLG Hamm NVwZ 1997, 414; OLG Thüringen NZV 2008, 525). Die vollkommene Gefahrlosigkeit kann deshalb weder von der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft verlangt noch von den Verkehrsteilnehmern oder sonstigen Betroffenen erwartet werden (BGH VersR 1963, 1045; BGH VersR 1966, 583; Geigel/Schlegelmilch-Wellner, Kap. 14, Rdn. 37 m. w. N; OLG Naumburg NJOZ 2007, 1835, 1838). Die verkehrssicherungspflichtige Körperschaft muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, (LG Krefeld NJW-RR 1990, 668) sondern hat nur diejenige Sicherheit herzustellen, die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erwartet werden darf (BGH VersR 1954, 224).

 

Die Verkehrsbedeutung (Dazu Staudinger-Hager, § 823 BGB, Rdn. E 90) einer Straße aufgrund der Höhe des Verkehrsaufkommens (Rotermund/Krafft, Rdn. 295) sowie der Art und Häufigkeit ihrer Benutzung sind Faktoren, die bei der von der Straße ausgehenden Gefahr zu berücksichtigen sind.

 

Ereignen sich an einer bestimmten Stelle häufig Unfälle, so ergibt sich daraus die Pflicht der zuständigen Behörde, dieser Stelle besondere Aufmerksamkeit zu schenken (BGH VersR 1966, 583). Umgekehrt spricht aber ein Ausbleiben von Unfällen nicht für die Ungefährlichkeit der Straße (BGH VersR 1983, 39).

 

 II. Leistungsfähigkeit

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verkehrssicherung ist die personelle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit der Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für die verantwortliche Körperschaft als haftungsbegrenzendes Merkmal zu berücksichtigen (Vgl. BGH NJW 1966, 1457; BGH NJW 1978, 1629; BGH NJW 1985, 1076; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 864; LG Heidelberg VersR 1992, 357; vgl. für die Streupflicht Rinne, NJW 1996, 3303, 3308). Zwar müssen schutzwürdige Interessen den Vorrang vor Kostenfragen und der Finanzkraft der sicherungspflichtigen Körperschaft haben, doch können die entstehenden Kosten nicht außer Betracht bleiben (Vgl. v. Bar, S. 127 ff. m. w. N). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die für die Straßenverkehrssicherung verantwortlichen Körperschaften als Teil der öffentlichen Hand ständig vielfältige Aufgaben zu erfüllen haben (BGH VersR 1967, 1196).

 

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist nicht maßgebend, ob und ggf. in welchem Umfang die konkrete Körperschaft zur Verkehrssicherung in der Lage ist. Entscheidend ist vielmehr, welche organisatorischen Vorkehrungen und welche Sicherungsmaßnahmen von einer Körperschaft vergleichbarer Struktur bei Abwägung der Interessen aller potentiell Betroffenen billigerweise und typischerweise erwartet werden können (Rinne, NJW 1996, 3303, 3308).

 

Allerdings dürfen bei der Wahl der geeigneten Mittel zur Gefahrenabwehr die tatsächlichen Kosten und die konkrete wirtschaftliche Lage der sicherungspflichtigen Körperschaft Berücksichtigung finden. Anstelle der Beseitigung der Gefahrenquelle kann deshalb im Einzelfall eine deutliche Warnung ausreichen (Z. B. bei Wildwechsel das Anbringen von Warnschildern anstelle von Zäunen, BGH NJW 1989, 2808). Eine völlige Untätigkeit der verantwortlichen Körperschaft kann jedoch grundsätzlich nicht mit mangelnder Leistungsfähigkeit gerechtfertigt werden (Vgl. Palandt-Sprau, § 823 BGB, Rdn. 221; LG Berlin NZV 1992, 411).

 

Zu zumutbaren Maßnahmen im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht gehören auch die regelmäßigen Kontrollen und die laufende Überwachung des Straßen- und Wegezustands (Zu den erhöhten Kontrollanforderungen bei Netzrissen in der Fahrbahndecke (sog. Elefantenhaut) vgl. OLG Hamm NJW-RR 2005, 254. ) sowie der verkehrsfremden Anlagen im Verlauf des Straßenkörpers. Solche Kontrollen können im Allgemeinen aus Zeit- und Personalgründen vom Fahrzeug aus (Vgl. Rotermund/Krafft, Rdn. 296 für Straßenzustandskontrollen; nicht ausreichend ist jedoch eine Sichtprüfung von hohen Straßenbäumen mit großer Krone nach der VTA-Methode (Visual Tree Assessment), die aus einem mit 20 km/h fahrenden Fahrzeug allein durch den Fahrzeugführer erfolgt, vgl. OLG Hamm NZV 2005, 372 ff.) und durch bloße Sichtprüfung (Vgl. OLG Frankfurt VersR 1993, 988; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 864; zur Sichtprüfung bei Straßenbäumen vgl. OLG Hamm NZV 2005, 371; kritisch zum halbjährlichen Kontrollintervall Bergmann/Schumacher, Rdn. 439. In diesem Zusammenhang ist auch auf die FLL-Baumkontrollrichtlinie aus dem Dezember 2004 hinzuweisen; vgl. hierzu Braun, AFZ-Der Wald 2005, 186 ff. Diese entfaltet jedoch keinerlei Bindungswirkung für die Gerichte; vielmehr stellt die FLL-Baumkontrollrichtlinie lediglich eine Orientierungshilfe dar, vgl. Schneider, VersR 2007, 743, 744 f.) der verantwortlichen Bediensteten vorgenommen werden. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen dabei nicht überspannt werden, weil eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist; (BGH NJW 1980, 392; bedenklich OLG Hamm NVwZ 1997, 414: Bei für Motorradfahrer gefährlichen Bodenwellen wurden entsprechende Fahrversuche in der in Frage kommenden Geschwindigkeit vom Verkehrssicherungspflichtigen verlangt) das bedeutet indes nicht, dass eine Kontrolle zu Nachtzeiten von vornherein ausgeschlossen ist. (OLG Brandenburg NZV 2001, 373) Eingehendere Untersuchungsmaßnahmen, insbesondere durch Fachleute, sind aber vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der allgemeinen Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung, z. B. durch einen Straßenbaum mit atypischer Baumform an exponiertem Standort hindeuten (OLG Koblenz NVwZ-RR 2002, 782 f.; OLG Frankfurt VersR 1993, 988; LG Krefeld NJW-RR 1990, 668).

 

Eine Kommune genügt ihrer Straßenverkehrssicherungs- oder ihrer Räum- und Streupflicht, wenn sie unter zumutbarer Anspannung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit einen Plan verwirklicht, nachdem sie die aufgetretenen Schäden oder Glättestellen der Reihe nach beseitigt oder bestreut, soweit sie die Reihenfolge danach bestimmt, wie stark der Verkehr an den betreffenden Schadensstellen ist und welches Ausmaß die Gefahren haben, die aus den Straßenschäden oder den Glättestellen folgen (Siehe Geigel/Schlegelmilch-Wellner, Kap. 14, Rdn. 15; Bergmann/Schumacher, Rdn. 316). Bei der Räum- und Streupflicht ist es auch zumutbar, dass eine Großstadt einen verkehrswichtigen, ampelgesicherten gefährlichen Überweg im Laufe des Tages etwa alle drei Stunden erneut bestreut (BGH VersR 1969, 667; Bergmann/Schumacher, Rdn. 354).

 

Die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit sind umso höher, je schwerwiegender die Art und das Maß der Gefahr für den geschützten Personenkreis sind (Vgl. Geigel/Schlegelmilch-Wellner, Kap. 14, Rdn.15). Im Übrigen kann – auch in Zeiten knapper kommunaler Kassen – dieses Kriterium ohnehin keinen Freibrief für die Gemeinde darstellen (So auch (für die Streupflicht) Rebler, SVR 2007, 129, 132). Vielmehr hat sie bei begrenzten Finanzmitteln anhand eines allgemeinen Konzepts hinreichend darzulegen, in welchem Umfang und unter Zugrundelegung welcher Wertungsmaßstäbe sie die Finanzmittel zur Gefahrenabwehr einsetzt (Bamberger/Roth-Spindler, § 823 BGB, Rdn. 322).

 

 III. Vertrauen Geschädigter

 

Das Vertrauen der Verkehrsteilnehmer und sonstiger Betroffener, nicht von Gefahren überrascht zu werden, ist ebenfalls im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen und richtet sich nach den Sicherheitserwartungen, die die Betroffenen vernünftigerweise an den Zustand einer Verkehrseinrichtung unter Berücksichtigung ihres Zwecks stellen dürfen (Vgl. LG Heidelberg VersR 1992, 357); so sind etwa unter Berücksichtigung von Lage und der geringen Bedeutung eines Wald- und Wiesenwegs in einem Naturpark geringe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Wegebaulast zu stellen; auf einem unbefestigten Wirtschaftsweg steht dementsprechend die Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer im Vordergrund (OLG Naumburg NJOZ 2007, 1835; zur Haftung bei einem Fahrradunfall auf einem als Wanderweg ausgeschilderten Privatweg auf einem Waldgrundstück vgl. LG Wuppertal Urt. v. 09.09.2008, Az.: 16 O 7/07, BeckRS 2008, 19920). Auch wird durch die Tatsache, dass eine Gemeinde in einem Prospekt mit „50 km geräumten Winterwanderwegen“ wirbt, aus der Sicht eines verständigen Lesers kein Vertrauenstatbestand dahingehend begründet, dass auf diesen Wegen laufend gestreut wird, um die Bildung von Eisplatten oder glatten Stellen zu vermeiden (OLG München, Beschluss vom 05.05.2006, Az.: 1 U 2345/06). Im Übrigen fallen die von winterlichen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren nicht in den Risikokreis des Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers; mit zumutbarem Aufwand kann nicht jede (eingeschneite) Glätte beseitigt werden (OLG München, Urt. v. 17.11.2011, Az. 1 U 2631/11; OLG Köln, Urt. v. 13.01.2011, Az. 7 U 132/10).

 

Diese Sicherheitserwartungen sind ferner bezüglich solcher Gefahren herabgesetzt, die jedem vor Augen stehen und erkennbar sein müssen und vor denen sich die Betroffenen deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne Weiteres selbst schützen können (BGH NJW 1985, 1076 f.: „Gefahr, die vor sich selbst warnt.“).

 

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich auf die gegebenen Straßenverhältnisse einzustellen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, auch wenn an den Verkehrsteilnehmer keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen (Vgl. z. B. BGH NJW 1980, 2194, 2195; BGH NJW 1989, 2808 f.; OLG Bamberg VersR 1970, 845, 846; OLG Thüringen NZV 2008, 525). Deshalb muss die verkehrssicherungspflichtige Körperschaft die Verkehrsteilnehmer nur vor Gefahren schützen, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckgerechter und bestimmungsgemäßer Benutzung, (LG Bonn, Urt. v. 23.05.2007, Az.: 1 O 425/06, BeckRS 2007 09776 (Überqueren einer Straße trotz Rotlicht) sowie bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (OLG Düsseldorf VersR 1981, 387. Trotz Verbots der Benutzung wird von der Rspr. aber eine Verkehrssicherungspflicht bejaht, wenn mit der vorschrifts- oder verbotswidrigen Benutzung zu rechnen ist und dem Verkehrssicherungspflichtigen Sicherungsmaßnahmen auch gegenüber den verbotswidrig handelnden Personen zugemutet werden können. Dies gilt insbesondere gegenüber Kindern, da von ihnen ein situationsgerechtes Handeln nicht ohne Weiteres erwartet werden kann; vgl. Rotermund/Krafft, Rdn. 276 m. w. N.; zur Einschränkung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern s. Rotermund/Krafft, Rdn. 279 sowie Burmann, NZV 2003, 20, 21. ). Die bestimmungsgemäße oder nicht ganz fernliegende bestimmungswidrige Benutzung der Verkehrsfläche ergibt sich aus deren hoheitlicher Widmung, aus wegepolizeilichen Anordnungen und Verboten oder aus der tatsächlichen Beschaffenheit der Straße selbst (Staudinger-Hager, § 823 BGB, Rdn. E 76). Deshalb kann die Widmung der Verkehrsfläche im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit bestimmter Gefahren für den Verkehrsteilnehmer ein bestimmender Faktor bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherung sein.

 

Bei einem evidenten Verstoß der Verkehrsteilnehmer gegen die Widmung der Verkehrsfläche kann die Straßenverkehrssicherungspflicht der verantwortlichen Körperschaft eingeschränkt oder aufgehoben sein, (Vgl. Rotermund/Krafft, Rdn. 275; so auch in Bezug auf die allgemeine Verkehrssicherungspflicht OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2005, BeckRS 2005, 11650) es sei denn, die Körperschaft hat in der Vergangenheit die Sicherung entgegen dem Widmungszweck übernommen (Vgl. LG Kempten VersR 1991, 1375; a. A. Rotermund/Krafft, Rdn. 275).

 

IV. Neue Bundesländer

 

Für eine Übergangszeit nach der Wiedervereinigung schränkte die Rechtsprechung für die neuen Bundesländer das Merkmal der Zumutbarkeit durch restriktivere Auslegung der Sicherheitserwartung der Betroffenen, der Beherrschbarkeit der Gefahrenlage durch den Verkehrsteilnehmer und der Leistungsfähigkeit der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft ein (Vgl. auch Bergmann/Schumacher, Rdn. 43 ff.).

 

Hinsichtlich der Sicherheitserwartung bestanden zunächst Einschränkungen dahingehend, dass „angesichts der jedermann bekannten Straßen- und Fahrbahnverhältnisse im Beitrittsgebiet erst dann eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anzunehmen ist, wenn völlig unerwartete und atypische Gefahrenquellen auftauchen, mit denen auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht rechnen muss“ (OLG Naumburg NZV 1995, 231). Die Verkehrsteilnehmer hatten daher aufgrund des vielerorts schlechten Straßen- und Wegezustands „auf absehbare Zeit evidente Einschränkungen der Verkehrssicherheit“ hinzunehmen (LG Halle DtZ 1996, 60; a.A. Geigel/Schlegelmilch-Wellner, Kap. 14, Rdn. 15). Nach einem Urteil des OLG Jena wirkte dementsprechend die Nichtabwendung einer Gefahr, die von Unebenheiten der Straßenverhältnisse ausgeht, erst dann haftungsbegründend, wenn die Gefahrenlage für Verkehrsteilnehmer trotz gebotener Eigensorgfalt nicht mehr beherrschbar ist (OLG Jena NJW 1998, 247).

 

Nunmehr tendiert die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in den neuen Bundesländern aber dazu, keine unterschiedlichen Maßstäbe mehr bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht anzulegen (Vgl. Bergmann/Schumacher, Rdn. 46 m. w. N.). Vielmehr steht nun das berechtigte Sicherheitsinteresse des Verkehrsteilnehmers im Vordergrund. In diesem Zusammenhang ist der für den jeweiligen Unfallort übliche Zustand der Wege und Straßen maßgeblich (Bergmann/Schumacher, Rdn. 46 m. w. N.). Auch in der Literatur mehren sich die Stimmen, wonach die Situation in den neuen Ländern inzwischen mit der in den alten Bundesländern vergleichbar ist (Staab, VersR 2003, 689, 693; Bergmann/Schumacher, Rdn. 46) und daher die aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten durch Einschränkungen der Sicherheitserwartung der Verkehrsteilnehmer geprägte Übergangszeit wohl beendet ist (so Bamberger/Roth-Spindler, § 823 BGB, Rdn. 319).

 

Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bestanden zunächst ebenfalls gebietsspezifische Einschränkungen insofern, als wegen des „allgemein schlechten Zustands der Straßen im Gebiet der ehemaligen DDR und der nur begrenzten Mittel der Kommunen für die Instandsetzung der Straßen“ eine Haftung des Staates und der Kommunen unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzlage nur sehr restriktiv in Betracht kam (LG Dresden NVwZ 1996, 934). Dies galt auch, wenn die erforderliche Instandsetzung aus Finanzgründen über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgte (OLG Naumburg NVwZ 1996, 1142).

 

Nunmehr spielt auch hier das Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit bei der Frage der Zumutbarkeit von Maßnahmen lediglich im selben Umfang wie in den alten Bundesländern eine Rolle.

 

C. Verschulden

 

Beim Verschulden gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Ein Organisationsverschulden liegt allerdings schon dann vor, wenn der Straßenverkehrssicherungspflichtige nicht anhand einer entsprechenden Dienstanweisung oder eines Überwachungsplans dokumentieren kann, welche Straßen und Wege in welchen Abständen durch welches Personal kontrolliert werden.

 

Unterschiede gelten ferner bei der Einschaltung von Hilfspersonen. Bedient sich der Amtsträger zur Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeit einer Privatperson als Verrichtungsgehilfen und fügt diese in Ausführung der Verrichtung dem Betroffenen Schaden zu, greift auch im Rahmen der Amtshaftung aufgrund des Gleichlaufs mit der Verletzung privatrechtlicher Verkehrssicherungspflichten die für § 831 BGB geltende Verschuldensvermutung mit der Möglichkeit der Entlastung gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 HS. 1 BGB ein (RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 552.).

  

Beispiele:

 

Wird bei Straßenbauarbeiten ein Privater mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten „beauftragt“, so ist die verkehrssicherungspflichtige Behörde zur Überwachung verpflichtet (BGH NJW 1982, 2187.). Erfüllt eine Gemeinde ihre Pflicht zur verkehrssicheren Gestaltung der Gemeindestraßen unter Heranziehung eines privaten Unternehmers für den Streudienst, so besteht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation in der richtigen Auswahl und Überwachung des Unternehmers (OLG Nürnberg NVwZ 1991, 203.). Überträgt eine Gemeinde die Räum- und Streupflicht für innerörtliche Gehwege auf die Anlieger, haftet die Gemeinde bei Überwachungsverschulden neben diesen (BGH NJW 1992, 2476; Bergmann/Schumacher, Rdn. 77 ff; Rotermund/Krafft, Rdn. 361). Dasselbe gilt für die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf Privatunternehmen (Vgl. Bergmann/Schumacher, Rdn. 76).

 

D. Schaden

 

Da nach der Rechtsprechung die Zuweisung der Straßenverkehrssicherungspflicht als hoheitliche Aufgabe inhaltlich mit der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht deckungsgleich ist, (Staudinger-Hager, § 823 BGB, Rdn. E 122) beschränkt sich die Ersatzpflicht ebenso wie bei der Verletzung privatrechtlicher Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB nur auf den Ersatz von Schäden, die aufgrund der Verletzung von Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstiger absoluter Rechte des Geschädigten entstanden sind (Krit. hierzu MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 270; Bergmann/Schumacher, Rdn. 716). Der Ersatz eines Vermögensschadens ist demnach ausgeschlossen (BGH NJW 1973, 463, 464 f.; BGHZ 66, 398, 399 f.; RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 271; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 704). Schmerzensgeld kann aber gefordert werden (OLG Koblenz, Urt. v. 23.06.2010, Az. 1 U 1526/09; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 15.06.2010; Az. 2 U 34/08).

 

Demgegenüber ist die Verkehrsregelungspflicht nicht mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht deckungsgleich, weil sie nicht jedermann, sondern ausschließlich Amtsträgern obliegt (Vgl. OLG Hamm NVwZ 1995, 309, 310). Der Schaden wegen Verletzung dieser Pflicht ist deshalb nicht nach Maßgabe des § 823 Abs. 1 BGB, sondern ohne Einschränkungen nach § 839 BGB zu ersetzen, sodass auch ein primärer Vermögensschaden erfasst ist.

 

Ein Mitverschulden des Geschädigten ist anspruchsmindern zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – III ZR 326/12 –, juris).

E. Verantwortliche Körperschaft: Passivlegitimation

 

Träger der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist grundsätzlich derjenige, der rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die zur Abwehr und Behebung von Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen (BGH NJW 1968, 443; BGH NVwZ 2006, 1084, 1085. Zur Übertragung auf Dritte Hilsberg, MDr 2010, 62). Im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht kann dieser Grundsatz zu Überschneidungen führen, da der Straßenverkehrssicherungspflichtige zugleich Träger der Straßenbaulast sein kann (Staudinger-Hager, § 823 BGB, Rdn. E 83).

 

Bei Bundesfernstraßen (Autobahnen und Bundesstraßen) fallen Straßenbaulast und Straßenverkehrssicherungspflicht stets auseinander. Während die Baulast für diese Straßen dem Bund obliegt, sind jeweils diejenigen Länder straßenverkehrssicherungspflichtig, in denen die Straße verläuft und denen deshalb gem. Art. 90 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 1 FStrG die Verwaltung dieser Straßen als Auftragsangelegenheit übertragen ist, weil nur sie die zur Abwehr und Behebung von Gefahren notwendigen Maßnahmen treffen können (BGHZ 16, 95; OLG München VersR 2002, 454 ff.; vgl. auch Staudinger-Hager, § 823 BGB, Rdn. E 95).

 

Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen der Organleihe kommt es darauf an, wer die tatsächliche Verfügungsmacht über die Gefahrenstelle innehatte und daher imstande war, auf die Gefahren für den Verkehr steuernd einzuwirken. Ist etwa ein Staatsbauamt eines Landes im Wege der Organleihe für die Bundesrepublik tätig geworden, steht demnach das Land in der haftungsrechtlichen Verantwortung; (BGH NVwZ 2006, 1084, 1086; zur Staatshaftung bei gesetzlich übertragenen Aufgaben vgl. auch BGH NVwZ-RR 2006, 28, 31. ) etwaige Regressansprüche bleiben aber davon unberührt.

F. Darlegungs- und Beweislast

 

I. Verschulden

 

II. Kausalität

 

III. Besonderheiten bei einzelnen Pflichten

 

1. Verletzung der gemeindlichen Räum- und Streupflicht

 

a) Pflichtverletzung

 

b) Verschulden

 

c) Ursachenzusammenhang

 

2. Sicherung des Straßenverkehrs

 

 

 

I. Verschulden

 

Steht im Amtshaftungsprozess ein objektiver Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht – für die der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast trägt (OLG München, Beschl. v. 26.03.2012, Az. 1 U 5074/11, Beschl. v. 25.07.2011, Az. 1 U 1151/11) – und somit die Verletzung der äußeren Sorgfaltspflicht fest, so können zugunsten des beweisbelasteten Geschädigten Beweiserleichterungen für den Nachweis des Verschuldens eingreifen (Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn. 113). Diese bestehen darin, dass entweder der Sorgfaltsverstoß indiziert ist oder ein Anscheinsbeweis hierfür spricht (BGH VersR 1986, 765, 766; vgl. auch OLG Koblenz VersR 1992, 893; OLG Karlsruhe MDR 1990, 722; Palandt-Sprau, § 823 BGB, Rdn. 54; Baumgärtel, § 276 BGB, Rdn. 8; v. Bar, JuS 1988, 169, 174; Deckert, Jura 1996, 348, 354; Piepenbrock, VersR 1989, 122, 125. Für Anscheinsbeweis bei Schutzgesetzverletzung: BGH VersR 1969, 181; BGH VersR 1969, 960; BGH VersR 1970, 553).

 

Um in den Genuss dieser Beweiserleichterungen zu kommen, muss der Kläger Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte die äußere Sorgfaltspflicht verletzt und damit objektiv einen Pflichtenverstoß begangen hat. Es obliegt dann der beklagten Partei, substantiiert Tatsachen vorzutragen, aus denen hervorgeht, dass sie die innere Sorgfalt beim konkreten Geschehensablauf beachtet und deshalb nicht schuldhaft gehandelt hat.

 

Die Obliegenheit der Gegenpartei, ihr fehlendes Verschulden dar­zulegen, stellt keine Umkehr der objektiven Beweislast (Beweis­lastumkehr) dar, auch wenn in einigen Entscheidungen (Str., für Beweislastumkehr vgl. z. B. RGZ 113, 293, 295; BGH VersR 1961, 231; BGHZ 51, 91; OLG Karlsruhe MDR 1990, 722; BGH NJW 1970, 1877, 1879 m. w. N., wo es im Gegensatz zu BGH VersR 1986, 765, 766 noch dahingestellt bleibt, ob eine Beweislastumkehr oder der Anscheinsbeweis eingreift. Vgl. zum Streitstand im Einzelnen Baumgärtel, § 823 II BGB, Rdn. 41 ff. ) in diesem Zusammenhang auf einen Entlastungsbeweis (So OLG Karlsruhe MDR 1990, 722; RGZ 113, 293, 295: „Widerlegungsbeweis“) abgestellt wird. Die Beklagtenpartei muss lediglich die mit Hilfe des Anscheinsbeweises erlangte Überzeugung des Gerichts erschüttern, indem sie konkrete Tatsachen darlegt und nötigenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer Abweichung vom gewöhnlichen Verlauf ergibt und somit die Annahme eines Verschuldens beim streitgegenständlichen Geschehensablauf beseitigt (BGHZ 8, 239; BGH NJW 1978, 2032; BGH VersR 1995, 723, 724). Hat die Gegenpartei solche Tatsachen bewiesen, bleibt der Kläger vollumfänglich beweispflichtig (BGHZ 6, 169. ).

 

Soweit im Zusammenhang mit einer objektiven Verkehrspflichtverletzung beim Verschuldensnachweis von einer Veränderung der Beweislast die Rede ist, handelt es sich deshalb regelmäßig nur um die der Darlegungs- und Substantiierungslast folgende subjektive Beweis(führungs)­last und nicht um die objektive Beweislast (Feststellungslast).

 

II. Kausalität

 

Auch beim Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität kommt dem Kläger der Beweis des ersten Anscheins zugute, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltens­pflichten durch die Verkehrssicherungspflicht begegnet werden soll (BGH NJW 1994, 945; Bergmann/Schumacher, Rdn. 722). Verkehrssicherungspflichten beruhen auf einer Erfahrungstypik, die die Feststellung rechtfertigt, dass sich die Gefahr bei pflichtgemäßem Verhalten nicht verwirklicht (BGH NJW 1994, 945, 946). So spricht ein Anscheinsbeweis beispielsweise bei einem Fahrzeugschaden durch einen herabfallenden morschen Ast dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Sicherung von Straßenbäumen nicht zu dem Unfall gekommen wäre (OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 497).

 

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises haben den weiteren Vorteil, dass dadurch zugleich die Darlegungslast des Klägers verkürzt ist. Er muss deshalb weder vortragen noch beim Bestreiten der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts beweisen, wie im Einzelnen es zu dem Unfall gekommen ist. Den für ihn streitenden Beweis des ersten Anscheins für eine Unfallursächlichkeit der Gefahrenstelle zu erschüttern, ist vielmehr Sache des Beklagten. Er muss deshalb zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs, d.h. eines nicht auf die Gefahrenstelle zurückgehenden Unfallhergangs, dartun und gegebenenfalls nachweisen (BGH NJW 2005, 2454).

 

Diese vom BGH entwickelte Anwendung des Anscheinsbeweises bei der Kausalitätsfeststellung beruht auf den vergleichbaren Erwägungen zu Schutzgesetzen und Unfallverhütungsvorschriften, bei denen der An­scheinsbeweis im Rahmen der Kausalitätsfeststellung ebenfalls Anwendung findet (Bergmann/Schumacher, Rdn. 722 f). Diese Vorschriften sollen ebenso wie Verkehrssicherungspflichten durch genaue Verhaltensanweisungen typischen Gefährdungen entgegenwirken, wenn sich in dem Schadensereignis gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung der konkreten Verhaltenspflichten begegnet werden sollte (BGH NJW 1994, 945, 946 m. w. N).

  

III. Besonderheiten bei einzelnen Pflichten

 

1. Verletzung der gemeindlichen Räum- und Streupflicht

 

Nimmt der Kläger eine Gemeinde wegen Verletzung der Streupflicht auf Schadensersatz in Anspruch, trägt er nach den oben dargestellten Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Streupflicht, für die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht sowie für deren Ursächlichkeit für den Schadenseintritt (Baumgärtel, § 839 BGB, Rdn. 25 m. w. N).

 

a) Pflichtverletzung

 

Zum Beweis der Streupflichtverletzung hat der Kläger zunächst die Umstände nachzuweisen, die das Bestehen der Streupflicht begründen. Damit obliegt ihm die Last nachzuweisen, dass sich an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle (Vgl. zu diesem Begriff BGH NJW 1991, 33 m. w. N) eine sicherungsbedürftige Gefahrenstelle befand, (OLG München, Beschl. v. 13.04.2012, Az. 1 U 4294/12) also eine Straßen- und Wetterlage bestand, bei der Sicherungsmaßnahmen erforderlich und nach der Tageszeit geboten gewesen wären, der Streupflichtige jedoch die gebotenen Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt hat (BGH BayVBl. 1995, 542; BGH NJW 1985, 484, 485). Diesen Beweis hat der Kläger – gegebenenfalls gestützt auf Indizien – vollumfänglich zu erbringen.

 

Ein Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer die Streu­pflicht auslösenden Wetter- und Straßenlage kommt dem Kläger nicht zugute, da es insoweit an typischen Abläufen fehlt, die den Eintritt einer Vereisung oder einer Schneeglätte für eine bestimmte Zeit nach dem Beginn oder dem Ende von Niederschlägen oder auf einem bestimmten räumlichen Gebiet erfahrungsgemäß erwarten lassen (H. Schmid, NJW 1988, 3177, 3184; BGH NJW 1985, 484, 485). Selbst wenn an einer bestimmten Stelle Verkehrsunfälle gehäuft aufgetreten sind, begründet dies keinen Beweis des ersten Anscheins für das Bestehen einer Streu­pflicht (BGHR § 839 I 1 – Streupflicht 2). Das Unfallereignis an sich erlaubt ebenfalls keinen Schluss auf einen Verstoß gegen die Streupflicht, da sich Unfälle infolge von Winterglätte auch bei gehöriger Erfüllung der Streupflicht nicht ausschließen lassen (OLG München VersR 1956, 163; OLG Karlsruhe VersR 1970, 822, 823). Selbst wenn die Unfallstelle erwiesenermaßen nicht gestreut war, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass sich der Streupflichtige pflichtwidrig verhalten hat (Rinne, NJW 1996, 3303, 3307).

 

Ist eine die Streupflicht auslösende Glätte hingegen unstreitig oder bewiesen, wendet der Streupflichtige aber ein, dass im Verlaufe des Tages so starker Schneefall eingesetzt und bis kurz vor dem Unfall angedauert habe oder das sonstige derart extreme Witterungsverhältnisse, etwa Eisregen oder gefrierender Sprühregen, herrschten, dass ein Streuen zwecklos gewesen wäre, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die seine Streupflicht im konkreten Einzelfall ausschließen (BGH NJW 1985, 484, 485; BGH NJW 1966, 202; LG Berlin, Grundeigentum 1998, 861). Diese Beweisführungslast gilt auch für die Fälle, in denen die Gemeinde Umstände geltend macht, die das Streuen für sie im Einzelfall unzumutbar gemacht haben, (BGH NJW 1985, 484, 485) oder in denen die Gemeinde behauptet, die für eine Beseitigung der Glätte erforderliche Zeit sei noch nicht verstrichen gewesen (Ketterer/Giehl/Leonhardt, § 24, Rdn. 3).

 

b) Verschulden

 

Eine Verletzung der Streupflicht kann auch infolge schlechter Organisation der Räum- und Streumaßnahmen in Betracht kommen. Es gehört zur Organisationspflicht der Gemeinden, den Räum- und Streudienst so zu gestalten, dass die wichtigsten Verkehrswege mit den gefährlichsten Stellen zuerst und unwichtige sowie weniger gefährliche Verkehrswege, sofern für sie überhaupt eine Räum- und Streupflicht besteht, (Rotermund/Krafft, Rdn. 284; BGH BayVBl. 1995, 542: Grundsätzlich keine Streupflicht auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften) nachrangig geräumt und gestreut werden. Für die sachgerechte Organisation des Räum- und Streudienstes trägt die Gemeinde die volle Darlegungs- und Beweislast (Bergmann/Schumacher, Rdn. 315). Die Gemeinden können sich allerdings durch die Vorlage von Streuberichten von einem Organisationsverschulden entlasten. Dazu müssen die im Rahmen eines Streuplans durchgeführten Kontrollfahrten oder vorgenommenen Streumaßnahmen vom jeweils zuständigen Bediensteten in Streubüchern oder -berichten dokumentiert und durch Unterschrift bestätigt werden (OLG Karlsruhe BWGZ 1996, 526; vgl. Rotermund/Krafft, Rdn. 288).

 

Bedient sich die Gemeinde zur Verrichtung des Streudienstes eines privaten Dritten, greift im Rahmen der Amtshaftung aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB die für § 831 BGB geltende Beweislastverteilung mit der Umkehrung der objektiven Beweislast ein, wonach die Gemeinde den vollen Entlastungsbeweis durch Widerlegung der Verschuldensvermutung gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 HS. 1 BGB zu führen hat (Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn.114; RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 552).

 

c) Ursachenzusammenhang

 

Ist eine objektive Verletzung der Streupflicht unstreitig oder bewiesen, kann der Kläger den Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Streu­pflichtverletzung und Schadenseintritt mit Hilfe des Anscheinsbeweises führen (Rotermund/Krafft, Rdn. 209; Palandt-Sprau, § 823 BGB, Rdn. 54; zum Beweis des ersten Anscheins für unfallursächliche Streupflichtverletzung der Gemeinde bei Glatteisunfall auf Zebrastreifen vor einer Schule vgl. OLG Frankfurt NVwZ-RR 2005, 763 f). Der Kläger muss allerdings zunächst darlegen und vollumfänglich beweisen, dass sich der Unfallschaden noch innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht ereignet hat (Rinne, NJW 1996, 3303, 3307 m. w. N.; OLG Köln NJW-RR 1996, 655, 656; OLG Köln VersR 1990, 321; Schmid, H., NJW 1988, 3177, 3184; BGH VersR 1984, 40, 41 m. w. N). Dann besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Unfall bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wäre (BGH NJW 1984, 432, 433; BGH NJW 1966, 202; Baumgärtel, § 839 BGB, Rdn. 26 m. w. N).

  

Um den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern, muss die streu­pflichtige Gemeinde konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, nach denen auch andere Ursachen als die Glätte oder ein anderer Geschehensablauf ernsthaft für den Unfall in Betracht kommen können (BGH VersR 1995, 723, 724). Dazu reicht es nicht aus, wenn sie allgemein auf bloße anderweitige Möglichkeiten verweist, nach denen der Schaden die typische Folge einer anderen Ursache sein kann (Vgl. Rotermund/Krafft, Rdn. 209).

 

Beispiel: (Vgl. Rotermund/Krafft, Rdn. 209)

Verweist die Gemeinde im Falle eines Sturzes auf einem ungestreuten Gehweg darauf, dass ältere Menschen bei Glatteis generell zum Stürzen neigen, reicht dieser allgemeine Hinweis auf andere Möglichkeiten nicht aus, um den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Die Gemeinde muss vielmehr konkret vortragen und beweisen, dass die Person bereits vor dem Unfall auch auf vollkommen ungefährlichen Wegen aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen zu Stürzen neigte. Gelingt ihr dieser Beweis, so käme neben der Wahrscheinlichkeit, dass gerade die Glätte unfallursächlich war, die konkrete und ernsthafte Möglichkeit in Betracht, dass die Person auch ohne die Streupflichtverletzung gestürzt wäre. Der Geschädigte müsste dann wieder den Vollbeweis für die Ursächlichkeit der Glätte erbringen (z. B. mit Hilfe von Zeugen, die den Sturz gesehen haben).

 

Hat sich das schädigende Ereignis dagegen erst längere Zeit nach dem Ende der zeitlich befristeten Streuverpflichtung ereignet, finden die Regeln über den Anscheinsbeweis keine Anwendung, da in einem solchen Fall kein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache schließen lässt (OLG Hamm NVwZ-RR 1993, 340; BGH NJW 1984, 432, 433). Einem typischen Geschehensablauf steht die Erfahrung entgegen, dass es nicht selten nach dem Ende der Streuverpflichtung aufgrund weiterer Niederschläge oder infolge einer Änderung der Bodentemperatur zu erneuter Glatteisbildung kommt (BGH NJW 1984, 432, 433). In diesem Fall hat der Kläger nach den allgemein geltenden Beweisgrundsätzen den Vollbeweis zu führen, dass ein erneutes Streuen notwendig war und es dazu geführt hätte, dass sich der Unfall nicht oder nicht in der geschehenen Weise ereignet hätte (Vgl. BGH NJW 1984, 432, 433).

 

Trägt der Hoheitsträger Tatsachen vor, aus denen sich ein Mitverschulden des Klägers ergibt, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Johlen/Oerder-Jeromin, § 18 Rdn. 114). Dabei kann ihm in den typischen Glatteisfällen die Beweiserleichterung eines Anscheinsbeweises zugute kommen.

 

2. Sicherung des Straßenverkehrs

 

Dem Kläger obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Pflicht zur Sicherung des Straßenverkehrs durch Bedienstete des Straßenbaulastträgers oder der rechtlich und tatsächlich zur Gefahrenabwehr zuständigen Stelle (Vgl. zur Zuständigkeit Geigel/Schlegelmilch-Wellner, Kap. 14, Rdn. 43 ff.; Rotermund/Krafft, Rdn. 308 ff., jeweils m. w. N). Naheliegendster Ansatzpunkt ist der Nachweis, dass trotz des verkehrswidrigen Zustands der Straße keine ausreichenden Kontrollen des Straßenzustands stattgefunden haben.

 

Für den Nachweis des Verschuldens kommt dem Kläger der Beweis des ersten Anscheins zugute, wenn er beweist, dass der verkehrswidrige Straßenzustand bereits so lange angedauert hat, dass in dieser Zeit Kontrollen üblicherweise hätten stattfinden müssen, (OLG Bamberg, Urt. v. 26. 10. 1993, AZ: 1 O 520/90) weil ein längerfristig andauernder, verkehrswidriger Zustand die Vermutung begründet, dass bei sorgfältigen Routinekontrollen der Gefahrenzustand hätte erkannt werden müssen. Der beklagte Träger der Straßenbaulast kann den Anscheinsbeweis durch Vorlage eines vom zuständigen Bediensteten unterschriebenen Kontrollberichts erschüttern. Andernfalls muss er Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Gefahrenstelle auch bei sorgfältigen Überprüfungen nicht hätte erkannt werde.